09.11.05

Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung

- Fotorecht -

Law-BlogIm vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung in die Anfertigung, Nutzung und Verbreitung des eigenen Bildes. Manchmal ist die Frage aber gar nicht, ob eine Einwilligung besteht, sondern vielmehr, ob das noch immer der Fall ist. Es geht also um die Dauerhaftigkeit.

3.1.2.3 Widerruf der Einwilligung

Ein (leider) sehr häufiges Problem ist der Widerruf der Einwilligung.

Archtypisches Beispiel: Ein Starlet hat vor Jahren Nacktfotos von sich anfertigen lassen, um eine gewisse Grundaufmerksamkeit der Medien zu erlangen. Nun wird das Model seriös, heiratet einen bekannten Schauspieler und gibt fortan die treusorgende Gattin. Da stören die Jugendsünden natürlich. Die Medien – vorher noch Verbündete beim Kampf um Aufmerksamkeit – werden nun zu Feinden. Sämtliche Einwilligungen in die Nutzung von Nacktfotos werden widerrufen, die Anwälte der Dame verschicken reihenweise Abmahnungen und drohen mit Schadenersatzforderungen.

Grundsätzlich ist die Einwilligung nicht frei widerruflich. Auch wenn ihre Rechtsnatur nicht völlig geklärt ist, sie vor allem keinen Vertrag im eigentlichen Sinn darstellt, wendet man dennoch den guten alten juristischen Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, auch auf die Einwilligung an („pacta sunt servanda“).

Andererseits gilt auch im Vertragsrecht bei den so genannten Dauerschuldverhältnissen der Grundsatz, dass diese den Vertragspartner nicht ewig binden dürfen, man irgendwann „raus kommen“ muss. Also sollte auch eine Einwilligung irgendwann widerruflich sein. Das kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht.
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