10.02.05

Checkliste für Webseiten (Repost)

- Onlinerecht -

Beim (aussichtslosen) Kampf gegen einen Kommentar-Spammer habe ich statt des Kommentars versehentlich gleich zwei ganze Einträge gelöscht. Nachdem zumindest der Vorliegende als erste Checkliste für Web-Projekte doch recht nützlich sein kann, erlaube ich mir einen Repost:

Immer wieder hört man von Webdesignern und privaten Betreibern von Internetseiten, dass es schwer sei, alle rechtlichen Anforderungen, die hier gestellt werden, zu kennen und diesen nachzukommen. Ohne Anspruch auf Ausführlichkeit und Vollständigkeit, vor allem auch ohne Beachtung der Probleme von Webseiten zu spezifischen Themen (Finanzkommunikation etc.) hier eine kleine Checkliste. Viele der Punkte sind auf weiterführende Beiträge im Blog verlinkt.

  • Die Inhalte, insbesondere Texte, Fotos, Illustrationen, Sounds, sowie auch das Layout der Homepage selbst, dürfen keine Urheberrechte Dritter verletzen. Gerade das Layout von Homepages ist allerdings in aller Regel nicht selbst urheberechtlich geschützt.
  • Der Domainname darf keine Rechte Dritter verletzen. Das können Namens-, Marken- oder auch Titelschutzrechte sein. Umgekehrt ist zu bedenken, dass die Registrierung einer Domain allein kein Schutzrecht begründet. Es ist zu überlegen, die Domain zur Marke anzumelden.
  • Anbieter von Telediensten und Mediendiensten sind impressumspflichtig. Das Impressum muss auch von den Unterseiten aus mit nur einem Klick gut zugänglich sein. Die eindeutige Bezeichnung als „Impressum“ empfiehlt sich.
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  • 14.02.04

    Checkliste: Service Level Agreement

    - IT-Recht -

    RA Arne Trautmann: Erläuterungen zu Funktion und Gestaltung von Service Level Agreements

    1. Was ist ein SLA?

    Ein Service Level Agreement (SLA) ist eine Vereinbarung zwischen dem Erbringer einer Dienstleistung und seinem Kunden über Art und Umfang der zu erbringenden Dienste. “Dienste” ist dabei im weiteren – nicht streng juristischen – Sinne zu verstehen, können das doch sowohl Pflichten aus einem Dienstvertrag im Rechtssinne sein, als auch etwa Miet- oder Werkleistungen.
    Im Kern ist – trotz des ungewohnten Namens – ein SLA damit vor allem der beschreibende Teil eines Dienst- oder sonstigen Vertrages.

    2. Beispiele für ein SLA

    Das geradezu archetypische Beispiel für ein SLA ist die Vereinbarung eines Anbieters von Internetzugängen (ISP) über die Verfügbarkeit des Zuganges. Üblicherweise wird hier eine bestimmte, in Prozent angegebene Verfügbarkeit des Services zugesagt. So mag ein Provider eine Verfügbarkeit des Zugangs zu 99.95% pro Jahr zusichern, wobei die “Downzeit” am Stück nicht länger als fünf Minuten dauern darf.
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