16.03.04

Aktienoptionen für Aufsichtsratsmitglieder

- Gesellschaftsrecht -

Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2004 (II ZR 316/02) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Zulässigkeit der Optionsgewährung an Aufsichtsratsmitglieder Stellung genommen. Soweit die Optionen mit einem bedingten Kapital unterlegt werden, ergibt sich bereits nach einhelliger Meinung aus dem Gesetz, dass die Option nicht an Aufsichtsratsmitglieder ausgegeben werden können. Nun hat der BGH auch für den Fall, dass die Optionen über den Rückkauf von eigenen Aktien beschafft werden sollen, festgestellt, dass die Optionen nicht an Aufsichtsratsmitglieder ausgegeben werden dürfen. Der BGH begründet dies damit, dass der Gesetzgeber eine der Kontrollfunktionen des Aufsichtsrats unter Umständen abträgliche Angleichung der Vergütungsinteressen von Vorstand und Aufsichtsrat mit Ausrichtung von Aktienoptionen und damit auf den Aktienkurs, der durch gezielte Sachverhaltsgestaltungen des Managements inner- oder außerhalb der Legalität beeinflussbar und erfahrungsgemäß auch sonst nicht immer ein zuverlässiger Maßstab für den inneren Wert und langfristigen Erfolg eines Unternehmens ist, jedenfalls bisher nicht für angebracht erachtet hat. Aus diesem Grund würden auch im Corporate Governance Codex, anders als für Vorstandsmitglieder, für Aufsichtsratsmitglieder keine Aktienoptionen empfohlen.

Auch wenn man für die Praxis diese Ansicht des BGH als gegeben hinnehmen muss, erscheint die Argumentation doch zweifelhaft, warum eine erfolgsorientierte Vergütung für Aufsichtsräte – die auch der Corporate Governance Codex vorsieht – unzulässig sein soll, aber eine Erfolgsbeteiligung über Aktienoptionen nicht. Der Erfolg des Unternehmens besteht zum großen Teil in seiner Weiterentwicklung.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die Frage, ob Aktienoptionsprogramme für Aufsichtsratsmitglieder über die Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen realisiert werden können. Der BGH meldet hier jedoch Zweifel an, da nach den einschlägigen Neuregelungen ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers nahe liege.

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