Kurz notiert: der Aktiensplit
- Gesellschaftsrecht -
Die Volatilität einer Aktie hängt unter von der Höhe des Börsenpreises und damit vom Nennbetrag einer Aktie ab. Um die hoch gehandelten Aktien – früher bsp. MAN - handelbar zu machen, greifen viele Unternehmen zu einer besonderen Kapitalmaßnahme, der Möglichkeit eines Aktiensplits. Der Nennbetrag einer Aktien wird ermäßigt, wodurch sich die Aktienanzahl erhöht. Letztlich bekommt der Aktionär den gleichen Gegenwert für die Aktien dieser Gesellschaft zugeteilt, nur eben in einer anderen Stückelung. Liegt das Split-Verhältnis etwa bei 1:2, so erhält der Aktionär für eine Aktie zwei, der Börsenkurs wird halbiert.
Eine Änderung der Stückelung bedarf der Änderung der Satzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG und damit eines Beschlusses der Hauptversammlung gem. § 179 Abs. 1 AktG. Grundsätzlich bedarf es für einen solchen Beschluss einer ¾-Mehrheit, wobei in der Satzung andere Mehrheiten festgelegt werden können. Alle Aktionäre müssen nur dann zustimmen, wenn ein Rechtsnachteil mit der Neustückelung verbunden ist (z.B. bei Nennwertaktien verbunden mit Spitzen). Dies ist allerdings meistens nicht der Fall. Das Eigenkapital der Gesellschaft ändert sich durch einen Aktiensplit nicht, es ist nur in eine höhere Anzahl von Aktien eingeteilt. Die alten Aktien des alten Nennbetrages werden eingezogen, die neuen ausgegeben, wobei sich die Wertpapierkennnummer nicht ändert. [Weiterlesen »]
Tags: Aktien

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