15.02.06

Schrempp-Rücktritt und ad hoc

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogAm 15. März 2006 hat sich das Stuttgarter Landgericht mit den Aktionärsklagen einiger Anleger zu beschäftigen, die der Meinung sind, dass der Rückzug Schrempps früher hätte veröffentlicht werden müssen, als dies der Fall war.
Kläger ist hier ein Kleinanleger, der an dem rasanten Kursanstieg der Daimler-Aktie von zeitweise 10% nach Bekanntgabe der Top-Personalie nicht mehr partizipieren konnte, da er einen Tag zu früh seine Aktien verkauft hatte.

Wieder einmal dreht es sich hier um die Frage, wann Insiderinformationen veröffentlicht werden müssen. [Weiterlesen »]

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10.10.05

Ad-hoc-Publizität und Pflichten eines Emittenten

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogMit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz, in Kraft getreten am 30.04.2004, hat auch die Pflicht des Emittenten, bestimmte Informationen Ad-hoc zu publizieren, eine Neuerung erfahren. Grundsätzlich sind alle Gesellschaften, deren Finanzinstrument im Inland zum Börsenhandel zugelassen sind, oder die die Zulassung hierfür beantragt haben, verpflichtet, jede Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft, Ad-hoc zu publizieren. Da die Insiderinformation nicht mehr nur Tatsachen sondern nunmehr auch Umstände umfasst, wird der Zeitpunkt der Publizitätspflicht nach vorne verlagert.

Zu den Umständen gehören nun auch Prognosenwerturteile oder aber auch Gerüchte.

Den Emittenten nur mittelbar betreffende Insiderinformationen sind nicht publizitätspflichtig, hierzu gehören allgemeine Marktstatistiken, die allgemeine Zinsentwicklung, Behördenentscheidungen etc. [Weiterlesen »]

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22.09.05

Insiderverzeichnis und Irrtümer

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogDas Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG), in Kraft getreten am 30.10.2004, hat börsennotierten Gesellschaften mit der neu in § 15 b WpHG verankerten Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen, vor neue Herausforderungen gestellt.

Gemäß § 15 b WpHG sind Emittenten oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen verpflichtet, Verzeichnis über solche Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. Weiterhin trifft die börsennotierten Unternehmen die Pflicht, die in diesen Verzeichnissen geführten Personen über die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen geben, sowie über die Rechtsfolgen über Verstößen aufzuklären.

Üblicherweise geschieht diese Aufklärung durch ein Merkblatt, welches die aufgeführten Personen unterzeichnet an den Verantwortlichen für das Führen von Insiderverzeichnissen zurücksenden. Ein weit verbreiteter Irrtum – insbesondere bei Arbeitnehmern – ist, dass allein aus der Nennung im Insiderverzeichnis die Stellung als Insider resultiert. Dem ist gewiss nicht so. Insider ist, wer Insiderinformationen hat. [Weiterlesen »]


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