14.01.05

Domain schützen?

- Onlinerecht -

Weil wir gerade bei Web-Themen sind. Gern hört man in Gesprächen, dass sich jemand eine Domain habe schützen lassen. Oder wenn eine Abmahnung, etwa aufgrund eines Markenrechtes, beim Inhaber einer Domain eingeht, dann wird er vielleicht der Ansicht sein, „die älteren Rechte“ zu haben, auch wenn er unter der Domain keine Internetseite betreibt. Umgedreht meinen viele, wenn man eine Marke habe, könne man gleichsam automatisch einen gleichlautenden Domain-Namen „konfiszieren“. Dem liegt eine verschwommene Vorstellung davon zugrunde, was eine Domain ist.

Zunächst einmal nämlich „nur“ eine Adresse, aber kein Recht. Allerdings kann die Benutzung einer Domain in bestimmter Art und Weise Rechte begründen, die dann wieder anderen (jüngeren) Rechten entgegengehalten werden können. Das sind insbesondere Rechte als Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) und Titelschutzrechte (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Und die können ggf. auch einer Marke entgegengehalten werden, letztere ist also keineswegs ein „Joker“, der alles andere sticht. Es gilt die frühere Priorität.
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06.01.05

Mehrfache Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

- Wettbewerbsrecht -

Wer Gegner eines Unterlassungsanspruchs, etwa aus dem Wettbewerbs- oder Immaterialgüterrecht ist, der erhält häufig eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein schönes Beispiel sind etwa die in letzter Zeit virulenten Ebay-Fälle, in denen gewerbliche Anbieter auf Ebay ohne Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung Waren verkaufen. Hier wird derzeit recht häufig anwaltlich und gerichtlich vorgegangen.

Durch die Abgabe der geforderten Erklärung entfallt die Wiederholungsgefahr betreffend des gerügten Verstoßes; die reine Einstellung der gerügten Handlung ohne Abgabe der Erklärung genügt hierfür nicht. Mit bestehender Widerholungsgefahr kann aber nach wie vor etwa eine einstweilige Verfügung beantragt und durchgesetzt oder im Klagewege vorgegangen werden; mit Abgabe der Erklärung ginge dies nicht.

Nachdem Verstöße im Internet für viele sichtbar sind und gerade Verkäufer auf Ebay im Moment schlicht unter Beobachtung stehen, kommt es gelegentlich vor, dass ein hier tätige Händler nicht nur einfach, sondern mehrfach zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert wird. Was soll er nun tun?
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11.05.04

Informationspflichten gewerblicher Verkäufer auf Ebay

- Wettbewerbsrecht -

Vielfach beklagt, zuletzt von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, wird eine Zunahme von Verstößen gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere auf Ebay und ähnlichen Plattformen. Wenngleich bei der Wettbewerbszentrale Klappern, insbesondern durch die Verwendung von Begriffen wie „massive“ oder „dramatische Zunahme von Verstößen” zum Handwerk respektive zur Rechtfertigung der eigenen Existenz gehört, ist der Punkt nicht von der Hand zu weisen: gewerbliche Verkäufer nutzen gerade Ebay verstärkt als Vertriebskanal und beschneiden dabei oft die gesetzlichen Rechte der Verbraucher.

Bei vielen sog. Powersellern lassen sowohl die Höhe des Umsatzes als auch die Anzahl der Verkäufe nur den Schluss zu, dass es sich um gewerbliche Verkäufe handelt. Der Verkäufer ist damit Unternehmer i.S. des § 14 BGB, vgl. insoweit etwa das Urteil des LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, Az. 22 S 28/03: wenn eine Vielzahl von verkauften Artikeln ähnlich sind und diese Geschäfte auch noch in engem zeitlichem Zusammenhang stehen, kann (zumindest!) von einem Nebenerwerb ausgegangen werden.
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06.05.04

Die Abmahnung

- Wettbewerbsrecht -

Nicht nur, aber ganz besonders im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, ist die Abmahnung ein sehr häufig und insbesondere von Anwälten angewandtes Instrument. Der nachfolgende Beitrag soll die grundlegendsten Bestandteile und Folgen einer Abmahnung beleuchten. Warum wird abgemahnt, wie sieht die Abmahnung aus, gibt es eine Kostenerstattungspflicht und wie schützt man sich gegen eine unberechtigte Abmahnung? Sind gewerbliche Schutzrechte, z. B. Marken oder Patente betroffen oder handelt es sich um einen Fall des unlauteren Wettbewerbs, sind die Folgen einer Abmahnung regelmäßig gravierend, insbesondere die Kostenfolgen.
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01.03.04

Stadtplan, Wegskizze, Abmahnung

- Urheberrecht -

Die Telepolis beschäftigt sich in einem Artikel mit Abmahnpraktiken im Internet, insbesondere bei der Verwendung von gescannten oder aus elektronischen Karten kopierten Stadtplanausschnitten als Wegskizze auf Homepages.

Viele namhafte deutsche Kartenverlage bieten über die GEKA mbH – einer Art Verwertungsgesellschaft ähnlich der GEMA, wenn auch nicht für Musik, sondern für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte – den Abschluss von Lizenzvereinbarungen über Kartenmaterial an. Kehrseite der Medaille ist, dass dieses Unternehmen auch tatsächliche oder vermeintliche Rechtsverstöße im Internet verfolgt. Es wird also im Wege von Abmahnungen und Nachberechnung von Lizenzzahlungen tätig, wenn ohne Gestattung der vertretenen Rechteinhaber Kartenausschnitte verwendet werden. Die GEKA fungiert dabei gleichzeitig als Inkassobüro.
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