25.11.05

Was kommt vor der Abmahnung?

- Übergreifendes -

Law-BlogEine spannende Frage zum Themenkreis „Abmahnung“ wurde gestern (im Rahmen einer etwas hitzigen mittäglichen Telefondiskussion) aus dem Bekanntenkreis an mich herangetragen. Ein diesem Kreis zugehöriger Jungunternehmer hat ein tolles Konzept für ein Internetprojekt, gute Ideen, viel Enthusiasmus und auch eine schicke Domain nebst passendem Logo. Leider verletzten die beiden zuletzt genannten Dinge relativ sicher die eingetragene Marke eines Dritten. Eines sehr ernstzunehmenden Dritten, der die besagte Marke seit Jahren sehr intensiv bewirbt, u.a. im Fernsehen.

Mein Bekannter fragt nun, ob er das Risiko der Verwendung von Logo und Domain eingehen kann und was im schlimmsten Fall die Folge wäre. Natürlich wisse er, dass hier ggf. eine Abmahnung drohen könne. Er sei aber der Meinung, dass vor einer Abmahnung in aller Regel erst einmal ein „nettes“ Schreiben käme, verbunden mit der Aufforderung, die Verletzungshandlung zu unterlassen. Tue man das, sei man ohne Kosten aus dem Schneider. Ob das so stimme?

Hier lässt sich – was in der Juristerei ja selten ist – eine denkbar klare Aussage treffen: bei der Verletzung von Markenrechten oder wettbewerbsrechtlichen Positionen ist es nicht üblich, vor einer Abmahnung noch eine weniger formale Aufforderung zur Beseitigung der entsprechenden Störung zu versenden. Ein solches Vorgehen wäre aus der Sicht des Verletzten auch ausgesprochen kontraproduktiv:
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09.11.05

Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung

- Fotorecht -

Law-BlogIm vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung in die Anfertigung, Nutzung und Verbreitung des eigenen Bildes. Manchmal ist die Frage aber gar nicht, ob eine Einwilligung besteht, sondern vielmehr, ob das noch immer der Fall ist. Es geht also um die Dauerhaftigkeit.

3.1.2.3 Widerruf der Einwilligung

Ein (leider) sehr häufiges Problem ist der Widerruf der Einwilligung.

Archtypisches Beispiel: Ein Starlet hat vor Jahren Nacktfotos von sich anfertigen lassen, um eine gewisse Grundaufmerksamkeit der Medien zu erlangen. Nun wird das Model seriös, heiratet einen bekannten Schauspieler und gibt fortan die treusorgende Gattin. Da stören die Jugendsünden natürlich. Die Medien – vorher noch Verbündete beim Kampf um Aufmerksamkeit – werden nun zu Feinden. Sämtliche Einwilligungen in die Nutzung von Nacktfotos werden widerrufen, die Anwälte der Dame verschicken reihenweise Abmahnungen und drohen mit Schadenersatzforderungen.

Grundsätzlich ist die Einwilligung nicht frei widerruflich. Auch wenn ihre Rechtsnatur nicht völlig geklärt ist, sie vor allem keinen Vertrag im eigentlichen Sinn darstellt, wendet man dennoch den guten alten juristischen Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, auch auf die Einwilligung an („pacta sunt servanda“).

Andererseits gilt auch im Vertragsrecht bei den so genannten Dauerschuldverhältnissen der Grundsatz, dass diese den Vertragspartner nicht ewig binden dürfen, man irgendwann „raus kommen“ muss. Also sollte auch eine Einwilligung irgendwann widerruflich sein. Das kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht.
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18.10.05

Podcast und Recht (4/6): Werbung und O-Ton-Angeln

- Medienrecht -

Zu den Teilen Nr. 1+2, 3, 4, 5 und 6.

Law-BlogDer vierte Teil des Podcasts widmet sich vor allem Fragen von Werbung und der Verfolgung sonstiger kommerzieller Interessen in Podcasts. Wir fragen uns, wann hier problematische Gestaltungen vorliegen und wie man diese vermeiden kann, und wann man – jedenfalls wenn mal jemand auf den Gedanken kommt – eine Abmahnung riskiert.

Im Weiteren geht es um das Einfangen von O-Tönen und die Beachtung fremder Nutzungsrechte sowie der Privatsphäre anderer Personen. Wir einigen und am Ende darauf, dass man, wenn man lange genug nachdenkt, eine Menge rechtlicher Regeln findet, die Podcastern Pflichten auferlegen, dann aber eigentlich nichts dabei ist, dass mir nicht auch schon „mein Gefühl“ oder meine guten Manieren sagen sollten.

Hier noch mal der Download: Podcast und Recht Teil 4 (MP3, ca 10 min, 5 MB)

 
icon for podpress  Podcast und Recht 4 [10:51m]: Play Now | Play in Popup | Download
14.10.05

Die Abmahnung – reloaded

- Übergreifendes -

Law-BlogAbmahnungen sind ein Dauerthema. Nicht nur Unternehmer aller Branchen haben damit zu tun, auch Verbraucher werden zunehmend damit konfrontiert. Was eine Abmahnung ist, haben wir schon einmal dargestellt. Im Kern stimmt das noch heute, wenngleich insbesondere im Wettbewerbsrecht (UWG) durch eine umfassende Gesetzesreform vieles zu geschriebenem Recht wurde, was zuvor im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung jedoch auch schon herrschende Rechtslage war.

In der Praxis streitet man sich heute zunehmend über die Frage, ob eine anwaltlich Abmahnung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn ihr keine Originalvollmacht beilag. Interessant ist diese Möglichkeit nur für den, der sich gegen die Abmahnung in der Sache selbst nicht wehren möchte oder kann. Bejaht man die Anwendbarkeit von § 174 BGB, kann der Abgemahnte die Abmahnung (unverzüglich) zurückweisen und gleichzeitig freiwillig eine Unterlassungserklärung abgeben. Weil die Abmahnung durch die Zurückweisung ihre Wirkung verloren hat, kann der Abmahnende keinen Ersatz von Anwaltskosten mehr fordern. Er kann auch nicht erneut abmahnen, wenn ihm bereits eine wirksame Unterlassungserklärung vorliegt.
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07.10.05

Fotorecht Spezial Teil 6: Anspruchsgegner und Durchsetzung

- Fotorecht -

Zum Fotorecht Spezial Teil 5: “Ansprüche des verletzten Fotografen”.

2.3.2 Anspruchsgegner

Law-BlogAnsprüche zu haben ist eine feine Sache. Aber gegen wen können diese nun geltend gemacht werden? In der Praxis kommen hier häufig mehrere Anspruchsgegener in Frage.

Zunächst natürlich gegen jeden, der eine Verletzungshandlung selbst begeht oder an ihr teilnimmt. Auch wer „nur“ anstiftet oder Beihilfe leistet kann also belangt werden.

Die Haftung – jedenfalls soweit sie Unterlassung und Beseitigung betrifft – kann aber noch weiter gehen. Auch der sog. „Störer“ kann entsprechend in Anspruch genommen werden.

„Störer“ kann dabei sein, wer die Möglichkeit des Einflusses auf eine Rechtsverletzung hat. Hinzu kommen muss aber – damit die Haftung nicht ausufert – eine Prüfpflicht. Die Voraussetzung der Prüfpflicht entspricht jedenfalls der Dogmatik, die der BGH seinen Entscheidungen immer wieder und beständig heranzieht; in der Praxis der Land- und Oberlandesgerichte scheint dieses Kriterium allerdings – m.E. fälschlicherweise – immer weniger Beachtung zu finden.

Bsp: A verwendet Fotografien Chad Kroskis auf seiner Webseite ohne die Einwilligung des Künstlers. B hosted die Webseite des A. An sich hat B mit der Rechtsverletzung des A nichts zu tun, er haftet hierfür nicht. Er muss auch nicht aktiv nach Rechtsverletzungen durch A suchen, etwa regelmäßig dessen Webseite ansurfen.

Chad Kroski weist B aber auf die Rechtsverletzung durch A hin, dieser „weiß“ nun davon. Unternimmt er nunmehr in angemessener Frist nichts, kann er selbst als Störer haften.

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05.10.05

Fotorecht Spezial Teil 5: Ansprüche des verletzten Fotografen

- Fotorecht -

Zum Fotorecht Spezial Teil 4: “Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken” .

2.3 Ansprüche aus dem Urheberrecht und Durchsetzung

Law-BlogWenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die nächste spannende Frage eigentlich, welche Ansprüche aus dieser Position nun genau folgen und wie man diese durchsetzen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unberechtigt verwendet wird, gegen wen kann ich Ansprüche geltend machen und wie setze ich diese durch?

2.3.1 Inhalt der Ansprüche

Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Fotos richten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden, zunächst Beseitigung der Rechtsverletzung und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung in der Zukunft verlangen. Die entsprechenden Ansprüche setzen dabei kein Verschulden voraus, der Anspruchsgegner muss sich nicht einmal bewusst sein, etwas Unrechtes zu tun.

Achtung: Die im Internet häufig zu findende Formulierung: „Die auf dieser Webseite verwendeten Abbildungen waren im Netz frei erhältlich, sollte sich der Urheber verletzt fühlen, so werde ich auf Aufforderung die entsprechenden Bilder entfernen“ hilft also im Zweifel nicht weiter. Weder schließt sie eine Rechtsverletzung aus, noch muss der Urheber zwingend von einer „ernsthaften“ Durchsetzung seiner Rechte den Verletzer freundlich kontaktieren und um Entfernung bitten.

Was genau „Beseitigung“ im Einzelnen heißt, hängt von der Rechtsverletzung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaubten) Verwendung eines Fotos im Internet nur die Nennung des Urhebers, so ist diese nachzuholen. Darf das Bild an sich schon nicht verwendet werden, so ist es zu entfernen.
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26.09.05

Abmahngebühren

- News -

Law-BlogDie neuerliche Flut an Abmahnungen werden Verletzung des Urheberrechts an Stadtplänen hat zu einer weiteren Entscheidung geführt. Streitig waren in diesem Fall, den das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 16. September 2005 (Az: 213 C 279/05) entschieden hat, nur die Erstattungsfähigkeit sowie die Höhe etwa zu erstattender Anwaltsgebühren.

Das Gericht meinte – abweichend von anderen Kammern des Amtsgerichts Charlottenburg –, dass, anders als bei den Abmahnverbänden und Vereinen die Einschaltung eines Anwalts auch in sehr einfach gelagerten Fällen und bei Massenabmahnungen grundsätzlich zulässig und erforderlich ist und damit auch die Kosten des Anwalts zu erstatten sind.

Das Gericht stellte dann jedoch davon fast, dass hinsichtlich der Anwaltsgebühren bei einfach gelagertem Sachverhalt nur die Mindestgebühr anzusetzen ist und nicht die Mittelgebühr.

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, um angesichts der verschiedenen Ansichten die Fortbildung des Rechts zu ermöglichen und eine einheitliche Rechtsprechung auf Grund einer Entscheidung des Berufungsgerichts zu ermöglichen.

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07.07.05

Vorsicht statt Nachsicht – die Schutzschrift

- Übergreifendes -

Die vorbeugende Abwehr von zu erwartenden Anträgen auf eine einstweilig Verfügung stellt ein zu Unrecht häufig noch vernachlässigtes Beratungsfeld dar. Einstweilige Verfügungen sind häufig Folge von werblichen oder vertrieblichen Aktionen. Wird eine solche Verfügung erlassen, hat dies oft unangenehme Konsequenzen: Werbematerialien müssen zurückgerufen, Aktionen abgebrochen werden; das Image leidet.

Der Beratungsbedarf ist hier nach wie vor hoch. Dies nicht zuletzt durch die Internationalisierung, in deren Folge verstärkt ausländische Unternehmen auf dem deutschen Markt tätig werden, die ihre werblichen und vertrieblichen Gewohnheiten nunmehr deutschem Recht unterworfen sehen. Aber auch durch die Bereitschaft von immer mehr Unternehmen, juristische Grenzen auszutesten oder sogar bewusst zu ignorieren, um Aufmerksamkeit zu erzeugen.

Vorsorge getroffen werden kann durch die Hinterlegung einer Schutzschrift beim für den Erlass der befürchteten einstweiligen Verfügung zuständigen Gericht. Gerade in Wettbewerbsstreitigkeiten und bei Schutzrechtskonflikten kommen hier mehrere in Frage, ggf. muss sogar bei allen 123 (!) Landgerichten in Deutschland hinterlegt werden.
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25.05.05

Geschmacksfragen bei der Abmahnung

- Wettbewerbsrecht -

Als Unternehmer muss man es als gegeben hinnehmen, dass der Wettbewerb sehr genau beobachtet, mit welchen Mitteln und Formulierungen im Detail man etwa Werbung treibt. Diese Kontrolle ist auch ein sinnvoller Selbstreinigungsprozess des Marktes. Leider werden recht häufig die Gerichte zur Entscheidung über Dinge bemüht, die letztlich wohl Geschmacks- oder Ansichtssache sind.

Nehmen wir etwa den (realen) Fall einer Internetseite, die u.a. wie folgt wirbt:

„Online-Beratung. Private Krankenversicherungen vergleichen und bares Geld sparen: www.urlderwebseiteumdieshiergeht.de“

Wählt sich der Nutzer auf die Seite ein, so kann er dort in einem Kontaktfeld seine Daten eingeben. Er erhält dann einen Hinweis, dass für ihn ein Angebot über die verschiedenen Versicherungen erstellt wird; allerdings nicht sofort, sondern in den nächsten Tagen und von „richtigen Menschen“. Das Angebot selbst erschöpft sich nicht in einem simplen Preisvergleich, sondern umfasst relativ umfassend weitere Aspekte; etwa Leistungsein- und -ausschlüsse, Tarifoptionen etc. Das Schreiben wird in aller Regel per Email versandt.
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12.05.05

Schaden- und Aufwendungsersatz bei Massenabmahnungen

- Urheberrecht -

Eines der nach wie vor lästigen Phänomene im Zusammenhang mit dem Internet sind die Massenabmahnungen aus urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Positionen (Musik, Landkarten, Impressi, Widerrufsbelehrungen etc.). So wichtig und richtig es ist, rechtliche Positionen gerade im für Diebstahl besonders anfälligen Immaterialgüterrecht zu sichern, so häufig scheinen doch Abmahnungen in überzogener und vor allem überteuerter Art und Weise eingesetzt zu werden.

Konkret berichtet die Telepolis über einen Fall, den das Amtsgericht Charlottenburg zu entscheiden hatte (AZ 236 C 282/04). Im Fall ging es um die unrechtmäßige Verwendung zweier Landkartenausschnitte als Anfahrtsplan auf einer Internetseite. Der Verletzte verlangte Schadenersatz und Ersatz der Aufwendungen für die Einschaltung einer Kanzlei bei der Abmahnung. In beiden Positionen stutze das Gericht die Forderung des Klägers deutlich.

Zum einen beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, nach welchen Kriterien der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie (auch gern als „Straflizenz“ bezeichnet) berechnet werden kann. Die Lizenzanalogie ist dabei eine der anerkannten Arten der Schadensberechnung im Immaterialgüterrecht. Der Verletzte verlangt dabei vom Verletzer den Betrag an Schadenersatz, der bei rechtmäßigem Erwerb des verletzten Rechts zu zahlen gewesen wäre.
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