10.02.09

Aktienbezugsrechte keine Sachbezüge

- Arbeitsrecht -

Law-BlogIn einem vor dem LAG Düsseldorf anhängigen Berufungsverfahren hatte dieses die zwischen den Parteien, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind, die streitige Frage zu klären, ob es zulässig sei, wenn ein Teil der vereinbarten Vergütung als Bezugsrechte auf stimmrechtslose Vorzugsaktien der Beklagten ausgewiesen wird.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: 5 SA 977/08 entschied das LAG Düsseldorf, “eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Arbeitnehmers und kann auch nicht mit der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet werden.”

Von einem Interesse des Arbeitnehmers an Sachbezügen könne man in der Regel nur ausgehen, wenn er diese selbst nutzen kann und nicht die Gefahr besteht, dass er die Sachbezüge zunächst erst noch selbst zu Geld machen muss, um Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erlangen. Ein solches Interesse des Arbeitnehmers lehnt hier das LAG im zu entscheidenden Fall ab, da die Aktienbezugsrechte zum einen – wenn überhaupt – nur schwer veräußerlich waren. Zum anderen wurde die Vergütung des Arbeitnehmers, die zu mehr als 50 % der vereinbarten Bruttovergütung durch Gewährung von Aktienbezugsrechte und Aktienoptionen erfolgte, mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet, da die Gefahr bestand, dass diese Sachbezüge völlig wertlos sein könnten.

Die Sachbezüge entsprechen auch nicht der Eigenart des hier in der Softwareentwicklung angesiedelten Arbeitsverhältnisses. Üblicherweise ist dies beispielsweise in der Gastronomie-, Brauerei- oder Tabakgewerbe der Fall. Wenn also die Sachbezüge vom jeweiligen Arbeitnehmer selbst produziert oder als Dienstleistung angeboten wird und es daher geboten und vernünftig erscheint diese Arbeitnehmer daran teilhaben zu lassen, wobei diese im Bezug auf die Gesamtvergütung nur eine untergeordnete Rolle zukommt.

Die Vergütungsvereinbarung hält somit nicht den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO stand und ist deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam.

19.01.09

Rechtsprechung zum AGG (Antidiskriminierungsgesetz)

- Arbeitsrecht -

Law-BlogKeine Altersdiskriminierung bezüglich EDV-Kenntnissen

Welche absurden Züge die Regelungen zum Verbot der Diskriminierung nach sich ziehen können, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 27. August 2008, 9 Sa 649/08).

Einer 60-jährigen Bewerberin war durch den Arbeitgeber im Rahmen der Bewerbung mitgeteilt worden, dass ihre EDV-Kenntnisse veraltet seien. Unter anderem hierauf hatte die Arbeitnehmerin nach Ablehnung ihrer Bewerbung eine Klage wegen Altersdiskriminierung gestützt. Das LAG Köln hat hierzu festgehalten, dass die Erklärung gegenüber einem älteren Arbeitnehmer, die von ihm beherrschten EDV-Programme seien veraltet, nicht als Indiz für eine Altersdiskriminierung gelten könne. Anknüpfungspunkt für die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers sei hierbei nicht das Alter des Arbeitnehmers, sondern die fehlenden Kenntnisse bestimmter neuerer EDV-Programme. Über solche Kenntnisse könne ein älterer Arbeitnehmer ebenso wie ein jüngerer verfügen oder eben auch nicht.

Die Entscheidung zeigt, dass trotz der schützenden Regelungen des AGG nicht jede Arbeitnehmerklage, mit der der (oft abwegige) Vorwurf der Diskriminierung erhoben wird, zum von Arbeitnehmerseite gewünschten Erfolg führt.

26.11.08

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beurteilung bestimmter Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis

- Arbeitsrecht -

Law-BlogDas Ende eines Arbeitsverhältnisses ist oft erst der Beginn eines Streites über das Arbeitszeugnis. Denn genügt ein Zeugnis nach seiner Form oder seinem Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Berichtigung oder Ergänzung des Arbeitszeugnisses verlangen.

Der Arbeitgeber hat bei der Erstellung eines Zeugnisses die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit zu beachten. Hält er sich an diese Gebote, so ist er grundsätzlich in der Formulierung frei, solange keine falschen Angaben gemacht werden. Hierbei hat sich der Arbeitgeber aber am Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers zu orientieren.

Streit ergibt sich meist bezüglich der Frage, welche Einzelaspekte eines Tätigkeitsspektrums im Arbeitszeugnis erwähnt werden sollen oder müssen. Der Arbeitgeber beharrt üblicherweise auf seinem Recht, dass er selbst darüber entscheiden darf, welche bestimmten Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorhebt. Hingegen sind dem Arbeitnehmer die Nennung bestimmter Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis für sein berufliches Fortkommen besonders wichtig.

Hierzu hat das BAG jüngst in seiner Entscheidung vom 12. August 2008, AZ: 9 AZR 632/07 ausgeführt, dass dann, wenn es für Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich sei, dass bestimmte positive Eigenschaften oder Leistungen hervorgehoben werden, diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden müsse. Werde eine solche sonst in Arbeitszeugnissen üblicherweise genannte Eigenschaft oder Leistung im konkreten Arbeitszeugnis nicht erwähnt, so bedeutet “deren Auslassung regelmäßig einen (verstecken) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredetes Schweigen).”

Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf Erteilung eines ergänzten Arbeitszeugnisses, wenn die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in dessen Berufskreis üblich ist und ein Fehlen dieser Aussage sein berufliches Fortkommen behindern könnte.

20.11.08

Indonesien überrascht mit erheblichen Steuererleichterungen

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Law-BlogLang erwartet, endlich beschlossen: Steuerreduktionen für Unternehmen und Arbeitnehmer. Anfang September 2008 verabschiedete das Parlament das ersehnte Gesetz und überrascht mit einer modernen „Flatrate“ für Körperschaften, die in Deutschland immer wieder diskutiert wird, aber keine Mehrheit findet. [weiterlesen »]

16.11.08

Die “Tür” zur nationalen Fusionskontrolle – sind zukünftig zwei (Tür-)schwellen zu überwinden?

- Kartellrecht -

Law-BlogMEG III- ein Name, ein Thema? Nein, als verstecktes “Paketgesetz”, dessen 23 Maßnahmen sich erst bei genauem Lesen erschließen, enthält es auch eine durchaus beachtenswerte neue Änderung im deutschen Kartellrecht, dem GWB.

Wenngleich das “Dritte Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft” (Drittes Mittelstands-Entlastungs-Gesetz – MEG III) zwar nicht zu einem neuen sprachlichen “Turmbau zu Babel” führt, erhält es anders gewendet gewiss auch nicht den zuletzt 2008 an Jean-Marie Gustave Le Clézio vergebenen Literaturnobelpreis. Bei einem Gesetz ist dies oftmals bloße Tautologie. Beziehen lässt sich diese Aussage nicht nur auf den ohnehin abstrakt und generell zu formulierenden Gesetzestext, sondern auch auf den wohlklingenden Namen des Gesetzes selbst.

Beschlossen wurde das “MEG III” am 23.07.2008 vom Bundeskabinett. Mit ihm soll im Wege von 23 sehr unterschiedlichen Einzelmaßnahmen für die oftmals geforderte Entlastung des Mittelstands gesorgt werden. Eine der neuen Regelungen, die Bestandteil des “MEG III” ist, betrifft die Einführung einer zweiten Inlandsschwelle in der nationalen Fusionskontrolle i.H.v. 5 Mio. Euro. Die Fusionskontrolle behandelt als präventive Marktstrukturkontrolle, d.h. Kontrolle der Marktbedingungen vor dem Zusammenschluss, einen der drei Teile des “Tempels des Kartellrechts”; die anderen beiden Säulen bilden das Kartellverbot und die Mißbrauchskontrolle. [weiterlesen »]

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30.10.08

MoMiG

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogDie lang erwartete Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde nunmehr am 28. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelung über das Inkrafttreten gelten die Neuregelungen bereits ab dem 1. November 2008. Näheres zur umfassendsten Reform des GmbH-Gesetzes in den letzten zehn Jahren finden Sie auch hier.

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09.10.08

Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

- Arbeitsrecht -

Law-BlogBisher enthalten fast alle Arbeitsvertragsmuster eine so genannte doppelte Schriftformklausel, d. h. eine Regelung dahingehend, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich der Aufhebung der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen. [weiterlesen »]

03.09.08

Kommt das Ende der Hausfrau im Werbefernsehen?

- Persönlichkeitsrecht -

Law-BlogTV-Werbung muss, meint das EU-Parlament, „ethisch und/oder rechtlich verbindlichen Regeln“ unterliegen. Wer jetzt meint, das hieße nur, dass nicht belogen und betrogen werden dürfe, der irrt – und das würde ja auch das Wettbewerbsrecht regeln. Vielmehr geht es dem EU-Parlament darum, gegen Werbespots vorzugehen, die „diskriminierende oder entwürdigende Botschaften auf der Grundlage von Geschlechterstereotypen vermitteln“. Darunter mag man vieles verstehen und die Formulierung ist erdenklich breit. Die menschliche Würde mag – je nach Blickwinkel – recht schnell verletzt sein. Jedenfalls kann man unter einem „unwürdigen Stereotyp“ durchaus schon mal die Hausfrau subsumieren, die kein Anti-Kalkmittel für die Waschmaschine verwendet hat (Dummchen aber auch!) und jetzt den Monteur kommen lassen muss. Entsprechend harsch formuliert es der Spiegel: „EU-Parlament fordert Fernsehwerbung ohne Heimchen“. Und damit hat er recht: solche allgemein gehaltenen Klauseln enden typischerweise genau an einer solchen Stelle.

Ich tue mich mit der EU-Parlaments-Idee sehr schwer. Zwar billige ich ausdrücklich den verfolgten Zweck, aber gut gemeint ist eben nicht genug. Ich halte das Vorhaben rechtlich für fragwürdig und sachlich für Unsinn. Den hinter der Idee stehende Gedanken finde ich sogar ausgesprochen gefährlich. [weiterlesen »]

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04.07.08

YouTube Daten Gau – Kein Datenschutz im Web 2.0

- Datenschutz -

Law-BlogWenn Sie sich ein wenig im Internet bewegen oder einfach ab und an eine Online-Publikation oder ein Blog lesen, dann haben Sie vermutlich schon vom Fall Viacom gegen Google i.S. YouTube gehört.

Kurz gefasst geht es darum: Viacom, ein Medienunternehmen, ist der Ansicht, dass auf YouTube regelmäßig (meint hier: in hunderttausenden Fällen) Rechte der Viacom oder derer Beteiligungen verletzt werden. Im einfachsten Fall ist das ein illegal mitgeschnittener MTV-Clip, den ein enthusiastischer Fan der betreffenden Band im Überschwang der Gefühlte auf YouTube hochgeladen hat, um den Rest der Welt von Qualität und Güte der Band zu überzeugen.

YouTube gehört bekanntermaßen seit einiger Zeit Google, und seit das so ist – und YouTube damit eine im pekuniären Sinn leistungsfähig ist – häufen sich die Urheberrechtsprozesse, in denen auch und gerade Schadenersatz verlangt wird. Um den zu berechnen braucht man als Kläger aber erst einmal genaue Daten zu Anzahl und Ausmaß der Verletzungen. Dazu ist also nicht nur interessant, dass ein bestimmter rechtsverletzender Inhalt auf einer Seite zu finden ist, sondern etwa auch, wie oft er angesehen wurde. Das weiß natürlich der Kläger nicht, sondern – bestenfalls – der Beklagte. Also beantragt man im Prozess einfach, das Gericht möge dem Beklagten doch bitte aufgeben, solche Daten zur Verfügung zu stellen.

Ein solcher Antrag der Viacom hatte vorliegend Erfolg. Auf Anweisung des New Yorker Gerichts, vor dem verhandelt wird, muss Google eine ganze Reihe von Daten herausgeben. Darunter – wenn man den Presseberichten glauben darf – auch YouTube-Nutzernamen und IP-Adressen, so dass eine Identifizierung einzelner Nutzer YouTubes möglich wäre. Der Stern schreibt dazu: [weiterlesen »]

18.04.08

Lesefutter: Die Kommunen und das geistige Eigentum

- News -

Haftungsrecht Kommunale Gebietskörperschaften werden ja gern mit staubigen Amtsstuben assoziiert. Weit gefehlt. Städte und Gemeinden haben sich zu Unternehmen im echten Wortsinn entwickelt und treten entsprechend öffentlichkeitswirksam auf. Das ist natürlich mit gewissen Risiken in Bezug auf des Marken-, Kennzeichen- und Urheberrechte sowie das KUG (Kunsturhebergesetz) verbunden, mithin der Themen dieses Blogs. Das freilich sind Rechtsmaterien, mit denen sich Kommunal-Haftpflichtrechtler im traditionellen Verständnis der Rechtsmaterie bisher wenig auseinandersetzen mussten.

Lobenswerterweise kämpfen die Kollegen Rotermund und Krafft gegen das Informationsdefizit an. Eine Darstellung der Risiken mit Praxistipps zur Haftungsvermeidung enthält – neben sonstigen spezifisch kommunalen Haftpflichtthemen – das brandneu erschienene Handbuch Rotermund-Krafft “Haftungsrecht in der kommunalen Praxis“, 4. Auflage 2008.

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