08.04.09

Compliance und Datenschutz

- Datenschutz, Übergreifendes -

Law-BlogEin weiterer für die Einhaltung der Compliance wichtiger Bereich ist der Datenschutz. Der Datenschutz betrifft insbesondere den Schutz personenbezogener Daten. Der Datenschutz ist im Grundgesetz als Staatsziel definiert. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz drohen dem Unternehmen erhebliche Haftungsrisiken, sowohl in zivilrechtlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht. Das Datenschutzrecht verpflichtet den Unternehmer, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen regelmäßig durch Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und interne Maßnahmen sicherzustellen:

Nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (kurz “BDSG”) haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (jedes Unternehmen der freien Wirtschaft ist eine solche nicht-öffentliche Stelle), die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (das trifft in der Regel auf jedes Unternehmen zu, in dem Kommunikationsmittel wie Telefone, Computer, dienstliche Mobilfunkgeräte etc. verwendet werden), einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht nur für solche nicht-öffentlichen Stellen nicht, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Ein Datenschutzbeauftragter ist auch dann zu bestellen, wenn personenbezogene Daten zwar nicht automatisiert verarbeitet werden, aber auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sofern damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.

Die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden kann.

Der Datenschutzbeauftragte muss für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Unternehmen sorgen und die ordnungsgemäße Verwendung der Datenverarbeitungsprogramme überwachen. Er muss weiter die Mitarbeiter des Unternehmens, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, schulen.

Daneben ist der Unternehmer gemäß § 4g Abs. 2 BDSG auch verpflichtet, ein so genanntes Verfahrensverzeichnis aufzustellen, das bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu enthalten hat und in dem auch die zugriffsberechtigten Personen zu nennen sind. Dieses Verfahrensverzeichnis ist dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen. Jeder Dritte kann Einsicht in dieses Verzeichnis verlangen.

Das Verfahrensverzeichnis hat folgende Angaben gemäß § 4e BDSG zu enthalten:

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,

4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,

5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,

7. Regelfristen für die Löschung der Daten,

8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,

9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ausreichend und angemessen sind.

Soweit die automatisierte Datenverarbeitung mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden ist, z.B. etwa weil besonders sensible Daten verarbeitet und ausgewertet werden sollen, muss der Datenschutzbeauftragte eine Vorabkontrolle durchführen, also eine Prüfung vor Beginn der Verarbeitung vornehmen.

01.04.09

Compliance aktuell – Korruptionsbekämpfung

- Übergreifendes -

Law-BlogIm vorangegangenen Beitrag der Serie zur Compliance wurde die Bedeutung der Compliance im Gesellschaftsrecht beleuchtet.

Als derzeit sehr aktuelles Problem in diesem Bereich sollte das Thema Korruptionsbekämpfung nicht unerwähnt bleiben. Gerade in jüngster Zeit wird vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Wirtschaft der Fokus verstärkt auf Fragen der Korruptionsbekämpfung im Unternehmen gerichtet.

Das Leitungsorgan des Unternehmens trägt die Verantwortung, wenn im Unternehmen ein Korruptionsfall auftritt. Es drohen erhebliche, nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für das Leitungsorgan des Unternehmens persönlich, aber auch für den Ruf des Unternehmens, was diverse aktuelle Beispiele aus der Praxis veranschaulichen.

Neben Bestechung von Amtsträgern gemäß § 334 StGB (Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB (Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) kann sich eine Strafbarkeit auch aus steuer- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Es empfiehlt sich daher, durch geeignete präventive organisatorische Maßnahmen Korruptionsfälle im Unternehmen zu vermeiden. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Einführung eines Kontrollsystems im Unternehmen, das zum einen die erforderliche Überwachung ermöglicht und zum anderen auch Handlungsanweisungen bei Aufdecken eines Korruptionsfalles gibt.

Erforderlich hierfür ist ein entsprechendes Commitment der Geschäftsleitung, die eine auf Korrruption bezogene Risikoanalyse durchführen sollte. Für jedes Unternehmen, egal welcher Branche und in welcher Größe, empfiehlt es sich, auf die Einhaltung kaufmännischer Grundsätze zu achten, klare Regelungen insbesondere zu risikobehafteten Bereichen wie Spenden, Sponsoring, Bewirtungen, Geschenken etc. zu treffen und dies auch sauber zu dokumentieren, sowie ein Problembewusstsein bei den Mitarbeitern zu schaffen. Je nach Größe des Unternehmens kann es erforderlich sein, eine eigene Abteilung Revision/Controlling zu schaffen, der die Aufgabe der Überwachung und regelmäßigen Überprüfung zukommt.

Erhöhte Sorgfalt ist bei solchen Unternehmen erforderlich, die einer “gefährdeten Branche” angehören. Hierunter fallen generell Handelsunternehmen, die im Ein- und Verkauf tätig sind, da bereits auf Grund der Tätigkeit ein erhöhtes Korruptionsrisiko besteht. Als anfällig gelten auch Unternehmen der Bauwirtschaft und teilweise des Gesundheitswesens und Unternehmen mit Auslandsbezug, sofern Geschäftskontakte zu Ländern mit hohem Korruptionsniveau bestehen.

Es versteht sich von selbst, dass die höchsten Anforderungen an Commitment der Geschäftsleitung, Risikoanalyse und -management sowie entsprechende Kommunikation gegenüber Mitarbeitern in solchen Unternehmen gelten, in denen bereits Korruptionsfälle aufgetreten sind.

Die Rechtsprechung, ob und welche Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung erforderlich sind und inwieweit die Geschäftsleitung dementsprechend bei Nachlässigkeiten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, ist in weitem Maße einzelfallbezogen. Fest steht, dass die strafrechtliche Relevanz dann gegeben ist, wenn in einem Unternehmen keinerlei Maßnahmen zur Korruptionsprävention getroffen werden.

25.03.09

Compliance – was bedeutet dies für das Gesellschaftsrecht?

- Gesellschaftsrecht, Übergreifendes -

Law-BlogIn den vorangegangenen Beiträgen der Serie zur Compliance wurde der Begriff Compliance im Allgemeinen erklärt und dessen Bedeutung für das Arbeitsrecht erläutert. Was bedeutet jedoch Compliance im Gesellschaftsrecht?

Im Vordergrund stehen bei der Compliance im Gesellschaftsrecht Fragen der Unternehmensorganisation und Haftungsvermeidung durch die Leitungsorgane im Unternehmen. Damit ist Compliance in erster Linie Aufgabe der Vorstände und Geschäftsführer sowie der sonstigen Organe oder gesetzlichen Vertreter von Unternehmen.

Compliance im Gesellschaftsrecht bedeutet zum einen die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die in erster Linie im GmbH-Gesetz und Aktiengesetz verankert sind, aber auch in weiteren Gesetzen wie etwa dem Handelsgesetzbuch oder bei börsennotierten Gesellschaften den Gesetzen betreffend Wertpapiere und Wertpapierhandel.

Zum anderen bedeutet Compliance im Gesellschaftsrecht aber unter anderem auch die Schaffung und Beibehaltung von Organisationsstrukturen sowie die Regelung und Überwachung von Verantwortlichkeiten im Fall der Pflichtendelegation.

Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem Deutschen Corporate Governance Kodex zu, der nunmehr seit rund acht Jahren gilt und Richtlinien für die Leitung und Überwachung von Aktiengesellschaften – bezogen auf das Innenverhältnis zum Zusammenwirken der Leitungsorgane Vorstand und Aufsichtsrat und bezogen auf das Außenverhältnis über das Verhältnis zu bestimmten Bezugsgruppen, in erster Linie zu den Aktionären, enthält.

Auch und gerade im Gesellschaftsrecht besteht großer Bedarf an rechtlicher Beratung. Die relevanten Regelungen des Gesellschaftsrechts sind vielfältig und deren Einhaltung bedarf ständiger Überwachung und Kontrolle. Dies kann gerade in kleineren Unternehmen oftmals nicht ohne externe Beratung gewährleistet werden.

19.03.09

Compliance - was bedeutet dies für das Arbeitsrecht?

- Übergreifendes -

Law-BlogNach der Einführung zur Compliance im letzten Beitrag soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden, was Compliance für das Arbeitsrecht bedeutet.

Wie auch in anderen Rechtsbereichen bedeutet Compliance im Arbeitsrecht die Einhaltung sämtlicher relevanten rechtlichen Vorgaben. Die vielfältigen Vorschriften des Arbeitsrechts und die Tatsache, dass diese über viele Gesetze verstreut sind, machen es für ein Unternehmen schwierig, alle Regelungen zu beachten. Dies gilt vor allem für kleine Unternehmen, die sich mit den Regelungen nicht ausreichend beschäftigen und oft gar nicht wissen, welche Vorschriften sie überhaupt beachten müssten. Doch im Falle von Verstößen drohen neben eventuellen Schadenersatzansprüchen auch erhebliche Bußgelder.

Gerade für kleine Unternehmen besteht daher großer Bedarf an rechtlicher Beratung.

Im Rahmen der Compliance sind vor allem die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten. Daneben zählt selbstverständlich auch die Beachtung der steuerlichen Vorschriften und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu den Verpflichtungen, die jedes Unternehmen in Bezug auf alle bestehenden Arbeitsverhältnisse einhalten muss. Auch die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes, die vorwiegend im Arbeitsschutzgesetz, im Arbeitssicherheitsgesetz sowie in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt sind, sind zu beachten.

Um die Einhaltung aller Regelungen sicherzustellen, kann es sich empfehlen, den Mitarbeiter/innen in einem Unternehmen Compliance-Regelungen entweder im Rahmen des Direktionsrechts vorzugeben oder diese durch Betriebsvereinbarungen festzulegen. Über diese Compliance-Regelungen kann sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter/innen über ihre Pflichten informiert sind. Außerdem können in den Compliance-Regelungen auch Sanktionen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Vorgaben auch beachtet werden.

11.03.09

Compliance - Einführung

- Übergreifendes -

Law-BlogDer Begriff „Compliance“ ist derzeit in aller Munde. Doch was bedeutet „Compliance“ für ein Unternehmen? Unter „Compliance“ werden organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote verstanden. Durch die Compliance soll ein gesetzeskonformes Verhalten im Unternehmen sichergestellt werden. Durch organisatorische Maßnahmen sollten Gesetzesverstöße verhindert werden. Daneben kann Compliance auch dazu dienen, durch das Unternehmen selbst gesetzte Standards aufzustellen und moralisches und ethisches Verhalten sicherzustellen.

Der Law-Blog möchte nach dieser Einführung in einer kurzen Serie aufzeigen, was Compliance bezogen auf bestimmte Rechtsgebiete bedeutet und welche Probleme in den einzelnen Gebieten bestehen:

  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • aktuelles Thema: Korruptionsbekämpfung
  • Datenschutz
  • Daneben sind im Rahmen der Compliance auch die Bereiche Unternehmensorganisation, Steuer und Buchhaltung zu beachten, auf die hier zwar nicht weiter eingegangen werden soll, die aber, um im Unternehmen Compliance, also im Ergebnis die Einhaltung aller für das Unternehmen relevanten Vorgaben, zu gewährleisten, ebenfalls beachtet werden müssen.

    24.02.09

    Nachweis des Fax-Zugangs

    - Übergreifendes -

    Law-BlogDas OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 30. September 2008 (Az.: 12 U 65/08, DB 2008, 2479) entgegen der bisher herrschenden Rechtsprechung angenommen, dass der Nachweis des Zugangs eines Telefaxes durch einen Sendebericht mit “OK”-Vermerk erbracht sei.

    Nicht erforderlich für den Zugang beim Empfänger sei, dass der Empfänger das Telefax vollständig ausgedruckt habe, vielmehr sei – und hierbei zieht das OLG Karlruhe die vom BGH im Jahr 2006 entwickelten Grundsätze zum Zugang von per Telefax übermittelten Schriftsätzen bei Gericht heran (vgl. BGHZ 167, 214, 219 f.) – es für den Eingang eines Telefaxes beim Empfänger ausreichend, dass die gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers vollständig empfangen (Speicherung) sind.

    Das OLG Karlsruhe geht von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH auf den privatrechtlichen Bereich jedenfalls dann aus, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. Das OLG Karlsruhe stützt sich hierbei auch auf ein in dem Verfahren gefertigtes Sachverständigengutachten, in dem der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit “OK”-Vermerk dennoch auf Grund von Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben könnten, gescheitert sein könnte, mit 0 % bewertet hat. Das OLG Karlsruhe hat hierzu überdies ausgeführt, dass das Risiko etwaiger Leitungsstörungen in diesem Fall nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich des Beklagten (Anm.: des Absenders des Telefaxes) gefallen wäre.

    Einen ähnlich gelagerten Fall hatte auch das OLG Celle im vergangenen Jahr zu entscheiden. Mit seiner Entscheidung vom 19. Juni 2008 (Az.: 8 U 80/07, NJOZ 2008, 3072) hat das OLG Celle – ebenfalls nach eingehender Würdigung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass durch den Sendebericht mit “OK”-Vermerk der Nachweis des Zugangs eines Telefaxes erbracht sei, wobei es weder auf den vollständigen Ausdruck des Telefaxes noch auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger ankomme. Zur durch den Sachverständigen thematisierten Problematik einer etwaigen unvollständigen Übermittlung des Telefaxes vertritt das OLG Celle die Auffassung, dass sich der Empfänger jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den fehlenden Zugang berufen dürfe, sondern vielmehr verpflichtet sei, den Absender hierauf hinzuweisen.

    Die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Celle sind vor dem Hintergrund der praktischen Bedeutung des Telefaxes im Rechtsverkehr zu begrüßen. Die Übermittlung von Telefaxen ist heutzutage Standard in der geschäftlichen Korrespondenz. Die Entscheidungen geben eine klare und auf Grund der technischen Voraussetzungen unseres Erachtens auch interessengerechte Regelung der Beweisfragen im Bereich des Telefax-Verkehrs vor.

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Empfänger grundsätzlich der Gegenbeweis, etwa durch Empfangsjournal, offen steht.

    Nur am Rande sei noch erwähnt, dass das OLG München bereits seit geraumer Zeit entgegen der bisherigen herrschenden Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass wegen der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnik auf Grund der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendeprotokoll mit “OK”-Vermerk der Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxes zum Tragen komme (OLG Report 1999, 10; NJW 1994, 527).

    Eine klare Tendenz der Oberlandesgerichte zur Änderung der bisherigen herrschenden Rechtsprechung ist erkennbar. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung des OLG Celle zu entscheiden. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BGH IV ZR 150/08 anhängig.

    23.02.09

    Lesefutter: Urheberrecht für Filmschaffende

    - Übergreifendes -

    Law-BlogGerade neu erschienen ist in der Serie “Bibliothek zum Urheberrecht” der Band “Urheberrecht für Filmschaffende” (herausgegeben von Stefan Haupt). Das Buch gibt einen hervorragenden Überblick über die Urheberrechtsproblematik für Filmschaffende. Die Autoren kennen die Probleme der Berufsgruppen aus ihrer beruflichen oder anwaltlichen Praxis. Das Buch ist sowohl für interessierte Laien wie auch alle offenen Berufsgruppen - Drehbuchautoren, Regisseure, Kameraleute, Schauspieler, Szenenbildner, Kostümbildner, Maskenbildner, Cutter, Produktionsleiter etc. - aber auch für Juristen, die sich mit diesem Bereich beschäftigen wollen, auf Grund der sehr guten und praxisnahen Darstellungen sehr zu empfehlen.

    19.02.09

    Nachweis des E-Mail-Zugangs

    - Arbeitsrecht -

    Law-BlogDas Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (Az: 30 C 730/08-25), angenommen, dass dem Absender einer E-Mail, der nachweisen kann, dass er die E-Mail verschickt hat, der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht, dass die von ihm versandte E-Mail auch bei dem Empfänger eingegangen ist. Das Gericht lässt es für die Annahme des Zugangs genügen, dass die E-Mail abgesendet und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ersten Anscheins hat es die Vorlage des Ausdrucks der gesendeten E-Mail als ausreichend erachtet.

    Diese Rechtsprechung erscheint gewagt, da, auch wenn die Absendung tatsächlich erfolgt ist, viele Möglichkeiten bestehen, dass die E-Mail tatsächlich nicht ankommt. Auch bei dem Versand eines Briefes muss der Zugang nachgewiesen werden, ohne dass dem Versender der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht. Selbst wenn die E-Mail bei dem Versender als gesendet gekennzeichnet ist, ist nicht auszuschließen, dass sie entweder von dem eigenen E-Mail-Server nicht weitergeleitet wurde oder auf dem Weg zum Server des Empfängers aus welchen Gründen auch immer “verloren” gegangen ist. Zwar stellt das Gericht ergänzend darauf ab, dass die versendete E-Mail nicht als unzustellbar zurückgelangt ist. Hieraus dürften aber weitere Beweisprobleme resultieren, da die Gefahr besteht, dass etwaige Ausdrucke von Nachrichten über die Unzustellbarkeit vom Absender und Beweisführer nicht vorgelegt werden. Dies führt unseres Erachtens zu einem erheblichen Missbrauchsrisiko.

    Für die Annahme des Zugangs beim Empfänger gilt etwas anderes unseres Erachtens nur dann, wenn vom Empfängerserver eine Empfangsbestätigung versandt wurde. In diesem Fall dürfte man wohl den Beweis des Zugangs als geführt ansehen, auch wenn dies in der juristischen Literatur umstritten ist.

    Gegen die Entscheidung ist bereits Berufung eingelegt worden.

    10.02.09

    Aktienbezugsrechte keine Sachbezüge

    - Arbeitsrecht -

    Law-BlogIn einem vor dem LAG Düsseldorf anhängigen Berufungsverfahren hatte dieses die zwischen den Parteien, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind, die streitige Frage zu klären, ob es zulässig sei, wenn ein Teil der vereinbarten Vergütung als Bezugsrechte auf stimmrechtslose Vorzugsaktien der Beklagten ausgewiesen wird.

    Mit Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: 5 SA 977/08 entschied das LAG Düsseldorf, “eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Arbeitnehmers und kann auch nicht mit der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet werden.”

    Von einem Interesse des Arbeitnehmers an Sachbezügen könne man in der Regel nur ausgehen, wenn er diese selbst nutzen kann und nicht die Gefahr besteht, dass er die Sachbezüge zunächst erst noch selbst zu Geld machen muss, um Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erlangen. Ein solches Interesse des Arbeitnehmers lehnt hier das LAG im zu entscheidenden Fall ab, da die Aktienbezugsrechte zum einen - wenn überhaupt - nur schwer veräußerlich waren. Zum anderen wurde die Vergütung des Arbeitnehmers, die zu mehr als 50 % der vereinbarten Bruttovergütung durch Gewährung von Aktienbezugsrechte und Aktienoptionen erfolgte, mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet, da die Gefahr bestand, dass diese Sachbezüge völlig wertlos sein könnten.

    Die Sachbezüge entsprechen auch nicht der Eigenart des hier in der Softwareentwicklung angesiedelten Arbeitsverhältnisses. Üblicherweise ist dies beispielsweise in der Gastronomie-, Brauerei- oder Tabakgewerbe der Fall. Wenn also die Sachbezüge vom jeweiligen Arbeitnehmer selbst produziert oder als Dienstleistung angeboten wird und es daher geboten und vernünftig erscheint diese Arbeitnehmer daran teilhaben zu lassen, wobei diese im Bezug auf die Gesamtvergütung nur eine untergeordnete Rolle zukommt.

    Die Vergütungsvereinbarung hält somit nicht den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO stand und ist deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam.

    19.01.09

    Rechtsprechung zum AGG (Antidiskriminierungsgesetz)

    - Arbeitsrecht -

    Law-BlogKeine Altersdiskriminierung bezüglich EDV-Kenntnissen

    Welche absurden Züge die Regelungen zum Verbot der Diskriminierung nach sich ziehen können, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 27. August 2008, 9 Sa 649/08).

    Einer 60-jährigen Bewerberin war durch den Arbeitgeber im Rahmen der Bewerbung mitgeteilt worden, dass ihre EDV-Kenntnisse veraltet seien. Unter anderem hierauf hatte die Arbeitnehmerin nach Ablehnung ihrer Bewerbung eine Klage wegen Altersdiskriminierung gestützt. Das LAG Köln hat hierzu festgehalten, dass die Erklärung gegenüber einem älteren Arbeitnehmer, die von ihm beherrschten EDV-Programme seien veraltet, nicht als Indiz für eine Altersdiskriminierung gelten könne. Anknüpfungspunkt für die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers sei hierbei nicht das Alter des Arbeitnehmers, sondern die fehlenden Kenntnisse bestimmter neuerer EDV-Programme. Über solche Kenntnisse könne ein älterer Arbeitnehmer ebenso wie ein jüngerer verfügen oder eben auch nicht.

    Die Entscheidung zeigt, dass trotz der schützenden Regelungen des AGG nicht jede Arbeitnehmerklage, mit der der (oft abwegige) Vorwurf der Diskriminierung erhoben wird, zum von Arbeitnehmerseite gewünschten Erfolg führt.

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