24.02.09

Nachweis des Fax-Zugangs

- Übergreifendes -

Law-BlogDas OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 30. September 2008 (Az.: 12 U 65/08, DB 2008, 2479) entgegen der bisher herrschenden Rechtsprechung angenommen, dass der Nachweis des Zugangs eines Telefaxes durch einen Sendebericht mit “OK”-Vermerk erbracht sei.

Nicht erforderlich für den Zugang beim Empfänger sei, dass der Empfänger das Telefax vollständig ausgedruckt habe, vielmehr sei – und hierbei zieht das OLG Karlruhe die vom BGH im Jahr 2006 entwickelten Grundsätze zum Zugang von per Telefax übermittelten Schriftsätzen bei Gericht heran (vgl. BGHZ 167, 214, 219 f.) – es für den Eingang eines Telefaxes beim Empfänger ausreichend, dass die gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers vollständig empfangen (Speicherung) sind.

Das OLG Karlsruhe geht von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH auf den privatrechtlichen Bereich jedenfalls dann aus, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. Das OLG Karlsruhe stützt sich hierbei auch auf ein in dem Verfahren gefertigtes Sachverständigengutachten, in dem der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit “OK”-Vermerk dennoch auf Grund von Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben könnten, gescheitert sein könnte, mit 0 % bewertet hat. Das OLG Karlsruhe hat hierzu überdies ausgeführt, dass das Risiko etwaiger Leitungsstörungen in diesem Fall nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich des Beklagten (Anm.: des Absenders des Telefaxes) gefallen wäre.

Einen ähnlich gelagerten Fall hatte auch das OLG Celle im vergangenen Jahr zu entscheiden. Mit seiner Entscheidung vom 19. Juni 2008 (Az.: 8 U 80/07, NJOZ 2008, 3072) hat das OLG Celle – ebenfalls nach eingehender Würdigung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass durch den Sendebericht mit “OK”-Vermerk der Nachweis des Zugangs eines Telefaxes erbracht sei, wobei es weder auf den vollständigen Ausdruck des Telefaxes noch auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger ankomme. Zur durch den Sachverständigen thematisierten Problematik einer etwaigen unvollständigen Übermittlung des Telefaxes vertritt das OLG Celle die Auffassung, dass sich der Empfänger jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den fehlenden Zugang berufen dürfe, sondern vielmehr verpflichtet sei, den Absender hierauf hinzuweisen.

Die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Celle sind vor dem Hintergrund der praktischen Bedeutung des Telefaxes im Rechtsverkehr zu begrüßen. Die Übermittlung von Telefaxen ist heutzutage Standard in der geschäftlichen Korrespondenz. Die Entscheidungen geben eine klare und auf Grund der technischen Voraussetzungen unseres Erachtens auch interessengerechte Regelung der Beweisfragen im Bereich des Telefax-Verkehrs vor.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Empfänger grundsätzlich der Gegenbeweis, etwa durch Empfangsjournal, offen steht.

Nur am Rande sei noch erwähnt, dass das OLG München bereits seit geraumer Zeit entgegen der bisherigen herrschenden Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass wegen der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnik auf Grund der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendeprotokoll mit “OK”-Vermerk der Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxes zum Tragen komme (OLG Report 1999, 10; NJW 1994, 527).

Eine klare Tendenz der Oberlandesgerichte zur Änderung der bisherigen herrschenden Rechtsprechung ist erkennbar. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung des OLG Celle zu entscheiden. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BGH IV ZR 150/08 anhängig.

23.02.09

Lesefutter: Urheberrecht für Filmschaffende

- Übergreifendes -

Law-BlogGerade neu erschienen ist in der Serie “Bibliothek zum Urheberrecht” der Band “Urheberrecht für Filmschaffende” (herausgegeben von Stefan Haupt). Das Buch gibt einen hervorragenden Überblick über die Urheberrechtsproblematik für Filmschaffende. Die Autoren kennen die Probleme der Berufsgruppen aus ihrer beruflichen oder anwaltlichen Praxis. Das Buch ist sowohl für interessierte Laien wie auch alle offenen Berufsgruppen - Drehbuchautoren, Regisseure, Kameraleute, Schauspieler, Szenenbildner, Kostümbildner, Maskenbildner, Cutter, Produktionsleiter etc. - aber auch für Juristen, die sich mit diesem Bereich beschäftigen wollen, auf Grund der sehr guten und praxisnahen Darstellungen sehr zu empfehlen.

19.02.09

Nachweis des E-Mail-Zugangs

- Arbeitsrecht -

Law-BlogDas Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (Az: 30 C 730/08-25), angenommen, dass dem Absender einer E-Mail, der nachweisen kann, dass er die E-Mail verschickt hat, der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht, dass die von ihm versandte E-Mail auch bei dem Empfänger eingegangen ist. Das Gericht lässt es für die Annahme des Zugangs genügen, dass die E-Mail abgesendet und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ersten Anscheins hat es die Vorlage des Ausdrucks der gesendeten E-Mail als ausreichend erachtet.

Diese Rechtsprechung erscheint gewagt, da, auch wenn die Absendung tatsächlich erfolgt ist, viele Möglichkeiten bestehen, dass die E-Mail tatsächlich nicht ankommt. Auch bei dem Versand eines Briefes muss der Zugang nachgewiesen werden, ohne dass dem Versender der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht. Selbst wenn die E-Mail bei dem Versender als gesendet gekennzeichnet ist, ist nicht auszuschließen, dass sie entweder von dem eigenen E-Mail-Server nicht weitergeleitet wurde oder auf dem Weg zum Server des Empfängers aus welchen Gründen auch immer “verloren” gegangen ist. Zwar stellt das Gericht ergänzend darauf ab, dass die versendete E-Mail nicht als unzustellbar zurückgelangt ist. Hieraus dürften aber weitere Beweisprobleme resultieren, da die Gefahr besteht, dass etwaige Ausdrucke von Nachrichten über die Unzustellbarkeit vom Absender und Beweisführer nicht vorgelegt werden. Dies führt unseres Erachtens zu einem erheblichen Missbrauchsrisiko.

Für die Annahme des Zugangs beim Empfänger gilt etwas anderes unseres Erachtens nur dann, wenn vom Empfängerserver eine Empfangsbestätigung versandt wurde. In diesem Fall dürfte man wohl den Beweis des Zugangs als geführt ansehen, auch wenn dies in der juristischen Literatur umstritten ist.

Gegen die Entscheidung ist bereits Berufung eingelegt worden.

10.02.09

Aktienbezugsrechte keine Sachbezüge

- Arbeitsrecht -

Law-BlogIn einem vor dem LAG Düsseldorf anhängigen Berufungsverfahren hatte dieses die zwischen den Parteien, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind, die streitige Frage zu klären, ob es zulässig sei, wenn ein Teil der vereinbarten Vergütung als Bezugsrechte auf stimmrechtslose Vorzugsaktien der Beklagten ausgewiesen wird.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: 5 SA 977/08 entschied das LAG Düsseldorf, “eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Arbeitnehmers und kann auch nicht mit der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet werden.”

Von einem Interesse des Arbeitnehmers an Sachbezügen könne man in der Regel nur ausgehen, wenn er diese selbst nutzen kann und nicht die Gefahr besteht, dass er die Sachbezüge zunächst erst noch selbst zu Geld machen muss, um Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erlangen. Ein solches Interesse des Arbeitnehmers lehnt hier das LAG im zu entscheidenden Fall ab, da die Aktienbezugsrechte zum einen - wenn überhaupt - nur schwer veräußerlich waren. Zum anderen wurde die Vergütung des Arbeitnehmers, die zu mehr als 50 % der vereinbarten Bruttovergütung durch Gewährung von Aktienbezugsrechte und Aktienoptionen erfolgte, mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet, da die Gefahr bestand, dass diese Sachbezüge völlig wertlos sein könnten.

Die Sachbezüge entsprechen auch nicht der Eigenart des hier in der Softwareentwicklung angesiedelten Arbeitsverhältnisses. Üblicherweise ist dies beispielsweise in der Gastronomie-, Brauerei- oder Tabakgewerbe der Fall. Wenn also die Sachbezüge vom jeweiligen Arbeitnehmer selbst produziert oder als Dienstleistung angeboten wird und es daher geboten und vernünftig erscheint diese Arbeitnehmer daran teilhaben zu lassen, wobei diese im Bezug auf die Gesamtvergütung nur eine untergeordnete Rolle zukommt.

Die Vergütungsvereinbarung hält somit nicht den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO stand und ist deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam.

19.01.09

Rechtsprechung zum AGG (Antidiskriminierungsgesetz)

- Arbeitsrecht -

Law-BlogKeine Altersdiskriminierung bezüglich EDV-Kenntnissen

Welche absurden Züge die Regelungen zum Verbot der Diskriminierung nach sich ziehen können, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 27. August 2008, 9 Sa 649/08).

Einer 60-jährigen Bewerberin war durch den Arbeitgeber im Rahmen der Bewerbung mitgeteilt worden, dass ihre EDV-Kenntnisse veraltet seien. Unter anderem hierauf hatte die Arbeitnehmerin nach Ablehnung ihrer Bewerbung eine Klage wegen Altersdiskriminierung gestützt. Das LAG Köln hat hierzu festgehalten, dass die Erklärung gegenüber einem älteren Arbeitnehmer, die von ihm beherrschten EDV-Programme seien veraltet, nicht als Indiz für eine Altersdiskriminierung gelten könne. Anknüpfungspunkt für die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers sei hierbei nicht das Alter des Arbeitnehmers, sondern die fehlenden Kenntnisse bestimmter neuerer EDV-Programme. Über solche Kenntnisse könne ein älterer Arbeitnehmer ebenso wie ein jüngerer verfügen oder eben auch nicht.

Die Entscheidung zeigt, dass trotz der schützenden Regelungen des AGG nicht jede Arbeitnehmerklage, mit der der (oft abwegige) Vorwurf der Diskriminierung erhoben wird, zum von Arbeitnehmerseite gewünschten Erfolg führt.

26.11.08

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beurteilung bestimmter Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis

- Arbeitsrecht -

Law-BlogDas Ende eines Arbeitsverhältnisses ist oft erst der Beginn eines Streites über das Arbeitszeugnis. Denn genügt ein Zeugnis nach seiner Form oder seinem Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Berichtigung oder Ergänzung des Arbeitszeugnisses verlangen.

Der Arbeitgeber hat bei der Erstellung eines Zeugnisses die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit zu beachten. Hält er sich an diese Gebote, so ist er grundsätzlich in der Formulierung frei, solange keine falschen Angaben gemacht werden. Hierbei hat sich der Arbeitgeber aber am Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers zu orientieren.

Streit ergibt sich meist bezüglich der Frage, welche Einzelaspekte eines Tätigkeitsspektrums im Arbeitszeugnis erwähnt werden sollen oder müssen. Der Arbeitgeber beharrt üblicherweise auf seinem Recht, dass er selbst darüber entscheiden darf, welche bestimmten Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorhebt. Hingegen sind dem Arbeitnehmer die Nennung bestimmter Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis für sein berufliches Fortkommen besonders wichtig.

Hierzu hat das BAG jüngst in seiner Entscheidung vom 12. August 2008, AZ: 9 AZR 632/07 ausgeführt, dass dann, wenn es für Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich sei, dass bestimmte positive Eigenschaften oder Leistungen hervorgehoben werden, diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden müsse. Werde eine solche sonst in Arbeitszeugnissen üblicherweise genannte Eigenschaft oder Leistung im konkreten Arbeitszeugnis nicht erwähnt, so bedeutet “deren Auslassung regelmäßig einen (verstecken) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredetes Schweigen).”

Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf Erteilung eines ergänzten Arbeitszeugnisses, wenn die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in dessen Berufskreis üblich ist und ein Fehlen dieser Aussage sein berufliches Fortkommen behindern könnte.

20.11.08

Indonesien überrascht mit erheblichen Steuererleichterungen

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Law-BlogLang erwartet, endlich beschlossen: Steuerreduktionen für Unternehmen und Arbeitnehmer. Anfang September 2008 verabschiedete das Parlament das ersehnte Gesetz und überrascht mit einer modernen „Flatrate“ für Körperschaften, die in Deutschland immer wieder diskutiert wird, aber keine Mehrheit findet. [weiterlesen »]

16.11.08

Die “Tür” zur nationalen Fusionskontrolle - sind zukünftig zwei (Tür-)schwellen zu überwinden?

- Kartellrecht -

Law-BlogMEG III- ein Name, ein Thema? Nein, als verstecktes “Paketgesetz”, dessen 23 Maßnahmen sich erst bei genauem Lesen erschließen, enthält es auch eine durchaus beachtenswerte neue Änderung im deutschen Kartellrecht, dem GWB.

Wenngleich das “Dritte Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft” (Drittes Mittelstands-Entlastungs-Gesetz - MEG III) zwar nicht zu einem neuen sprachlichen “Turmbau zu Babel” führt, erhält es anders gewendet gewiss auch nicht den zuletzt 2008 an Jean-Marie Gustave Le Clézio vergebenen Literaturnobelpreis. Bei einem Gesetz ist dies oftmals bloße Tautologie. Beziehen lässt sich diese Aussage nicht nur auf den ohnehin abstrakt und generell zu formulierenden Gesetzestext, sondern auch auf den wohlklingenden Namen des Gesetzes selbst.

Beschlossen wurde das “MEG III” am 23.07.2008 vom Bundeskabinett. Mit ihm soll im Wege von 23 sehr unterschiedlichen Einzelmaßnahmen für die oftmals geforderte Entlastung des Mittelstands gesorgt werden. Eine der neuen Regelungen, die Bestandteil des “MEG III” ist, betrifft die Einführung einer zweiten Inlandsschwelle in der nationalen Fusionskontrolle i.H.v. 5 Mio. Euro. Die Fusionskontrolle behandelt als präventive Marktstrukturkontrolle, d.h. Kontrolle der Marktbedingungen vor dem Zusammenschluss, einen der drei Teile des “Tempels des Kartellrechts”; die anderen beiden Säulen bilden das Kartellverbot und die Mißbrauchskontrolle. [weiterlesen »]

30.10.08

MoMiG

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogDie lang erwartete Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde nunmehr am 28. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelung über das Inkrafttreten gelten die Neuregelungen bereits ab dem 1. November 2008. Näheres zur umfassendsten Reform des GmbH-Gesetzes in den letzten zehn Jahren finden Sie auch hier.

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09.10.08

Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

- Arbeitsrecht -

Law-BlogBisher enthalten fast alle Arbeitsvertragsmuster eine so genannte doppelte Schriftformklausel, d. h. eine Regelung dahingehend, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich der Aufhebung der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen. [weiterlesen »]

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