Kategoriearchiv 'Wettbewerbsrecht'
12.11.07

Pflichtangaben in Emails - Nachklapp

- Wettbewerbsrecht -

Law-Blog Wir hatten hier eine Einschätzung zur Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Emails abgegeben und uns auf den Standpunkt gestellt, dass wegen einer solchen Unterlassung die allgemeine Bagatellgrenze des § 3 UWG regelmäßig nicht überschritten sein dürfte und eine Abmahnung also nicht in Betracht komme.

Zwar zu Pflichtangaben in Briefen aber auf den Fall der Emails problemlos übertragbar teilt diese Auffassung das OLG Brandenburg. Hierüber wurde zwar schon verschiedentlich berichtet, der Vollständigkeit halber wollen aber auch wir auf jene Entscheidung hinweisen, auf die zu Unrecht Abgemahnte sich ggf. berufen können.

08.08.07

Verantwortlichkeit des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das seit dem Jahr 1909 kaum wesentliche Veränderungen erfahren hatte, wurde im Jahr 2004 umfassend reformiert. Das seither neue UWG brachte zahlreiche Änderungen, ließ aber nicht minder viele Aspekte des früheren Rechts unberührt.

Das Verleiten zum Vertragsbruch als Mittel der Abwerbung fremder Mitarbeiter galt nach dem UWG in früherer Fassung als sittenwidriges Verhalten des Unternehmers. Auch die Verleitung zum Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war hiernach unzulässig.

Diskutiert wurde nun, ob sich mit dem UWG 2004 hieran etwas geändert habe. Aus der Formulierung des § 4 Nr. 10 UWG, wonach es einer „gezielten“ Behinderung bedarf, wurde teilweise gefolgert, es müssten weitere Umstände hinzutreten, um ein Hinwirken auf den Vertragsbruch wettbewerbswidrig zu machen. Es käme auf die konkrete Art und Weise oder auf die hinter der Behinderung stehende Absicht an.
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01.08.07

Beweislast für den Zugang einer Abmahnung

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogÜber den Zugang einer Abmahnung wird häufig im Rahmen des § 93 ZPO gestritten. Die Vorschrift regelt:

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Das Problem tritt häufig auf, wenn ein Unterlassungsanspruch im Eilverfahren durchsetzen werden soll. In der Regel mahnt der Anspruchsberechtigte den Schuldner schriftlich (oder mündlich) ab und fordert ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit die Begehungs- oder Widerholungsgefahr ausgeräumt und eine gerichtliche Entscheidung damit obsolet wird.

Ignoriert der Schuldner die Abmahnung, gibt er Anlass zu Klage im Sinne des § 93 ZPO. Auch wenn er den Anspruch vor Gericht dann „sofort anerkennt“, trägt er die Prozesskosten. Gestritten wird dann darüber, ob der Beklagte die Abmahnung bewusst ignoriert hat, was deren Zugang voraussetzt.

Grundsätzlich hat der Absender einer Nachricht deren Zugang beim Empfänger nachzuweisen. Für den Fall der Abmahnung wurde und wird dies von der herrschenden Meinung, gestützt durch zahlreiche Entscheidungen, aber anders gesehen. Es wird vertreten, dass der Abmahnende nur hinsichtlich der Prozesskostenlast gehalten ist, durch Abmahnung zu versuchen, den Schuldner zum Einlenken zu bewegen. Er ist nicht dazu verpflichtet, die Abmahnung ist keine Prozessvoraussetzung (nach § 12 UWG „soll“ der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs eine Abmahnung vorausgehen, sie „muss“ nicht). Deshalb wurde es als ausreichend angesehen, wenn der Abmahnende versucht, eine Abmahnung zugehen zu lassen. Er schuldet jedoch nicht den Erfolg des Versuchs, das Risiko des Zugangs trägt also der Schuldner. [Weiterlesen »]

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01.02.07

“Neue” Pflichtangaben für Emails - drohen Abmahnungen?

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogWie im Law-Blog bereits berichtet und kommentiert wird allerorten und vor allem über das Internet heiß über angebliche Neuregelungen zu Pflichtangaben in geschäftlichen Emails diskutiert. Ein Beispiel statt vieler findet sich etwa bei Heise. Dabei wird häufig behauptet, wer es versäume, die Pflichtangaben in seine Emails aufzunehmen, riskiere eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.

Das halte ich jedenfalls in dieser Pauschalität nicht für richtig.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Angaben in geschäftlicher elektronische Post könnte einen Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellen. Tatsächlich sind die betreffenden Vorschriften zu Pflichtangaben (§ 73a HGB, § 35a GmbHG , § 80 AktG) zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, da sie explizit das Außenverhältnis von Unternehmen und nicht nur interne Vorgänge betreffen; sie bilden eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer, da sie den Geschäftspartnern Informationen vermitteln und die Einholung von registergerichtlicher Informationen ermöglichen sollen. [Weiterlesen »]

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19.10.06

Werbung für Gewinnspiele

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogOLG Frankfurt verschärft wettbewerbsrechtliche Anforderungen

Die Veranstaltung von Gewinnspielen ist und bleibt ein beliebtes Marketingtool. Wegen der damit beabsichtigten Öffentlichkeitswirkung prüfen Mitbewerber und Verbraucherschützer hier ganz genau, ob die Regeln des Wettbewerbsrechts eingehalten wurden.

Eine der wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen enthält § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht.

Deshalb muss in der Werbung für ein Gewinnspiel, für das die Teilnahmekarte z. B. in oder auf der Verpackung enthalten ist, deutlich auf alternative Teilnahmemöglichkeiten hingewiesen werden, etwa per Postkarte.

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die alternative Teilnahme per Internet oder SMS ausreichend ist, um dem Unlauterkeitsvorwurf zu entgehen. [Weiterlesen »]

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28.08.06

Lotto-Monopol: Abschied auf Raten

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogWenn Sie Lotto spielen haben Sie sich vielleicht schon einmal gefragt, warum man bisher seinen Lottoschein nur in einer „offiziellen“ Annahmestelle abgeben konnte. Und nicht an der Tankstelle, im Supermarkt oder beim Blumenladen um die Ecke. Das lag im Wesentlichen daran, dass die Lottogesellschaften – zusammengefasst im Deutschen Lotto- und Totoblock – schlicht keine Tippscheine annahmen, die nicht von den offiziellen Annahmestellen vermittelt wurden.

Die Lottospieler im Bundeskartellamt waren es leid, immer so weit laufen zu müssen und geboten den Lottogesellschaften schlicht, das künftig zu ändern. Alles andere sei ein Verstoß gegen das Kartellrecht. Damit steht es Privaten frei, eigene Lotto-Annahmestellen aufbauen. Ein paar andere spannende Sachen wurden gleich mitentschieden.

Wenig verwunderlich sieht man dies seitens des Lotto- und Totoblocks wenig entspannt. Die FTD etwa kann über Stellungnahmen aus den Lotto-Gesellschaften berichten, die in der Entscheidung des Kartellamts einen Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Monopol auf Sportwetten sehen:

Die Richter hätten “ausdrücklich betont, dass ein staatlicher Anbieter vor allem das Ziel der Spielsuchtprävention verfolgen muss”, erklärte der Geschäftsführer der federführenden Gesellschaft Lotto Brandenburg, Horst Mentrup.

Das ist natürlich ein klarer Fall von – zumindest – (a) selektiver Wahrnehmung und (b) Selbstverleugnung. [Weiterlesen »]

19.07.06

Die analoge Lücke und Wege, sie zu stopfen

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogEin spannendes Schlaglicht auf die mäandernden Seitenarme der Diskussion um die Privatkopie, das vermeintliche oder tatsächliche Recht darauf, DRM und die so genannte analoge Lücke wirft ein gestern veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.5.2006, Az: 2-06 O 288/06. Leider gibt es noch keinen Volltext (Anmerkung 13.8.2006: der Volltext ist zwischenzeitlich hier auf dem Blog verfügbar), hier wird abzuwarten sein. Über die Eckpunkte des Urteils berichtet aber recht instruktiv, wenn auch ein wenig reißerisch, der Heise-Newsticker.

Allseits bekannt und beliebt ist ja die Napster-Flatrate. Da kann man für rund 15 Euro im Monat soviel Musik hören wie man möchte. Leider aber nicht so lange wie man möchte, sondern eben nur so lange, wie man auch tatsächlich Abonnent ist. Beendet man die vertragliche Beziehung zu Napster, kann man die tollen heruntergeladenen Musikstücke nicht mehr gebrauchen: diese sind durch einen DRM-Mechanismus vor weiterer Verwendung geschützt. Dieses Verfahren bestätigt der Nutzer auch vertraglich.

An eben dieser Stelle hakte die Software „napster DirectCut“ ein: mit diesem Tool (Werbung: „clever – schnell – legal“) war man in der Lage, die die Musikdateien am analogen Teil der im PC befindlichen Soundkarte mitzuschneiden und so Sounddateien ohne DRM-Schutz zu generieren, gern auch MP3 daraus zu encoden und nach Belieben auf den eigenen IPod zu laden. Und dann beliebig lange anzuhören. Verständlicherweise war Napster nicht einmal ansatzweise begeistert und verlangte die Einstellung des Vertriebs der Software.
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14.02.06

BGH zu Probeabos und VDZ-Wettbewerbsregeln

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogEine hochinteressante Entscheidung hat der BGH zur Frage a) der Möglichkeit zur Vergabe von Probeabonnements von Zeitschriften und b) zur Verbindlichkeit der VDZ-Wettbewerbsregeln gefällt. Leider ist die Entscheidung selbst derzeit noch nicht online erhältlich, man darf sich aber an die offizielle Pressemitteilung des BGH halten. Jedenfalls die Grundzüge des Urteils sind hieraus sehr gut erkennbar.

Sehr gern vergeben Zeitschriftenverlage für ihre Produkte Probeabonnements zu – gegenüber den regulären Abos und den Preisen im Zeitschriftenhandel – möglichst reduzierten Preisen. Für die Verlage sind Abonnenten sehr viel interessanter als der Verkauf der Zeitschriften am Kiosk. Bei letzterem ist die abzusetzende Auflage schwer berechenbar, die Logistik ist komplex und die Remissionen sind ärgerlich. Naturgemäß hat der Zeitschriftenhandel entgegengesetzte Interessen: jeder Abonnent ist für ihn ein verlorener Kunde.

Zum Ausgleich dieser Interessen hat sich der Verband Deutscher Zeitschrifenverleger die „VDZ-Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften“ gegeben. Diese wurden bisher von der Rechtsprechung zur Ausfüllung der Generalklausel des Wettbewerbsrechts herangezogen. Was gegen die VDZ-Wettbewerbsregeln verstieß, das wurde auch als wettbewerbswidrig angesehen.

Damit dürfte es nun vorbei sein.
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30.01.06

Anspruch auf Aufnahme in den Index einer Suchmaschine?

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogAnlässlich eines konkreten Falls musste ich mir heute einige Gedanken zu der Frage machen, ob es einen Rechtsanspruch eines Unternehmens gibt, in den Index einer Suchmaschine – hier Google – aufgenommen zu werden. Noch ein wenig genauer: wieder aufgenommen zu werden, nachdem man vorher aus der Datenbank entfernt wurde. Gründe für eine solche Entfernung kann es ja viele geben: Urheberrechtsstreitigkeiten, Spamming, technische Probleme.

Zu dieser Frage gibt es nach meiner überschlägigen Durchsicht der Meinungen erstaunlich wenig Antworten. Genau genommen fand ich nach einer (zugegebenermaßen kurzen) Recherche zum Thema genau eine brauchbare Stellungnahme, einen kurzen Aufsatz des hochgeschätzten Kollegen Dr. Bahr. Da meine Überlegungen letztlich in eine ganz ähnliche Richtung gehen wie die des Kollegen füge ich zum Zwecke der Bildung einer herrschenden Blog-Meinung hier meine Erkenntnisse nebst einiger Details noch an.

Vertragliche Ansprüche

Typischerweise beginnt die Erörterung von Fragen wie der hier vorliegenden mit der Beleuchtung vertraglicher Ansprüche. Schließt ein Webseitenbetreiber mit einer Suchmaschine einen Vertrag über die Aufnahme seiner Seiten in den Suchmaschinenindex ab?
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01.12.05

Was meint “Online”?

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogHäufig kommt es bei Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht darauf an, wie eine bestimmte werbliche Aussage durch den angesprochenen Personenkreis verstanden wird, wie sie „ankommt“. Ist dieser Personenkreis ein ganz eng definierter und mit bestimmtem Vorwissen oder Vorverständnis gesegneter (etwa: alle Atomphysiker), dann werden hierzu Gutachten eingeholt.

Unberechenbar wird es immer dann, wenn Gerichte der Ansicht sind, selbst zu dem durch eine bestimmte Werbaussage angesprochenen Verkehrskreis zu gehören, weil etwa allgemein „der Verbraucher“ targetiert wird. Dann nämlich setzt das Gericht seine Ansicht an die Stelle eben jenes Verkehrskreises. Das Problem: Juristen (nicht nur Richter, die fällen nur die Entscheidungen) sind im Allgemeinen darauf trainiert, alle möglichen Bedeutungen einer Aussage zu erkennen und zu würdigen, darunter auch solche, auf die „der Verkehr“ vielleicht gar nicht kommen würde. Sie sind eben nicht der „Normalverbraucher“, tun im Streit aber so.

Konkret geht es um den Begriff „online“, und insbesondere darum, was der Verbraucher von einer „Online-Beratung“ erwartet. Hier hatten wir ja von einer Abmahnung eines Versicherungsberaters berichtet, der seine Beratung eben auch „online“ anbot. Dabei konnte der Nutzer auf der Beratungsseite seine Daten hinterlassen, erhielt das Ergebnis der Beratung aber erst zwei, drei Tage später per Email. Ein Wettbewerber sah bei dieser Gestaltung in der Bezeichnung „Online-Beratung“ eine Irreführung.

Das Landgericht Berlin gab nun auch in der Hauptsacheklage (AZ 16 O 279/05) der Klägerin statt (PDF) und führt aus:
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