Kategoriearchiv 'Urheberrecht'
02.12.04

Webdesign und Urheberrecht

- Urheberrecht -

Am 18.11.2004 durfte ich in München ihm Rahmen des AK Webdesign einen Vortrag (PDF, ca. 300 kB) zum Thema „Webdesign und Urheberrecht – Wahrheit und Irrtum“ halten.

Web-Design heißt, mit geistigem Eigentum zu arbeiten. Texte, Illustrationen, Software, Applets, Musikstücke, Filme, Fotos und Datenbanken müssen erstellt oder erworben, zu einer Seite zusammengefügt, verkauft, vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls gegen Ansprüche Dritter oder unberechtigte Verwendungen verteidigt werden. Oft sind dies urheberrechtlich relevante Vorgänge.

Gerade das Urheberrecht ist aus der Sicht von Webdesignern und Agenturen aber nicht nur eines der wichtigsten, sondern auch eines der “gefährlichsten” Rechtsgebiete. Denn das Recht stellt hier erhöhte Anforderungen an die formale Qualität und inhaltliche Ausgewogenheit der vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien.
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01.12.04

Layout und Schutzfähigkeit

- Urheberrecht -

Ein immer wieder diskutiertes Thema ist die Frage, unter welchen Umständen ein Layout, etwa eines Buches oder einer Zeitschrift, unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten geschützt ist. Dabei besteht natürlich Einigkeit über den Ausgangspunkt, dass auch ein Layout dann Schutz genießt, wenn es als „Werk“ i.S. des § 2 Abs. 1 UrhG angesehen werden kann, es also insbesondere eine gewisse Schöpfungshöhe, Individualität aufweist. Häufig fehlt es daran, weil etwa Layouts, die zwar „gut“ sind in dem Sinn, dass sie allen Regeln der Kunst gehorchen, gerade keine Individualität aufweisen: wer handwerklich die üblichen Gestaltungsregeln anwendet, käme jeweils zu einem ähnlichen Gestaltungsergebnis.

Gegenstand einer erfreulichen Entscheidung des LG München I (Urteil vom 6.10.2004, AZ: 7 0 17971/04) im Wege eines Urteils auf einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung war nun ein Buchlayout, bei dem in concreto sehr wohl die Werkqualität und damit Schutzfähigkeit bejaht wurde. es ging dabei um einen aufwändig gestalteten Bildband, bei dem etwa bestimmte Bilder als Collage angeordnet wurden, bestimmte Illustrationen bildfüllend mit ungewöhnlicher Typografie gesetzt waren, insbesondere durch die Auswahl und Anordnung der Bilder ein sehr dynamischer Eindruck beim Leser erzeugt wurde.

Dieses Layout war von der Antragsgegnerin ohne Rücksprache für ein ähnliches Werk verwendet worden, wogegen sich die Antragsstellerin wandte.
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05.08.04

Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke

- Urheberrecht -

Immer wieder stolpert man in der urheberrechtlichen Beratung über die Frage, was hinsichtlich der Rechtesituation von Werkbearbeitungen gilt. Häufig liegt der Fall so, dass an einem urheberrechtlich geschützten Werk eines Dritten eigene Arbeiten vorgenommen wurden und der Mandant der Ansicht ist, er hätte damit ein eigenes Recht am Werk erworben und dürfe dieses auch verbreiten. Klassische Fälle sind das Verarbeiten fremder Illustrationen oder Grafiken in Collagen oder das „Umschreiben“ eines fremden Textes.

Natürlich können auch Bearbeitungen von Werken selbst Werkqualität erreichen, d.h. eine eigene persönlich-geistige Schöpfung sein; damit entsteht ein eigenes Urheberrecht des Bearbeiters, § 3 UrhG . So kann der Fall etwa bei der Übersetzung eines Buches, aber auch bei der wesentlichen Erweiterung, ggf. auch bei der besonders pfiffigen Kürzung eines vorhandenen Textes liegen. Ganz selbstverständlich bleibt davon das Urheberrecht an dem zugrundeliegenden – dem bearbeiteten Werk – unberührt, auch das bestimmt § 3 UrhG . Wer also solche Bearbeitungen etwa verbreiten will, der muss sich um zwei Rechte kümmern: das ursprünglich und das des Bearbeiters.
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26.07.04

Gericht äußert sich zur GNU General Public License

- Urheberrecht -

Das Landgericht München I musste sich im Rahmen der Überprüfung einer Einstweiligen Verfügung mit Fragen der Beurteilung der GNU General Public License (GPL) nach deutschem Recht beschäftigen. Dem Urteil (21 O 6123/04, via JBB – Rechtsanwälte) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte bewirbt und vertreibt eine Software, die ein unter der GPL stehendes Modul enthält. Weder auf diesen Umstand, noch auf den Lizenztext der GPL wurde aber hingewiesen, obwohl dies nach der GPL verlangt wird. Die Klägerin, Mitglied des Open Source Projektes, das eben die im Fall betroffene Software betreut, nahm die Beklagte daraufhin erfolgreich im Wege einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Diese Verfügung wurde nun durch das Urteil aufrecht erhalten. Die Begründung ist dabei in mehrer Hinsicht bemerkenswert.
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06.07.04

„Zweiter Korb“ – Einfalltor für die Angleichung von IT- und TK-Recht?

- Urheberrecht -

Der sogenannte Zweite Korb der Novelle zur Anpassung des Urheberrechts an die Gegebenheiten der Informationsgesellschaft wirft, das wird mehr und mehr deutlich, Fragen nicht nur urheberrechtlicher Natur auf. So ist für den derzeitigen Entwurf ein Auskunftsanspruch der Inhaber von Urheber- und Nutzungsrechte gegen Internet-Provider hinsichtlich der Nutzungsdaten derer Nutzer vorgesehen. So sollen Rechtsverstöße – vornehmlich illegale Downloads – ahndbar gemacht werden.
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05.07.04

kein urheberrechtlicher Schutz für „kopulierenden Häschen“

- Urheberrecht -

Die JurPC berichtet über das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 25.02.2004, 5 U 137/03. In der Sache ging es um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Handy-Logos. Fraglich war, ob diese „persönliche geistige Schöpfungen“ i.S. des § 2 II UrhG sind und damit „Werke“ der bildenden Kunst darstellen. In der Sache ging es dabei um „kopulierende Häschen“, „Enten mit Herz“ und ähnliche Gestaltungen, die wohl den meisten aus Werbeanzeigen in Zeitschriften und zappeligen MTV-Commercials bekannt sind. Nach den Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich dabei um schwarz/weiße Gestaltungen handelte.
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05.07.04

Keine neue Geräteabgabe

- Urheberrecht -

Beim Kauf bestimmter Geräte ist eine Abgabe für die Urheber fällig, deren Werke mit dem Gerät kopiert werden können. Jedoch ist unklar, welche Geräte abgabepflichtig sind. Im Bundesministerium der Justiz hat sich eine Arbeitsgruppe des Themas angenommen.
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02.07.04

Wie flexibel kann die Lizenzanalogie noch werden?

- Urheberrecht -

Die JurPC berichtet über ein interessantes Urteil (vom 04.05.2004 11 U 6/02, 11 U 11/03) des OLG FFM in einem urheberrechtlichen Verletzungsstreit. Die Betreiber zweier Internetseiten hatten Beiträge – übrigens solche juristischer Natur – von einer anderen Seite in 17 Fällen übernommen. Die Hinweise auf den wahren Urheber wurde dabei teilweise einfach beseitigt, teilweise auch durch eine falsche Angabe ersetzt. Der Kläger verlangt nun Schadenersatz und Schmerzensgeld, diese wurden ihm in Höhe von 10.200 Euro zugesprochen.

Urheberrechtlicher Schadenersatz kann bekanntlich nach drei Methoden berechnet werden: als entgangener Gewinn, nach dem Gewinn der Verletzers und nach der Lizenzanalogie. Letztere wird besonders gern verwandt, da hier kaum Nachweis- und Kausalitätsprobleme bestehen; der Verletzer hat das zu zahlen, was ein rechtmäßiger Lizenznehmer auch hätte zahlen müssen. Am Ende soll der Verletzer nicht besser, aber – da Schadenersatz keine Strafe ist – auch nicht schlechter stehen als eben der rechtmäßige Lizenznehmer stünde.

Das OLG FFM führt nun vor, welche Flexibilität diese Rechtsfigur inzwischen erreicht hat.
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03.05.04

Urhebervertragsrecht und gemeinsame Vergütungsregeln

- Urheberrecht -

Im Rahmen einer kleinen Anfrage erkundigte sich Anfang April die FDP nach einer Zwischenbilanz zum seit 2002 geltenden neuen Urhebervertragsrecht. Das neue, immer noch sehr kontrovers diskutierte Urhebervertragsrecht versucht in besonderem Maße die (pekuniären) Rechte der Urheber gegen die Verwerter zu schützen, indem es Ansprüche auf angemessene Vergütung gewährt und insbesondere die Möglichkeit zum Abschluss sog. Gemeinsamer Vergütungsregeln in § 36 UrhG vorsieht. Dabei handelt es sich um eine Art „de facto“ Tarifvertrag, der notfalls auch von einer Schlichtungsstelle vorgeschlagen werden kann.

Inzwischen liegt die Antwort der Bundesgerierung vor. Danach ist seit Inkrafttreten der Urheberrechtsreform in keiner Branche eine Einigung über eine gemeinsame Vergütungsregel zustande gekommen. Besonders gelungen ist die Begründung (aus der Presseerklärung): „Die Urheber wollten zum Teil eine Erhöhung ihrer Vergütungssätze, die Verwerter wollten möglichst wenig zahlen.“ Das hat Neuheitswert. Aber: „Entscheidend sei, dass Urheber und Verwerter (…) ernsthaft miteinander verhandelten.“ Klar, reden wir halt mal drüber.

18.03.04

Großrazzia gegen Raubkopierer

- Urheberrecht -

Spiegel Online meldet eine bundesweite und großangelegte Durchsuchungsaktion gegen mutmaßliche Raubkopierer. Der Link zum Artikel.

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