Kategoriearchiv 'Urheberrecht'
27.10.05

Nachweis der Urheberschaft – einfache Variante

- Urheberrecht -

Law-BlogIm Schnitt einmal wöchentlich stellt sich einem von uns folgende Frage in Gestalt eines Mandanten (häufig) oder eines guten, künstlerisch begabten Freundes beim Genuss einer Apfelschorle (noch deutlich häufiger): der Betreffende möchte ein Manuskript an einen Verlag / eine CD an ein Label / ein Drehbuch an das Fernsehen senden. Er hat aber – und solche Fälle gibt es tatsächlich! – durchaus Angst, dass sein Werk zwar nicht zum Vertrag, sehr wohl aber zum Plagiat führt. Er also irgendwann einen Song im Radio hört, der seinem verdächtig ähnlich ist, obwohl das Label doch damals Dinge wie „völlig unausgereift“ und „so nicht zielgruppenrelevant“ zurück schrieb. Wenn überhaupt.

Also stellt sich die Frage, wie man einfach und sicher nachweisen kann, der Urheber des Werkes zu sein, um ggf. im Plagiatsprozess eine gute Position zu haben. Diese Position gilt es zu sichern, bevor man seine Werke an Gott und die Welt versendet.

Natürlich hilft es für diesen Nachweis, wenn man Vor- und Zwischenstufen des fertigen Werks vorweisen kann; Skizzen, Ent- und Verwürfe, die Sackgassen, denen man folgte und die Varianten, die man verwarf. Diese hat in aller Regel nur der Urheber selbst.

Sinn macht es aber auch nachweisen zu können, dass man zu einem bestimmtem – tunlichst vor der Sendung an den Verlag / das Label / das TV liegenden – Zeitpunkt schon im Besitz des Werkes war. Wo sollte man es denn dann herhaben, wenn nicht selbst erstellt? Für diesen Nachweis gibt es ein recht einfaches und eigentlich auch recht bekanntes Verfahren.
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18.10.05

Architektenstreit ums Urheberrecht und Veranstaltungshinweis

- Urheberrecht -

Law-BlogGroße Beachtung in der Presse findet derzeit der Rechtsstreit des Architekturbüros gmp, hier insbesondere des bekannten Architekten Meinhard von Gerkan, mit der Deutschen Bahn. Im Kern geht es darum, dass die beklagte Deutsche Bahn die Neugestaltung des Lehrter Bahnhofs, mit deren Planung gmp beauftragt war, eigenmächtig abweichend von den Architektenplänen vornimmt. Konkret steht eine Kellerdecke im Streit. Diese wurde von gmp aufwändig kassettenartig mit indirekter Beleuchtung geplant, von der Bahn aber als „Supermarktdecke mit Leuchtstoffröhren“ (so die Beurteilung der Architekten in einem Interview) umgesetzt. Darin sieht der Architekt eine Verunstaltung seiner urheberrechtlichen Leistung und verlangt Unterlassung und Beseitigung. Wenn man den Presseberichten Glauben schenken darf hat er gute Aussicht darauf, vor Gericht zu obsiegen.

Da passt es thematisch ganz gut, auf eine Veranstaltung des “Forum für Kompetenz und Partnerschaft e.V.” in München hinzuweisen. Am 27. Oktober 2005 um 19.30 Uhr findet in der Brienner Straße 12a, 80333 München der nächste Forenabend statt. Hierbei wird zum einen Herr Roman Wolff, Senior Berater bei der T&O Unternehmensberatung, Gilching, zum Thema „Der Strukturplan – Werkzeug zur strategischen Entwicklung von Werkstrukturen“ referieren. Zum anderen Arne Trautmann, Rechtsanwalt bei SNP, Kompetenzteam Geistiges Eigentum München, zum Spannungsfeld von „Architektenleistung und Urheberrecht“.

Sie dürfen sich darauf verlassen, dass der Aufhänger des zweiten Betrages der kurz angerissene Rechtsstreit sein wird.

Wie immer gibt es neben den Vorträgen auch Networking mit bekannten Gesichtern aus der regionalen (München und Umland) Bau- und Immobilienbranche, dazu die bekannt guten Häppchen. Um Anmeldung wird unbedingt gebeten, anbei ein Formular (PDF).

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22.09.05

Data Mining auf Ebay: Abmahnung gegen Analysten

- Urheberrecht -

Law-BlogDas iBusiness berichtet über einen spannenden Fall, in dem Ebay eine Abmahnung gegen die „Ebay-Analysten“ Bettercom und Bewertungspruefer.de ausgesprochen hat. Die Analyse ist dabei vor allem die statistische Auswertung von Bewertungsprofilen auf Ebay, eine Art von Data Mining. Die Analysten durchforsten Ebay, werten die dort gefundenen Daten aus und verarbeiten sie zu handlichen Reports.

Das will Ebay unterbinden und stützt sich hierbei offensichtlich auf die §§ 87a ff. UrhG, die Vorschriften zum Schutz von Datenbanken. Das ist im Ergebnis u.E. richtig – Ebay wird einen Rechtsstreit wohl gewinnen – wirft im Detail aber spannende und gar nicht triviale Fragen auf.

Zunächst stellen die auf Ebay abzurufenden Daten ganz zweifellos eine Datenbank dar, denn sie sind „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf sonstige Weise zugänglich sind“. Die Anforderungen dazu sind hier schon einmal detailliert auf dem Law-Blog besprochen worden.

Die Rechte aus §§ 87a ff. stehen aber allein dem Datenbankhersteller zu. Das ist nach § 87a II UrhG derjenige, der die Investitionen in die Datenbank vorgenommen hat. Allerdings stammen die Daten, die bei Ebay eingestellt werden, insbesondere auch die Bewertungen, nicht von Ebay selbst, sondern von dessen Nutzern. Sind als die Nutzer „Hersteller“ im Sinne des Urheberrechts? [Weiterlesen »]

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02.09.05

DRM und Recht

- Urheberrecht -

Law-Blog Zur Veranstaltung zum Thema Digital Rights Management im Rahmen der “Netzblicke” (ein gemeinsames Projekt des FIWM und der IHK München) darf ich meine Präsentation als PDF nachreichen.

Erörtert werden darin rechtliche Rahmenbedingungen des DRM. Dabei geht der Vortrag nicht allein auf die “klassischen” Fragen der §§ 95a ff. UrhG ein, sondern ist thematisch weiter gespannt. Hier der Inhaltsüberblick:

  • “Rechtsrahmen” des DRM
  • Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht DRM?
  • Wie ist DRM im geltenden Recht geregelt?
  • Welchen rechtlichen Grenzen unterliegt DRM?
  • Welche Grenzen ergeben sich aus dem das DRM regelnden Recht selbst?
  • Welche aus anderen Rechtsmaterien, insbesondere dem Vertragsrecht, Mängelgewährleistungsrecht, Datenschutzrecht?

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24.08.05

Datenbank und Recht

- Urheberrecht -

Passend zum gerade diskutierten Urteil des BGH, das eine Datenbank in Gestalt einer Chartliste zum Thema hatte, hier noch ein (kurzer) Abriss über das Recht zum Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a ff. UrhG.

Nach § 87a UrhG sind Datenbanken definiert als “eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf sonstige Weise zugänglich sind.”

Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwischen Datenbanken mit und ohne Werkcharakter. Datenbanken können als Sammelwerke einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen, das wird ausdrücklich durch § 4 II UrhG bestimmt. Der betroffenen Datenbank muss dann nach den allgemeinen Regeln Schöpfungshöhe innewohnen, § 2 II UrhG. Im Fall einer solchen Datenbank finden die Regeln des Urheberrechtes ohne weiteres Anwendung.

Es sind aber auch Datenbanken denkbar, die – obwohl sie keine Werke in diesem Sinne sind – durchaus schützenswert sind. Oftmals sind zur Erstellung von urheberrechtlich als trivial einzustufenden Datenbanken erhebliche Investitionen notwendig, die resultierende Arbeit hat hohen wirtschaftlichen Wert. Ein klassisches Beispiel hier ist ein Telefonverzeichnis oder auch die in der gerade diskutierten BGH-Entscheidung betroffene Chart-Liste.
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24.08.05

BGH-Urteil zu Chartlisten als Datenbank

- Urheberrecht -

Zu Fragen des Leistungsschutzes für Datenbanken hat sich der BGH mit Urteil (PDF) vom 21. Juli 2005, AZ I ZR 290/02 geäußert. Im Fall hatte ein Markt- und Medienforschungsinstitut Daten über die Nutzung von Musiktiteln im Repertoires des Hörfunk erhoben und durch statistische Stichproben wöchentlich die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger ermittelt. Die ermittelten Charts wurden in verschiedenen Zeitschriften regelmäßig veröffentlicht.

Die Beklagte vertrieb über den Buchhandel die “Hit-Bilanz”, die Listen enthielt, in denen Interpreten und ihre Hits nach bestimmten Kriterien sortiert aufgeführt wurden. Hierfür nutzte sie u.a. die Daten der Klägerin. Die Daten werden dabei aber völlig anders dargestellt, zusammengefasst und angeordnet als in den Charts der Klägerin.

Dem ist der BGH mit Verweis auf § 87b I 1 UrhG entgegen getreten.
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02.08.05

Rechte zur Benutzung als Handy-Klingelton

- Urheberrecht -

Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 10. Dezember 2004, Az: 308 O 501/04, entschieden, dass die Nutzung eines Musikwerkes, im vorliegendem Fall „Rocking on Heaven’s Floor“, als Handy-Klingelton eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstellt und daher nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen darf. Darüber hinaus ist, da das Musikwerk an die Verwendung als Handy-Klingelton angepasst werden muss, auch noch das Bearbeitungsrecht betroffen. Dieses Bearbeitungsrecht wird durch die Berechtigungsverträge zwischen dem Urheber und der GEMA nicht auf die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte der Musikurheber wahrnimmt, übertragen. Es ist daher nicht möglich, von der GEMA eine Lizenz zur Verwendung eines Musikwerkes als Handy-Klingelton zu erhalten.

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04.07.05

Der Teufel steckt im schwächsten Glied

- Urheberrecht -

Was haben Werbe- und PR-Agenturen, Animationsstudios, Webdesigner, Copywriter und Softwarelieferanten gemeinsam? Sie arbeiten aus wirtschaftlichen Gründen in immer zunehmendem Maß mit freien Mitarbeitern oder Subunternehmern. Sie erstellen also das, was sie dem Kunden liefern, nicht selbst, sondern kaufen es letztlich am Markt ein. Was da gekauft wird, das sind in aller Regel nach dem Urheberrecht schutzfähige Werke; es geht also um die Gestattung zur Nutzung. Und hier wird häufig geschludert.

Geradezu typisch ist folgendes Beispiel: Eine Agentur setzt ein komplettes Werbekonzept für einen Kunden um. Von einem Fotografen lässt sie in diesem Zusammenhang Bilder anfertigen, die ursprünglich nur für eine kurze Aktion verwendet werden sollten, etwa ein Werbeplakat an einem Baugerüst, das nur wenige Wochen steht. Entsprechend werden die Bildrechte vom Fotografen nur für kurze Zeit eingeräumt, ein halbes Jahr, und auf die Verwendung als Werbeposter beschränkt.

Die Beschränkung der Abrede mit dem Fotografen gerät in Vergessenheit. Die Agentur reicht die Bildrechte im Vertrag mit ihrem Kunden explizit „ohne Beschränkung“ weiter.
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12.05.05

Schaden- und Aufwendungsersatz bei Massenabmahnungen

- Urheberrecht -

Eines der nach wie vor lästigen Phänomene im Zusammenhang mit dem Internet sind die Massenabmahnungen aus urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Positionen (Musik, Landkarten, Impressi, Widerrufsbelehrungen etc.). So wichtig und richtig es ist, rechtliche Positionen gerade im für Diebstahl besonders anfälligen Immaterialgüterrecht zu sichern, so häufig scheinen doch Abmahnungen in überzogener und vor allem überteuerter Art und Weise eingesetzt zu werden.

Konkret berichtet die Telepolis über einen Fall, den das Amtsgericht Charlottenburg zu entscheiden hatte (AZ 236 C 282/04). Im Fall ging es um die unrechtmäßige Verwendung zweier Landkartenausschnitte als Anfahrtsplan auf einer Internetseite. Der Verletzte verlangte Schadenersatz und Ersatz der Aufwendungen für die Einschaltung einer Kanzlei bei der Abmahnung. In beiden Positionen stutze das Gericht die Forderung des Klägers deutlich.

Zum einen beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, nach welchen Kriterien der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie (auch gern als „Straflizenz“ bezeichnet) berechnet werden kann. Die Lizenzanalogie ist dabei eine der anerkannten Arten der Schadensberechnung im Immaterialgüterrecht. Der Verletzte verlangt dabei vom Verletzer den Betrag an Schadenersatz, der bei rechtmäßigem Erwerb des verletzten Rechts zu zahlen gewesen wäre.
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11.01.05

Kultur-Flatrate?

- Urheberrecht -

In der Diskussion um ein neues Urheberrecht werden immer wieder teils wegweisende, teils interessante, teils abstruse Vorschläge unterbreitet. Einer der letzteren ist die so genannte Kultur-Flatrate . Das meint, dass gegen einen monatlichen pauschalen Beitrag der Download von urheberrechtlich geschützten Audio- und Videodaten in unbegrenzter Menge gestattet sein soll. Eine Art GEZ-Gebühr mit anschließender Selbstbedienung.

Diese Vorschläge sind tatsächlich ernst gemeint, sie werden von anerkannten, bekannten und einflussreichen Interessengruppen vertreten. Und dennoch kommen sie offenbar aus einer völlig fremden und offenbar recht bizarren geistigen Welt. Erstaunlich ist, dass diese Ideen wirklich diskutiert werden.

Es sei dahingestellt, dass es sich hier offensichtlich um utopisch-kommunistische Vorstellungen handelt und dass Voraussetzung einer solchen Flatrate eine (verfassungswidrige) Enteignung der Rechteinhaber wäre. Jedenfalls würde mit Umsetzung dieser Idee praktisch über Nacht ein Stillstand jeglichen nennenswerten kulturellen und kulturindustriellen Schaffens eintreten. Denn die Alternative zur Enteignung wäre für die Werkschaffenden, ihre Werke für sich zu behalten, sie gar nicht mehr zu veröffentlichen. Gleichzeitig würden Urheber, deren Werke am freien Markt keine Chance hätten, versuchen, Teilhabe an den Flatrate-Einkünften zu erhalten.
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