Der BGH und die Google-Bildersuche - Pragmatik vs. geschriebenes Recht
- Urheberrecht -
Ein ganz ausgesprochen interessantes Urteil hat der BGH heute (29. April 2010, AZ I ZR 69/08) in Sachen der Google-Bildersuche gefällt.
Die durchsucht Internetseiten nach Bildern, macht aus denen kleine Vorschaubilder (Thumbnails) und speichert die auf den Google-Servern. Sucht man nun nach Bildern, stellt Google aus diesen Thumbnails seine Trefferlisten zusammen und liefert die - Liste samt Vorschaubildern - an die Suchenden aus. Dabei wird nicht unterschieden, ob die indizierten Bilder urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
Durch dieses Vorgehen fühlte sich die Klägerin, eine Künstlerin, in ihren Rechten verletzt. Sie hatte digitale Bilder online gestellt, und Ihre Bilder jedenfalls waren urheberrechtlich geschützt. Im Vorgehen Googles sah sie eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung ihrer Werke und machte daher Unterlassungsansprüche geltend.
Dem mochte der BGH nicht folgen:
Google [kann] nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden (…), wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Vermutlich überrascht Sie das nicht, wenn Sie mit dem Internet groß geworden sind und wissen, was PHP, SEO und CSS (und natürlich die robots.txt) ist. Denn dann halten Sie es für gottgegeben, dass Suchmaschinen - gewissermaßen ein Stück Software-Infrastruktur, ohne die das Netz ja nicht benutzbar wäre - eben Daten indizieren, auch Bilder. Und wer das nicht will, der kann das den Suchmaschinen mitteilen, dazu gibt es ja die robots.txt - gewissermaßen den Türsteher vor der Internetseite, der Bots nicht hereinlässt. Technisch ist das eine Art Opt-out aus dem Indizierungslauf. Ganz einfach.
Vermutlich sind Sie andererseits vom BGH-Urteil durchaus überrascht, wenn Sie irgendwann in Ihrem Leben einmal Recht studiert haben. Vor allem Urheberrecht. [Weiterlesen »]
Tags: Google

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