Kategoriearchiv 'Urheberrecht'
29.04.10

Der BGH und die Google-Bildersuche - Pragmatik vs. geschriebenes Recht

- Urheberrecht -

Law-BlogEin ganz ausgesprochen interessantes Urteil hat der BGH heute (29. April 2010, AZ I ZR 69/08) in Sachen der Google-Bildersuche gefällt.

Die durchsucht Internetseiten nach Bildern, macht aus denen kleine Vorschaubilder (Thumbnails) und speichert die auf den Google-Servern. Sucht man nun nach Bildern, stellt Google aus diesen Thumbnails seine Trefferlisten zusammen und liefert die - Liste samt Vorschaubildern - an die Suchenden aus. Dabei wird nicht unterschieden, ob die indizierten Bilder urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.

Durch dieses Vorgehen fühlte sich die Klägerin, eine Künstlerin, in ihren Rechten verletzt. Sie hatte digitale Bilder online gestellt, und Ihre Bilder jedenfalls waren urheberrechtlich geschützt. Im Vorgehen Googles sah sie eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung ihrer Werke und machte daher Unterlassungsansprüche geltend.

Dem mochte der BGH nicht folgen:

Google [kann] nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden (…), wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Vermutlich überrascht Sie das nicht, wenn Sie mit dem Internet groß geworden sind und wissen, was PHP, SEO und CSS (und natürlich die robots.txt) ist. Denn dann halten Sie es für gottgegeben, dass Suchmaschinen - gewissermaßen ein Stück Software-Infrastruktur, ohne die das Netz ja nicht benutzbar wäre - eben Daten indizieren, auch Bilder. Und wer das nicht will, der kann das den Suchmaschinen mitteilen, dazu gibt es ja die robots.txt - gewissermaßen den Türsteher vor der Internetseite, der Bots nicht hereinlässt. Technisch ist das eine Art Opt-out aus dem Indizierungslauf. Ganz einfach.

Vermutlich sind Sie andererseits vom BGH-Urteil durchaus überrascht, wenn Sie irgendwann in Ihrem Leben einmal Recht studiert haben. Vor allem Urheberrecht. [Weiterlesen »]

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05.02.08

Zum Verzicht auf den “Copyright-Vermerk” - konkludent wird’s schwierig

- Urheberrecht -

Law-BlogUrheber, vor allem solche, die Software erstellen, sind bekanntermaßen seltsame Leute. Sie schaffen Dinge, die man nicht recht anfassen kann, die ohne Verlust der Substanz kopiert werden können und sie schwitzen dabei meist nicht einmal richtig - wenn die Heizung nicht zu hoch gedreht und die Peperoni-Pizza nicht zu scharf ist. Und dennoch wollen sie für ihre Werke jede Menge Geld. Und selbst wenn man ihnen das gibt bestehen sie immer noch darauf, als Urheber am Werk genannt zu werden.

Weil das offensichtlich schwer einzusehen ist kommt es ab und an zu Streit. So in einem Fall, den das OLG Hamm mit Urteil vom 07.08.2007 (AZ 4 U 14/07) entschieden hat. Die Entscheidung ist vielleicht im Einzelnen nicht spektakulär und schon gar nicht überraschend, aber praxisrelevant und solide begründet.

Der Sachverhalt ist leider ein wenig kompliziert und wimmelt nur so vor Insolvenzen, schwierigen Parteistrukturen und anderen komplizierten Details. Für unsere kleine Betrachtung relevant hat die Klägerin, ein Softwareunternehmen, ein Programm für die Hotelbranche erstellt und der Beklagten hieran umfassende Rechte eingeräumt. Der relevante Vertrag - jedenfalls vielleicht relevant, die Parteien waren sich nicht recht sicher, ob es sich nicht um ein Scheingeschäft handelte - lautet:
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26.04.07

Juniordetektive ermitteln wieder

- Urheberrecht -

Law-BlogSchon seit einiger Zeit streitet sich die Tonträgerfirma Sony BMG mit dem Franckh-Kosmos Verlag um die Buch- und Hörspielrechte an der bekannten Detektivserie “Die drei ???”. Fans der Serie konnten dies unter anderem daran merken, dass die neuen Hörspielfolgen unter dem Titel “DIE DR3I” vertrieben werden, während die neuen Buchfolgen nach wie vor den alten Titel tragen. Auch inhaltlich decken sich die einzelnen Stories der neuen Hörspiele nicht mehr wie früher mit denen der Bücher.

Hintergrund hierfür ist ein Gerangel um Urheber- und Markenrechte zwischen den genannten Parteien. Ursprünglich hatte sich der Kosmos Verlag die Rechte für den deutschsprachigen Raum von dem amerikanischen Verlag Random House einräumen lassen. Dieser hatte die Rechte von Robert Arthur erhalten, dem Autor der ersten zehn Originalbände der Serie. Während sich Kosmos um das Verlagsgeschäft mit den Büchern kümmerte, produzierte das zu Sony BMG gehörende Hörspiel-Label Studio Europa in Unterlizenz von Kosmos die Hörspielfassungen. Nach dem Auslaufen verschiedener Lizenzverträge begannen längere Verhandlungen der Parteien mit den Kindern des verstorbenen Originalautors als vermeintliche Erben. Hier hatte Sony BMG offenbar die Nase vorn und schloss mit den Kindern eine Lizenzvereinbarung über die ursprünglichen Originalbände der Serie ab.

Hieraus wollte Sony BMG das alleinige Recht auf die Fortschreibung der Serie ableiten. Das Unternehmen argumentierte, dass jede neue Folge der Serie urheberrechtlich eine Bearbeitung der von Arthur ersonnenen Fabel darstelle, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfe. Der Kosmos Verlag fühlte sich von seinem ursprünglichen Lizenznehmer Sony BMG hintergangen und begann seinerseits, auf Titelschutz- und Markenrechte an der Bezeichnung „Die drei ???“ zu pochen. Es folgten mehrere Gerichtsverfahren. [Weiterlesen »]

20.12.06

Die Schweiz und das Recht auf Privatkopie - ein Vorbild für Deutschland?

- Urheberrecht -

Law-BlogDie Schweiz kennt man als nettes kleines Land, in dem es mehr Sprachen als Einwohner gibt und das vor allem aus Bergen, Käse und Bankgeheimnis besteht. Weniger bekannt ist, dass hier auch an liberalen Entwürfen für das Urheberrecht gearbeitet wird. Und das offensichtlich mit gewissem Erfolg.

Heute hat der Schweizer Ständerat eine Vorlage des Bundesrates zur Anpassung des URG - das ist das Schweizer Pendant zum UrhG - mit nur einer Änderungen einstimmig und angenommen. Dabei geht es um eine ganze Reihe von Punkten. Vieles dient der Harmonisierung mit dem EU-Recht - zwar ist die Schweiz kein Mitglied, man munkelt aber, die Schweizer Gesetze wäre so gut harmonisiert, dass mögliche Beitrittsverhandlungen in drei Tagen bei Kaffee und Kuchen erfolgreich geführt werden könnten.

Wirklich spannend ist die Schweizer Lösung zur Umgehung von „technischen Schutzmaßnahmen“, vulgo: Koperischutz und Digital Rights Management (DRM). Es gibt dieses Umgehungsverbot in Zukunft auch in der Schweiz. Es kann aber von den Rechteinhabern weder zivil- noch strafrechtlich durchgesetzt werden kann, wenn die Umgehung ausschließlich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vorgenommen wird.

In der Sache ist dies also eine Art Selbsthilferecht u.a. zur Durchsetzung der Privatkopie, denn die ist solch eine Schranke. Die Privatkopie wird damit zum echten „Recht“, anders als in Deutschland. [Weiterlesen »]

28.11.06

Wenn billig teuer wird: Bahn verliert im Baustreit gegen Architekt Gerkan

- Urheberrecht -

Law-Blog

Vielleicht geht es Ihnen ab und an wie mir: Sie nutzen eine Abkürzung, die letztlich 15 km länger ist als der „normale“ Weg. Oder Sie kaufen besonders billig ein, was Sie letztlich doppelt so teuer zu stehen kommt. So ähnlich muss es wohl der Deutschen Bahn mit Herrn Hartmut Mehdorn an der Spitze heute gehen. Sie hat nämlich einen letztlich sinnlosen und zudem im Ausgang vorhersehbaren Rechtsstreit verloren, der zu vermeiden gewesen wäre, hätte man nicht allzu viel an falscher Stelle sparen wollen.

Es geht natürlich um den Berliner Hauptbahnhof, vormals Lehrter Bahnhof. Dessen viel beachteter Neubau, im Ergebnis sicher durchaus eines der Prunkstücke im Gebäuderepertoire der Bahn, wurde von Meinhard von Gerkan geplant, einem derjenigen, die sicher zu Recht den gemeinhin ja doch vorschnell vergebenen Titel „Stararchitekt“ tragen.

Das Gebäude ist schön, aber nicht ganz so schön, wie es nach den Plänen hätte sein sollen. Statt der vom Architekten geplanten großzügigen und hellen Gewölbedecke im Untergeschoss wurde eine Flachdecke eingebaut, dem Aussehen nach aus dem Teilelager eines typischen deutschen Heimwerkermarktes stammend („wie bei Aldi“ sagt der Architekt). Mit dem Schritt sollten Kosten gespart werden, dem Vernehmen nach ist das allerdings ohnehin nicht so recht gelungen. Aber darauf kommt’s nun auch gar nicht mehr an: [Weiterlesen »]

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24.07.06

Einsatz der notariellen Hinterlegung im Urheberschutz

- Urheberrecht -

Law-BlogDas Law-Blog hat sich ja bereits mit der Frage beschäftigt, wie man als Werkschaffender eigentlich nachweisen kann, Urheber eines bestimmten Werkes zu sein. Eine interessante Methode hierfür ist etwa die Hinterlegung des Werkes bei einem Notar. Das kann man dabei als Urheber selbst in die Hand nehmen, man kann aber auch ein Unternehmen damit beauftragen, was in einer ganzen Reihe von Fällen sehr sinnvoll sein kann. Ein solches Unternehmen ist die Priormart AG aus Potsdam. Peter Schilling, Vorstand der Priormart, war so freundlich, ein wenig über den Sinn von Hinterlegungen im Urheberrecht, den Aufwand sowie die Kosten und was sein Unternehmen hier anbietet zu schreiben. Um Missverständnissen vorzubeugen: wir erhalten keine Gegenleistung für die Veröffentlichung, sondern finden den Bericht praxisrelevant und wichtig (AT).

Die Ausgangslage

Seit Jahrzehnten kann die notarielle Hinterlegung zur Sicherung von Beweisen eingesetzt werden. Im Urheberschutz fristet diese zuverlässige Methode jedoch bislang ein Schattendasein. Warum ist das so?

Einerseits sind für eine notarielle Hinterlegung umfangreiche Vorbereitungen erforderlich. Es muss ein Notar gefunden werden, der Hinterlegungen anbietet, es muss ein Termin vereinbart, das Werk gedruckt, der Hinterlegungstext abgestimmt und die eigentliche Hinterlegung mit persönlicher Sitzung beim Notar durchgeführt werden. Die Kosten richten sich nach den Geschäftswert der Hinterlegung und sind aus der Notargebührenordnung abzulesen.

Anderseits wird die notarielle Hinterlegung im Urheberrecht oft als überflüssig dargestellt. Dies wird aus dem Umstand hergeleitet, dass im Gegensatz zum amerikanischen Copyright das deutsche Urheberrecht keine Registrierung vorsieht. Das Recht tritt automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes in Kraft – wer das Werk als erster erschafft, ist der Urheber. [Weiterlesen »]

29.03.06

Heise Abmahnung – Wissenszurechnung und Nebelkerzen

- Urheberrecht -

Law-BlogDie Nachricht über einen recht bizarren Rechtsstreit erreichte uns gestern in Form einer Presseerklärung. Es geht um den Fall der Abmahnung des Heise Verlags gegen die Net Billing GmbH wegen – raten Sie! – Rechtsverletzungen in Forenbeiträgen.

Schon die Parteikonstellation ist pikant, da sie in gewisser Weise umgedreht jene des berüchtigten Heise-Forenurteils widerspiegelt. Dort war es die eher schillernde Universal Boards GmbH – Geschäftsführer Herr M. D. – die gegen Heise einschritt, heute ist es der Heise-Verlag, der gegen die Net Billing GmbH antritt – Geschäftsführer auch hier Herr M. D.

Geschehen war, die Parteien geben hier den Sachverhalt recht übereinstimmend an, folgendes: Die Net Billing GmbH betreibt ein Forum, wohl kein ganz kleines. In diesem wurden mehrfach Beiträge des bekannten Heise-Newstickers als Beitrag geposted. Hierin sieht der Verlag – nachvollziehbar – eine Verletzung eigener urheberrechtlicher Positionen. Dabei wurden diese Postings jedenfalls nach Aussage des Verlages in vielen Fällen durch Moderatoren des Forums oder jedenfalls in Kenntnis dieser vorgenommen. Im wie immer gut informierten R-Archiv kann man die Stellungnahme des Heise Verlages in der Sache in Teilen nachlesen. Dort heißt es:

Im Gegensatz zum offenen Forum des Heise Verlags handelt es sich bei dem Angebot von D. um ein moderiertes Forum. Dementsprechend muss sich M. D. als Anbieter das Verhalten seiner Moderatoren zurechnen lassen, denn diesen sind “Änderungen und Löschungen von Themen und Beiträgen sowie Sperrungen von Usern vorbehalten”.

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10.01.06

Google und die Autoren

- Urheberrecht -

Law-BlogDas Motto von Google ist es erklärtermaßen, jeden Informationsbestand auf dieser Welt online durchsuchbar zu machen. Offensichtlich ist das in Gestalt des Internets schon in gewissem Umfang gelungen. Völlig undurchsuchbar liegen aber noch unglaubliche Mengen an Informationen in dieser Welt offline in Büchern vor und damit letztlich brach.

Dem will Google mit seinem Book-Search-Projekt schon einige Zeit ein Ende machen, m.E. ein längst überfälliger Schritt. Dagegen formierte sich aber Widerstand nicht nur von den Platzhirschen, sondern auch auf politischem Gebiet. Nicht geklärt ist vor allem auch die Rechtesituation bei Büchern, die noch dem Urheberrecht unterliegen – deren Autoren also noch leben oder noch nicht „lange genug“ tot sind.

Wir zeigen urheberrechtlich geschützte Bücher nur komplett, wenn eine ausdrückliche Zustimmung der Verlage vorliegt,

soll Larry Page der DPA gesagt haben.

Diese Zustimmung dürfte in der Regel nicht ausreichen: man muss auch die Autoren fragen. Jeden Einzelnen.
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29.11.05

Abmahnfalle Ebay – Verkauf von Nicht-EU-CDs

- Urheberrecht -

Law-BlogEbay ist eine tolle Sache für viele Gelegenheiten: das Ausmisten des Dachbodens, den Verkauf ungewollter Geschenke oder einfach dafür, sich einen Euro dazuzuverdienen. Wenn man nicht aufpasst, kann man sich durchaus auch Ärger oder Abmahnungen einfangen, aber die klassischen Fallgestaltungen sind ja inzwischen in der Community bekannt und Fehler werden meist vermieden. Für den Laien schwer vorauszuahnen dürfte aber nach wie vor die Problematik in folgender Situation sein:

Man hat im Urlaub in Taiwan (das ist nur ein Beispiel, jedenfalls außerhalb der EU oder des EWR) Musik-CDs gekauft. Keine Raubkopien, sondern ganz legale Vervielfältigungsstücke im Laden. Vielleicht gefallen die CDs dann nicht, oder man hatte sie doch schon: wie auch immer, man möchte sie gern weiter verkaufen. Die CDs werden also auf der deutschen Ebay-Seite eingestellt.

Statt Geboten kommt aber Post vom Anwalt. Der macht im Auftrag der Musikindustrie geltend, man dürfe die CDs so nicht in Deutschland verkaufen. Und er hat Recht damit. Warum?
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28.10.05

Der Architekt, seine Leistung und das Urheberrecht

- Urheberrecht -

Law-BlogGestern hatte ich die Gelegenheit, im Rahmen des monatlichen Vortragsabends des „Forum für Kompetenz und Partnerschaft e.V“ zum spannenden Themenkomplex „Architektenleistung und Urheberrecht“, vulgo „Urheberrecht am Bau“ zu sprechen.

Ich darf meine Präsentation hierzu als PDF nachreichen. Behandelt werden folgende Komplexe:

  • Urheberrecht – was hat das am Bau „verloren“?
  • Urheberrecht – was ist das?
  • Wann sind Architektenleistungen, Bauwerke urheberrechtlich geschützt?
  • Welche Rechtsfolgen hat der Schutz?
  • Was lässt sich vertraglich regeln?

Es sind noch zwei oder drei Handouts (die enthalten neben der Präsentation auch Urteile und den Gesetzestext) übrig. Wenn Sie also da waren und das Handout vergessen haben oder nicht da waren, das Handout aber gern hätten, dann genügt eine kurze Email (die gibt’s im Impressum). Ich sende es Ihnen dann gern zu.

Ich bedanke mich beim Forum sehr herzlich für die Einladung und komme gern wieder!

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