Das gerichtliche Mahnverfahren: Teil II
- Übergreifendes -
Im Teil II dieses Beitrages geht es nun wie angekündigt um Hinweise zum Ausfüllen eines Mahnbescheides und die Kosten, die mit einem solchen Verfahren verbunden sind. Beginnen wir mit den letzteren.
Über Verfahrenskosten, die bei Gericht anfallen für die Durchsetzung eines vermeintlichen Rechtes, gibt das Gerichtskostengesetz Auskunft. Was wiederum der Anwalt kostet, den man mit der Durchsetzung beauftragt, regelt dieses Gesetz nicht. Hierzu findet man Angaben im neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, früher die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, kurz BRAGO). Solange Sie sich aber selbst um das Mahnverfahren kümmern – was Sie auch können -, fallen erst einmal keine Rechtsanwaltskosten an.
Einen Umstand oder eine Tätigkeit für den oder die Gebühren oder Kosten bei Gericht anfallen nennt man einen Gebührentatbestand. Die Gebührentatbestände, für die bei Gericht Gebühren anfallen können, sind alle im GKG und dort im Kostenverzeichnis aufgeführt. Auf dieses Kostenverzeichnis verweist das GKG in § 3 Absatz 2. Dort findet sich gleich im Abschnitt I am Anfang der Gebührentatbestand „Verfahren über den Antrag eines Mahnbescheides“. Für dieses Verfahren ist demnach eine 0,5 Gebühr fällig, oder mindestens 23 Euro. Die Erhöhung der Mindestgebühr gilt seit dem 01.07.06.
Welchen Geldbetrag wiederum eine Gebühr oder eben ein halbe ausmacht, findet sich im Kostenverzeichnis nicht.
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Schlagwörter: Mahnverfahren

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