Kategoriearchiv 'Übergreifendes'
09.08.06

Das gerichtliche Mahnverfahren: Teil II

- Übergreifendes -

Law-BlogIm Teil II dieses Beitrages geht es nun wie angekündigt um Hinweise zum Ausfüllen eines Mahnbescheides und die Kosten, die mit einem solchen Verfahren verbunden sind. Beginnen wir mit den letzteren.

Über Verfahrenskosten, die bei Gericht anfallen für die Durchsetzung eines vermeintlichen Rechtes, gibt das Gerichtskostengesetz Auskunft. Was wiederum der Anwalt kostet, den man mit der Durchsetzung beauftragt, regelt dieses Gesetz nicht. Hierzu findet man Angaben im neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, früher die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, kurz BRAGO). Solange Sie sich aber selbst um das Mahnverfahren kümmern – was Sie auch können -, fallen erst einmal keine Rechtsanwaltskosten an.

Einen Umstand oder eine Tätigkeit für den oder die Gebühren oder Kosten bei Gericht anfallen nennt man einen Gebührentatbestand. Die Gebührentatbestände, für die bei Gericht Gebühren anfallen können, sind alle im GKG und dort im Kostenverzeichnis aufgeführt. Auf dieses Kostenverzeichnis verweist das GKG in § 3 Absatz 2. Dort findet sich gleich im Abschnitt I am Anfang der Gebührentatbestand „Verfahren über den Antrag eines Mahnbescheides“. Für dieses Verfahren ist demnach eine 0,5 Gebühr fällig, oder mindestens 23 Euro. Die Erhöhung der Mindestgebühr gilt seit dem 01.07.06.

Welchen Geldbetrag wiederum eine Gebühr oder eben ein halbe ausmacht, findet sich im Kostenverzeichnis nicht.
[Weiterlesen »]

Schlagwörter:

25.07.06

Das gerichtliche Mahnverfahren: Teil I

- Übergreifendes -

Law-BlogAuf Wunsch eines Lesers mit etwas Verspätung ein Beitrag zum Thema „Gerichtliches Mahnverfahren“. Der Beitrag ist in folgende getrennt veröffentlichte zwei Teile gegliedert:

I. Allgemeines
II. Hinweise zum Ausfüllen eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides und Kosten

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass es für das Mahnverfahren in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten einzelne Sonderregelungen gibt, welche zu besprechen ich gerne den Kollegen dieses Dezernates überlassen möchte.

I. Allgemeines

Meist laufen die Dinge im geschäftlichen Verkehr gesittet ab. Der Verkäufer einer Sache liefert die Ware und erhält dafür sein Geld. Der Werkunternehmer oder Dienstleister erbringt die vereinbarte Leistung und erhält dafür die vereinbarte Vergütung. Leider kommt es immer häufiger vor, dass der Verkäufer oder der Werkunternehmer zwar seine versprochene Leistung aus dem Vertrag erbringt, dann aber kein Geld dafür erhält. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlt der Schuldner nicht.

Nun ist es in unserem Land so, dass man nicht einfach jemanden zum Schuldner schicken darf, der das Geld “eintreibt”. Abseits des Faustrechtes braucht man hierzulande einen rechtskräftigen Titel, etwa ein Gerichtsurteil, einen Gerichtsvergleich o.ä. (vgl. z.B. § 794 ZPO), um dann beispielsweise Lohn pfänden zu können oder von jemandem eine Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse verlangen zu können. [Weiterlesen »]

Schlagwörter:

01.07.06

Was ist Gerechtigkeit?

- Übergreifendes -

Häppchen & Ausgangslage

Law-BlogMit penetranter Regelmäßigkeit taucht in Diskussion von, bei, mit und um Juristen die Frage auf, ob man sich eigentlich im täglichen Geschäftsbetrieb nur um Paragrafen und Gesetzeslücken kümmere („Winkeladvokatur“) oder auch das Große und Ganze im Blick behalte: die Gerechtigkeit. Und irgendwie fühlt man sich in solchen Situationen – in denen man übrigens meist ein Käsehäppchen in der einen, ein stilles Mineralwasser in der anderen Hand sowie den Mund halbvoll hat – wie die große Koalition, die auch jeder bedrängt, sie möge nicht immer nur an alltäglichen Kleinigkeiten herumwursteln, sondern sich bitte der systematisch-klaren Linie widmen. Das ist nicht angenehm, zumal man als Anwalt nicht mal eben so die Steuern erhöhen oder ein paar Krankenkassen schließen kann, um darauf folgend ein Bier in der VIP-Lounge eines WM-Stadions zu trinken und den Kaiser zu herzen.

Auf die Frage nach der Gerechtigkeit gibt es viele völlig richtige und dennoch unbefriedigende Antworten. Etwa die, dass man speziell als Anwalt zwar Organ der Rechtspflege sei, damit schon der Gerechtigkeit irgendwie verpflichtet, nebenbei aber auch Interessenvertreter. Und als solcher begeht man, wenn man eben nicht nach dem besten Weg für den Mandanten sucht, einen Parteiverrat und wandert im besten Fall ins Gefängnis. Als Richter wiederum ist man schon recht zufrieden, wenn man zumindest prognostizierbare Entscheidungen produziert, das Recht technisch richtig anwendet und damit Rechtssicherheit und Rechtsfrieden erzeugt. Das ist nämlich schon eine ganze Menge.

Aber das beantwortet die Frage natürlich nur ungenügend.

Ich persönlich ziehe es in solchen Situationen vor, mit der Aufforderung zu antworten, man möge doch bitte – damit ich ausreichend Stellung nehmen kann – erst einmal „Gerechtigkeit“ genau definieren. Meist hat man damit genügend Luft, noch einen leichten Salat vom Buffet zu holen und dann schnell das Thema zu wechseln.
[Weiterlesen »]

20.04.06

Konferenz zum ICT-Recht als akademische Diziplin

- Übergreifendes -

Law-BlogDas Law-Blog darf auf eine sehr interessant klingende Veranstaltung der Uni-Hannover hinweisen. Der Titel der Konferenz lautet „Legal Education and ICT-Law in Europe (LEDICT)“, und wie der Name vermuten lässt, geht es um die Möglichkeiten der Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Informations- und Kommunikationsrecht auf akademischer Ebene.

Die Veranstaltung wird am 13. und 14.7. am Institut für Rechtsinformatik der Universität n Hannover stattfinden. Tagungssprache ist Englisch, die ganze Sache zielt auf ein europaweites Publikum. Ein vorläufiges Programm und weitere Informationen finden sich auf einer eigens eingerichteten Seite der Universität Hannover.

03.04.06

Warum kosten Rechtsanwälte (so viel) Geld?

- Übergreifendes -

Law-BlogIm alten Rom war das „honorarium“ für Anwälte ein „Ehrengeld“. Heute wird für Leistung bezahlt. Wie, sagen wir hier.

Zwei wesentliche Formen der Anwaltsvergütung gibt es heute: die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die frei vereinbarte Vergütungsvereinbarung, die in der Regel eine Bezahlung nach Zeitaufwand vorsieht. Die erfolgsabhängige Bezahlung („Erfolgshonorar“) bleibt dem Rechtsanwalt in Deutschland streng verboten. Bei Verstößen riskiert der Anwalt erheblichen Ärger mit der Kammer und Kollegen. Ein auf ein Erfolgshonorar gerichteter Vertrag ist nichtig und kann dem Anwalt seine Bezahlung folglich nicht garantieren. Viele Mandanten und auch manche Anwälte beklagen diesen Zustand. Die nach neuer Rechtslage zulässigen geringen Ausnahmen (Vereinbarung einer erhöhten Gebühr bei Eintritt eines bestimmten Erfolges) sind in der Praxis zu vernachlässigen.

Das RVG

Die gesetzlichen Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, § 2 Abs. 1 RVG. Im Einzelnen richtet sich die Höhe der Gebühren nach einem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Dort sind für die verschiedenen Tätigkeiten bestimmte Gebühren vorgesehen, z. B. die Geschäftsgebühr. Sie entsteht „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ und kann je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache in einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 anfallen. Treibt der Anwalt etwa eine Forderung für seinen Mandanten ein, entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung.
[Weiterlesen »]

Schlagwörter:

14.03.06

Werbung und Content Lizenzierung im Mobile Business

- Übergreifendes -

Law-BlogBereits vor zwei Wochen haben die Law-Blogger Moritz Pohle und Arne Trautmann an der zweiten Mobile Advertise Convention im Goethe-Forum München als Vortragende teilgenommen. Auf der jährlich stattfindenden M.A.C. dreht sich – der Name lasst es bereits vermuten – alles um mobiles Marketing. Die Veranstaltung wird ausgerichtet von 11 Prozent, Vorträge gab es auch von Prof. Dr. Ralf Schengber (Institut für mobile Marketing e.V.), Farbian Buschbeck (ValueClick), Richard Malley (Yoc AG), Alexandra Vogel (Exit Games) und Denis Kliefken (E-Plus). Durch den Tag führte Daniel Treplin vom Hightext Verlag.

Bei den rechtlichen Vorträgen ging es um „Mobile Werbung im B2B und B2C Geschäft“ und um „Content-Lizenzierung im Mobile Business“, beides sehr spannende Angelegenheiten. Grund genug, die entsprechende Präsentation als PDF nachzureichen. Wie immer ersetzt die Durchsicht der Unterlagen natürlich in keiner Weise den Genuss der Vorträge. Kurz zum Inhalt:

Mobile Werbung im B2B und B2C Geschäft

  • Was sind die Berührungspunkte von Werbung und Recht?
  • Was sind die Besonderheiten beim online / mobile-Advertising (Unterschiede b2b / b2c)?
  • Problem der Abmahnung und einstweiligen Verfügung
  • Praxistipps: wie vermeide ich Probleme

Content-Lizenzierung im Mobile Business

  • Was genau meint „Content-Lizenzierung“?
  • Wie funktioniert das „normalerweise“?
  • Was sind die Besonderheiten im Mobile Business?
  • Wie kann man den Besonderheiten gerecht werden / Probleme vermeiden?

Schlagwörter: , , ,

21.01.06

Wikipedia.de putzmunter – aber selbst zweifelhaft

- Übergreifendes -

Law-BlogManchmal ist die Welt nicht ganz so schlecht, wie man das aus Medienberichten ersehen möchte. Diese Fälle sind aber selten. Sehr viel häufiger ist sie nur anders schlecht.

So auch im Fall der einstweiligen Verfügung gegen die Weiterleitung der Domain wikipedia.de auf die deutschsprachigen Inhalte auf de.wikipedia.org. Hier wurde ja berichtet, dass diese Weiterleitung generell untersagt worden sei, unter diesem Blickpunkt haben auch wir den Vorfall besprochen. Die Berichte waren aber nicht ganz vollständig. Den Text der Verfügung kann man inzwischen auf der Wikipedia-Seite selbst nachlesen.

Dem Antragsgegner wird es [...] untersagt, die Internetadresse wikipedia.de auf die Internetadresse de.wikipedia.org weiterzuleiten, solange unter der Internetadresse de.wikipedia.org ein Beitrag vorgehalten wird, der den bürgerlichen Nachnamen des Sohnes der Antragsteller nennt.

Wikipedia selbst kommentiert dies so:

Vereinzelt wurde darüber spekuliert, Wikimedia Deutschland e.V. hätte mit der vollständigen Abschaltung der Weiterleitung unter Umständen überreagiert. Dies war nicht der Fall, wir haben uns damit lediglich an den Wortlaut der Verfügung gehalten.

Das ist natürlich eine fragwürdige Sichtweise. Der nahe liegendere Gedanke wäre es gewesen, schlicht den beanstandeten Nachnamen zu streichen (respektive streichen zu lassen), sich darüber zu ärgern, die Sache daher im Nachgang auf dem üblichen Gerichtsweg auszufechten. Stattdessen hat man ein Staatsdrama inszeniert. Mir scheint inzwischen fast, als hätte man bei Wikipedia den Anlass genutzt, um mal „so richtig vom Leder zu ziehen“. Gut und Böse ließen sich so schön zuordnen; nun haben wir statt Schwarz und Weiß durchgängig Einheitsgrau.

Wer meint, dass so ein Vorfall der Glaubwürdigkeit der Unternehmung einer freien Enzyklopädie nutzt, der irrt.

Die Vollstreckung der Verfügung ist übrigens, was wohl nur noch als Randnotiz taugt, inzwischen aufgehoben. In der Tat aufgrund von Bedenken an der Verhältnismäßigkeit.

16.12.05

Allianz vs. Kritiker

- Übergreifendes -

Law-BlogWeil ein Rechtsanwalt behauptet haben soll, die Allianz Leben habe die Überschussbeteiligung bewusst und vorsätzlich manipuliert, erwirkte die Allianz jetzt eine einstweilige Verfügung gegen diesen Rechtsanwalt, wonach ihm die Wiederholung dieser Behauptung unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt wurde.

Spiegel-online berichtet in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Allianz – Zitat -

„Die Richter … hätten eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei Wiederholung der Behauptungen droht ein Bußgeld von 250.000 Euro.“

[Weiterlesen »]

25.11.05

Was kommt vor der Abmahnung?

- Übergreifendes -

Law-BlogEine spannende Frage zum Themenkreis „Abmahnung“ wurde gestern (im Rahmen einer etwas hitzigen mittäglichen Telefondiskussion) aus dem Bekanntenkreis an mich herangetragen. Ein diesem Kreis zugehöriger Jungunternehmer hat ein tolles Konzept für ein Internetprojekt, gute Ideen, viel Enthusiasmus und auch eine schicke Domain nebst passendem Logo. Leider verletzten die beiden zuletzt genannten Dinge relativ sicher die eingetragene Marke eines Dritten. Eines sehr ernstzunehmenden Dritten, der die besagte Marke seit Jahren sehr intensiv bewirbt, u.a. im Fernsehen.

Mein Bekannter fragt nun, ob er das Risiko der Verwendung von Logo und Domain eingehen kann und was im schlimmsten Fall die Folge wäre. Natürlich wisse er, dass hier ggf. eine Abmahnung drohen könne. Er sei aber der Meinung, dass vor einer Abmahnung in aller Regel erst einmal ein „nettes“ Schreiben käme, verbunden mit der Aufforderung, die Verletzungshandlung zu unterlassen. Tue man das, sei man ohne Kosten aus dem Schneider. Ob das so stimme?

Hier lässt sich – was in der Juristerei ja selten ist – eine denkbar klare Aussage treffen: bei der Verletzung von Markenrechten oder wettbewerbsrechtlichen Positionen ist es nicht üblich, vor einer Abmahnung noch eine weniger formale Aufforderung zur Beseitigung der entsprechenden Störung zu versenden. Ein solches Vorgehen wäre aus der Sicht des Verletzten auch ausgesprochen kontraproduktiv:
[Weiterlesen »]

29.10.05

Weblogs – das Reich der Schatten!?

- Übergreifendes -

Law-BlogFür ein wenig Aufruhr in der Blogosphäre sorgt derzeit ein Artikel auf Forbes.com. Hier werden Weblogs als Werkzeug zur Veranstaltung von Verleumdungskampagnen und Lynchjustiz gebrandmarkt. Anhand einer Reihe von Beispielen versucht der Autor zu belegen, dass Medien- und Meinungsmacht in der Hand von Bloggern praktisch automatisch zu Missbrauch, zur Zerstörung von Karrieren und Einkommen, der Beschmutzung des guten Rufs von veritablen Unternehmen und Privatpersonen führt.

Vorab: der Artikel ist polemisch, er ist laut und an vielen Stellen ungerecht. Er beleuchtet die Schattenseiten, nicht die Vorzüge von Blogs. Er berichtet einseitig. Er kann und wird sicher von Bloggern als Angriff auf Ihre Identität und ihr „Geschäftsmodell“ (nennen Sie es auch Daseinsberechtigung, Selbstverständnis: was immer Ihnen genehm ist) gesehen werden. Und genau das will er wohl auch sein.

Aber er beleuchtet auch eine profunde Wahrheit: die Blogosphäre taugt als Verstärker für viele Formen von Schwingungen. Guten wie schlechten.

Einer der impliziten Glaubensgrundsätze der Blogosphäre ist nach wie vor, dass Blogger die Guten sind. Der David, der gegen den geld- und kommerzgetriebenen Goliath der Unternehmen und Medienkonglomerate mittels Guerillataktiken erfolgreich kämpft. Das Reich des Lichts, in dem Böses per definitionem gar nicht geschehen kann.

Das ist natürlich Unsinn.
[Weiterlesen »]

Schlagwörter: ,

Sie Browsen
das Archiv des Law-Blog der 'Übergreifendes' Kategorie.
Von den LAW-BLOG Autoren
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler "AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler" Mit Musterklauseln, rechtlichen Hintergrundinfos und praktischen Tipps. Als iBusiness-Leitfaden von Arne Trautmann.
M-Business "M-Business" Das Recht desselbigen. Mit Beispielen und Praxistipps. Autoren: Thomas Steinmassl, Joachim Borck, Arne Trautmann, Moritz Pohle.
Kategorien
Werbung
Rundum-Sorglos-Computer ohne lästige Administration gibt's von Xompu.
Von den LAW-BLOG Autoren
EDV-Recht A-Z Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: "EDV-Recht von A-Z" Herausgeber: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Autoren: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Dr. Christian Ostermaier, Arne Trautmann.
Unternehmer-Handbuch"Unternehmer- Handbuch" Herausgeber: Heussen / Korf / Schröder / Weber; div. Autoren, u.a. Dr. Christian Ostermaier.