Kategoriearchiv 'Übergreifendes'
22.02.07

Beglaubigen und beurkunden

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Law-BlogAus aktuellem Anlass hier in kurzen Worten, was eigentlich der Unterschied ist zwischen einer Beurkundung und einer Beglaubigung. Offensichtlich wirf das immer wieder Fragen auf.

Bei der Beurkundung (vgl. § 128BGB), in der Regel durch einen Notar, erstellt dieser eine Urkunde, d.h. der Notar bestätigt durch seine anschließende Unterschrift unter das schriftliche Werk, dass die vor ihm Erschienenen diese Erklärungen in seinem Beisein abgegeben haben. Die Einzelheiten, z.B. zur Urkundssprache, zu den notwendigen Feststellungen des Notars, die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung, das was und wie des Vorlesens, regelt akribisch das Beurkundungsgesetz. Eine Urkunde ist Indiz für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Erklärung. An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen geknüpft. Wann etwas notariell beurkundet werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz. So lautet es beispielsweise in § 53 II GmbHG: „Der Beschluss muss notariell beurkundet werden“, oder § 2033 I 2 BGB: „Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung“. Akquise betreiben muss ein Notar also nicht, sein Geschäft ist gesetzlich verankert. [Weiterlesen »]

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15.02.07

Schnipp Schnapp

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Law-BlogHeute findet je nach regionaler Gewohnheit die symbolische Kastration in Form des Abschneidens von Krawatten statt. So auch gerade bei mir. Während ich den Rest meiner schönen Windsor-Krawatte zu Boden fallen sehe, überlege ich mir: ist das jetzt ein rechtlich erfassbarer Vorgang oder nur Spaß? Will sagen: wäre ich ein spaßbefreiter Zeitgenosse, könnte ich dann die Täterinnen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen? Oder gibt es so etwas wie eine konkludente Zustimmung in diese tatbestandlich einwandfrei gegebene Sachbeschädigung, ausgedrückt dadurch, dass man an diesem Tag überhaupt mit Krawatte erscheint? Eine Parallele findet sich im Problem der Sportverletzungen: jeder Fußballer weiß, dass er während des Spiels auch einmal absichtlich gefoult wird. Er nimmt das in Kauf, willigt also in gewisssem Maße in die Körperverletzung ein, wenn er das Spielfeld betritt. Andererseits will gerade der Stürmer ja nicht gefoult werden, sondern den Ball möglichst ungehindert ins gegnerische Tor befördern.

Ich will ja keinen Schadenersatz, also prüfe ich es nicht durch, sondern stelle das Problem nur zur Debatte. Mit närrischen Grüßen, versteht sich.

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22.11.06

Kinofilm oder DVD – Entscheidungsfreiheit zu jeder Tages- und Nachtzeit, und auch am Wochenende?

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Law-BlogGanz früher ging man ins Kino, wenn man die Entscheidung darüber, welcher Film über den Bildschirm läuft, nicht den Fernsehprogrammschreibern überlassen, sondern selbst treffen wollte. Dann kamen die Videotheken, und man hatte nicht mehr nur die Auswahl zwischen ein paar verschiedenen Filmen zu drei verschiedenen Tageszeiten, sondern zwischen ganz vielen verschiedenen Filmen, die man zu Hause ansehen konnte, wann immer man wollte.

Und heute? Heute geht man zu jeder Tages- und Nachtzeit, egal ob Montag, Mittwoch oder Sonntag, mit seiner Chipkarte in die Automatenvideothek – oder zum 24h-DVD-Verleih –, sucht sich den passenden Film aus einer nahezu unbegrenzten Auswahl aus, und geht wieder nach Hause, wo man sich dann den Film sofort ansehen kann – oder auch nicht. Jedenfalls ganz so, wie man will.

Das ist toll, aber der Jurist fragt sich: Geht das eigentlich? Dürfen die auch nachts und am Sonn- und Feiertag geöffnet haben? Schließlich gibt es Vorschriften wie das Ladenschlussgesetz und das „Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage“, das es in jedem Bundesland mit geringfügigen Abweichungen gibt und kurz „Feiertagsgesetz“ genannt wird.

Das Ladenschlussgesetz jedenfalls verbietet den Betrieb von Automatenvideotheken nicht, denn das Ladenschlussgesetz ist letztlich ein Gesetz zum Schutze der Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer gibt es in einer Automatenvideothek, die, wie der Name schon sagt, automatisch betrieben wird, nicht. [Weiterlesen »]

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19.10.06

Bwin darf weiterwetten. Und werben?

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Law-BlogIn ausgesprochen unruhigem Fahrwasser bewegten sich in den letzten Monaten die privaten Anbieter von Sportwetten in Deutschland, hier insbesondere Bwin, vormals Bet and Win. Der Unternehmung, die auf der Basis einer durch den Einigungsvertrag weiter geltenden Genehmigung aus den letzten DDR-Tagen operierte, war durch den Freistaat Sachsen im Sommer verboten worden, Sportwetten zu vermitteln und zu veranstalten. Pikanterweise sind die Länder selbst Nutznießer der Einkünfte konkurrierender staatlicher Angebote.

Nahm man die Farce ernst und sah als Bwin als verbotenes Glücksspiel an, dann durfte man für die Unternehmung auch keine Werbung betreiben. Folgerichtig wurde z.B. Fußballvereinen die Schaltung von Bannerwerbung privater Wettanbieter auf der Homepage verboten, Trikotwerbung, und ab und hielten besonders dienstbeflissene Ordnungshüter auch schon einmal Jogger mit Bwin-Trikots an.

Nun scheint sich der Wind ein wenig zu drehen. [Weiterlesen »]

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18.10.06

Robe, Hemd und Krawatte

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Law-BlogDer eine oder andere hat sich bestimmt schon einmal gefragt, warum der gemeine Anwalt vor Gericht eine Robe, Hemd und Krawatte trägt. Ein Gesetz oder eine Verordnung gibt es hierzu nicht. Vielmehr entspringt dieses Verhalten einem vor mehr als 100 Jahren entwickelten Gewohnheitsrecht.

Ein Anwalt lehnte sich nun dagegen auf und erschien vor der 1. Strafkammer des Landgerichtes München II in einem – wenn auch weissem und hoffentlich frischem T-Shirt – unter der Robe vor Gericht. Prompt wiesen die Richter ihn als Verteidiger nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes zurück, welcher Paragraf besagt, dass “die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung” dem Vorsitzenden obliegt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Zurückgewiesenen blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hat das OLG München (Beschluss vom 14.07.2006) u.a. ausgeführt, dass sich Gewohnheitsrecht wohl ändern könne, dass es aber auf die “möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer (Erg: als der zum Richteramt befähigten) gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten “Business” nicht ankäme. (…) Eine differenzierte Entwicklung habe sich lediglich insoweit ergeben, als bei Rechtsanwälten (im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten) inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden.”

Da kann man sich zuletzt noch fragen, ob es dem Mandanten gefallen hat, dass er sich aufgrund des Übereifers seines Anwaltes, die Welt ein wenig ändern zu wollen, plötzlich mit einem Pflichtverteidiger anfreunden durfte. Es gibt Dinge, die sich ändern, und solche, die sich nicht ändern. Es ist Weisheit, das eine vom anderen unterscheiden zu können.

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14.09.06

Bericht vom 15. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken

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Law-BlogNeben vielen anderen spannenden juristischen Projekten ist auch das Law-Blog heute auf dem 15. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken vertreten. Der Gerichtstag selbst ist eine Mischung aus Diskussionen, Arbeitsgruppen, Messe und Nachtischbuffet – letzteres von der lokalen Mensa der Universität bereitgestellt und unakademisch schmackhaft.

Sehr interessant, wenn auch sehr anspruchsvoll, war der Eröffnungsvortrag von Barry Smith zur Ontologie des Rechts und rechtlicher Dokumente. Professor Smith geht es darum, rechtliche Sachverhalte so eindeutig in Begriffe zu fassen, dass sie in Datenbanken erfassbar sind. Er will also die komplexe juristische Wirklichkeit in IT-Systemen verarbeitbar machen. Nebeneffekt wäre, dass juristische Institutionen und Einrichtungen verschiedener Länder und auch von Gesellschaften verschiedener Entwicklungsstufen aufeinander abgebildet werden könnten. Da aber – ohne jetzt in Gemeinplätze zu verfallen – nicht nur die Gesellschaft Recht schafft, sondern Recht auch die Gesellschaft, muss hier wohl nicht nur an juristischen Begriffen gearbeitet werden, vielmehr müssen ganze soziologische Strukturen abgebildet werden. Das klingt mir dann doch noch etwas nach Zukunftsmusik. [Weiterlesen »]

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07.09.06

Infineon und am Ende nur Verlierer

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Law-BlogHeute hatte das Landgericht München I im Fall Schumacher gegen Infineon zu entscheiden. Wir erinnern uns: Ulrich Schumacher war einer der gefeierten Stars des New Economy Booms vergangener Jahre. Nach Rückgang der Umsätze und schlechen Zahlen wurde dieser in einer Art Dolchstoßlegende gestürzt. Die Verschwörer waren ehemalige Weggenossen, die Schumacher fallen sehen wollten. So weit der Stoff aus dem die Dramen sind.

Schumacher selbst und der Vollstrecker der Tat, der Aufsichtsratsvorsitzende Kley, lieferten sich in Folge einen beispiellosen Schlagabtausch, dessen Ende wohl heute das Landgericht München I eingeläutet haben dürfte, wenn Infineon nicht in Berufung geht. [Weiterlesen »]

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28.08.06

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten

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Law-BlogDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (mehr zum AGG) wurde nun am 17. August 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag nach der Verkündung, das heißt am 18. August 2006, in Kraft getreten.

Trotzdem das Gesetz sehr jung ist, werden bereits Änderungen des Gesetzes vorbereitet, da in § 10 des Gesetzes noch das Betriebsratgesetz und die Sozialauswahl genannt sind, obwohl dieser vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen worden sind. Die zusammen mit dem AGG verkündeten und in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes müssen ebenfalls noch einmal geändert werden, da der von der Koalition ausgehandelte Kompromiss dort noch nicht vollständig berücksichtigt worden war.

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22.08.06

Rechtsdienstleistungsgesetz – juristische Beratung durch Nichtjuristen?

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Law-BlogDie Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Das bis heute geltende Rechtsberatungsgesetz hatte schon deshalb einen schlechten Ruf, weil es aus dem Jahr 1935 stammt.

Was bleibt

Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein, d. h. zwei juristische Staatexamina bestanden haben.

Was sich ändert

Rechtsdienstleistungen dürfen künftig auch von Nichtjuristen erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. [Weiterlesen »]

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10.08.06

Das gerichtliche Mahnverfahren: Teil III

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Law-BlogIn Teil II sind wir schon tief ins richtige Ausfüllen eingestiegen und bei den einfachen Fällen der Zeile 12 stehen geblieben. Das waren die Basics. Kommen wir nun zu einigen schwierigeren Fällen.

Während die GmbH oder die AG relativ einfach einzutragen sind, gestaltet es sich bei anderen Rechtsformen schwieriger.

1. Fall:
Die GmbH und Co. KG. Hier ist die GmbH der persönlich haftende Gesellschafter der KG, technisch also der Komplementär, während die Kommanditisten meistens erst durch einen Blick in das Handelsregister zu erkennen sind. Hier ist die GmbH in Spalte 1 einzutragen, die KG in Spalte 3. In Spalte 1 verzichtet man dann sinnigerweise auf die Bezeichnung als Mann oder Frau. Bei der Vertretung ab Zeile 12 ist der Geschäftsführer der GmbH einzutragen, da die GmbH die Gesellschaft vertritt. Liegt eine Gesamtvertretung vor, vertreten also mehrere Geschäftsführer gemeinschaftlich, dann sind alle Geschäftsführer, ggf. auf einem gesonderten Blatt, anzuführen.

2. Fall:
Die GbR. Am 29.01.2001 hat der BGH entschieden, dass auch die GbR teilrechtsfähig ist. Rechtsfähigkeit besitzen natürliche Personen ab der Geburt und juristische Personen per Gesetz. Damit kann die GbR selbst – nicht nur die Gesellschafter – Inhaber von Rechten und Pflichten sein, klagen und verklagt werden. Während also vor dieser Entscheidung die Gesellschafter – und zwar alle – in den Spalten 1 und 2 einzutragen waren, kann man sich heute aussuchen, ob man die Gesellschafter in die Spalten 1 und 2 oder die GbR in die 3. Spalte einfügt oder sogar kumulativ die Gesellschafter und die GbR als Antragsteller einträgt. In letzterem Fall stünden die Gesellschafter dann in den Spalten 1 und 2 und würden in den Zeilen für die Vertretung nochmals genannt. Verwirrend, aber konsequent.
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