Beglaubigen und beurkunden
- Übergreifendes -
Aus aktuellem Anlass hier in kurzen Worten, was eigentlich der Unterschied ist zwischen einer Beurkundung und einer Beglaubigung. Offensichtlich wirf das immer wieder Fragen auf.
Bei der Beurkundung (vgl. § 128BGB), in der Regel durch einen Notar, erstellt dieser eine Urkunde, d.h. der Notar bestätigt durch seine anschließende Unterschrift unter das schriftliche Werk, dass die vor ihm Erschienenen diese Erklärungen in seinem Beisein abgegeben haben. Die Einzelheiten, z.B. zur Urkundssprache, zu den notwendigen Feststellungen des Notars, die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung, das was und wie des Vorlesens, regelt akribisch das Beurkundungsgesetz. Eine Urkunde ist Indiz für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Erklärung. An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen geknüpft. Wann etwas notariell beurkundet werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz. So lautet es beispielsweise in § 53 II GmbHG: „Der Beschluss muss notariell beurkundet werden“, oder § 2033 I 2 BGB: „Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung“. Akquise betreiben muss ein Notar also nicht, sein Geschäft ist gesetzlich verankert. [Weiterlesen »]
Schlagwörter: Notar

Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: 



