Eine ebenso große wie eigennützige Freude ist es uns, verkünden zu dürfen, dass ein neues Buch der Law-Blogger, „AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler“ in den Online-Shops des herausgebenden Hightext-Verlages und dem „communicators shop“ bereits bestellt werden kann. Da die Werke noch im Druck sind, dürfe die Auslieferung aber erst im nächsten Monat erfolgen.
Das Werk wendet sich an Agenturen, Dienstleister und Freiberufler, die – im weiteren Sinn – Kreativleistungen erbringen. Das kann etwa die Erstellung, Anpassung oder Änderung von Werbekonzepten, Webseiten, Software sein, aber auch Grafiker, Designer und Texter werden angesprochen. Der Leitfaden bietet Hilfestellung, eigene AGB passend und rechtssicher zu entwerfen sowie fremde AGB zu verstehen und in ihrer Tragweite einschätzen zu können.
Und das ist wichtig. Denn jedem Rechtsgeschäft, auch wenn es „per Handschlag“ abgeschlossen wird, liegen komplexe rechtliche Abreden zugrunde, selbst wenn den Parteien das oft nicht bewusst wird. Ohne gesonderte Regelung der rechtlichen Punkte gilt das durch Gesetz vorgegebene, so genannte dispositive Recht. Dieses stellt gleichsam einen Vorschlag dar, den der Gesetzgeber als ausgewogen und sinnvoll für den Fall ansieht, dass die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Als dieses dispositive Gesetzesrecht kommt im Fall von Agenturen insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Betracht, aber auch das Handelsgesetzbuch (HGB), das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und weitere Vorschriften. Dabei gilt etwa das BGB in mehr oder minder ursprünglicher Form bereits seit dem Jahr 1900, es regelt zwar den Finderlohn bei Tieren (971 BGB) und sehr umfassend das Bienenrecht (§§ 961-964 BGB), redet auch von Mühlen, Schmieden und Brauhäusern (§ 98 BGB), erwähnt aber an keiner Stelle Agenturen. Auf viele der speziellen rechtlichen Bedürfnisse der Kreativbranche ist das BGB mithin nicht zugeschnitten.
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Schlagwörter: AGB, Freiberufler