Kategoriearchiv 'Patentrecht'

31.01.06

Softwarepatentstreit: Microsoft beglückt US-Office-User mit Zwangsupdate

- Patentrecht -

Law-BlogBei der Diskussion um das Für und Wider von Softwarepatenten wird immer wieder betont, dass hier die Gefahr besteht, dass große Unternehmen kleine und mittelständische Wettbewerber gezielt vom Markt fernhalten, indem mit langen und teuren Rechtsstreiten gedroht wird. Das mag sein.

Es kann aber auch die Großen treffen, was Microsoft gerade vormacht.

Das Unternehmen benutzt in seinem Office-Paket eine bestimmte Technologie, mit der Daten zwischen den Anwendungen Access und Excel ausgetauscht werden. Bereits im Jahr 2003 wurde Microsoft von einem Herrn Carlos Amado verklagt, der die besagte Technologie im Jahre 1990 erfunden und 1994 patentiert hatte. Vor einem kalifornischen Gericht verlangte er von Microsoft die Zahlung von 500 Millionen US-Dollar. Ganz so weit wollte das Gericht dann wohl nicht gehen, sprach aber – nachdem es neu von zehn der Klagepunkte abwies – immerhin 8,9 Millionen Dollar zu.

Neben dem Geld geht es aber auch um Unterlassung: Microsoft darf den rechtsverletzenden Code nicht mehr verwenden. Jedenfalls nicht, soweit dabei Office-Versionen seit dem Juli 2003 betroffen sind (die davor liegende Verwendung wird von der Urteilssumme erfasst). Und damit nicht genug: für die bestehenden Installationen bei Kunden muss Microsoft eine entsprechend korrigierte Version seines Office-Paktes bereitstellen.
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10.11.05

Linux-Patent-Netzwerk – Vorbeugung und Abschreckung

- Patentrecht -

Law-BlogIn den letzten Jahren in breiter Öffentlichkeit sehr heftig diskutiert wurden Fragen pro und contra der Sinnhaftigkeit von Softwarepatenten. Auch hier auf dem Law-Blog wurde die Frage immer wieder aufgeworfen und durchaus nicht immer einheitlich beantwortet.

Selbst als gemäßigter Befürworter von Logikpatenten wird man durchaus eingestehen müssen, dass mit solchen Schutzrechten Schindluder getrieben werden kann. Das ist besonders dann der Fall, wenn oft weniger seriösen Firmen Logikpatente unter Missachtung der sonst im Patentrecht geltenden Grundsätze von Neuheit und Schöpfungshöhe zugesprochen werden. Darin nämlich liegt jedenfalls meines Erachtens das eigentliche Problem, nicht in der Patentierbarkeit von Software als solcher.

In der Hand von so genannten Patent-Trollen können solche Trivial-Softwarepatente zu einer Waffe werden, um praktisch ohne eigene Leistung vom Schaffen anderer zu profitieren, indem letztlich sinnlose und unnütze Lizenzgebühren verlangt oder im Fall von gerichtlichen Prozessen Vergleichsgebühren kassiert werden.

Natürlich kann man einen Patentstreit auch ernsthaft und mit wirtschaftlichem Hintergrund führen, wie das oft bei Konflikten zwischen „den Großen“ der Fall ist. In aller Regel werden solche Verfahren interessanterweise nicht bis zum bitteren Ende geführt. Vielmehr wird meist relativ schnell ein Vergleich im Wege einer Überkreuz-Lizenzierung gefunden. Vulgo: Patentlizenzen werden getauscht, damit Frieden herrscht.
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06.07.05

EU-Softwarepatentrichtlinie gescheitert

- Patentrecht -

Die EU-Richtlinie zu Softwarepatenten ist – jedenfalls in der vormals diskutierten Form – vom Tisch. Die zahlreichen Gegner der Vorschrift haben sich letztlich durchgesetzt und die EU-Parlamentarier überzeugt.

Ich meine nach wie vor, dass die Argumente der Gegner (inbs: Verhinderung der Patentierung von Trivialitäten) zwar in der Sache richtig sind, die Schlussfolgerung aber falsch ist, die Patentrichtlinie nicht zu erlassen oder Software generell von der Patentierbarkeit auszunehmen.

Das Thema wurde in diesem Blog bereits hier und hier bereits diskutiert.

09.07.04

Neue Fälle um Softwarepatente

- Patentrecht -

Einige Randnotizen, eher Berichte, sind am Ende der Woche fällig zum Thema Softwarepatente.

Adobe wird, das berichtet Golem.de, von der Information Technology Innovation LLC verklagt. Wegen eines Softwarepatents. Das 1999 angemeldete US-Patent 5,892,908 beschreibt eine Methode „of extracting network information first receives an initial link address (102) and retrieves a file (104) associated with the initial link address. The file is then parsed (106) to find a hyper text link.“ Es geht also darum, eine Datei, die über einen Link geladen wurde, auf weitere Links zu durchsuchen, und diese ggf. wieder herunterzuladen. Und genau das kann auch Adobes Acrobat Software. Adobe nimmt den Streit dem Vernehmen nach nicht sonderlich ernst. Wohl zu recht. Eine Technologie wie die beschriebene dürfte 1999 Stand der Technik gewesen sein. Wenn mich meine eigene (!) Erinnerung nicht trügt, habe ich selbst in diesem Jahr bereits Tools genutzt, die auf die beschriebene Weise Links folgen konnten.
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01.07.04

Geschäftsmethoden im Electronic Banking

- Patentrecht -

Über eine interessante Entscheidung des BGH (Beschluss des X. Zivilsenats vom 24.5.2004 - X ZB 20/03) zum Themenkomplex Technizität von Erfindungen und Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden sowie Software berichtet der Remus-Newsletter.

Die Anmelderin begehrt die Patentierung eines bestimmten Verfahrens zur Durchführung gesicherter Transaktionen im elektronischen Zahlungsverkehr im Internet. Das Besondere (oder auch Alltägliche – die Neuheit der Erfindung war offenbar nicht Streitgegenstand) an dem Verfahren ist, dass neben den in solchen Vorgängen üblicherweise beteiligten drei Computern (dem des Kunden, dem des Verkäufers und dem des Kreditinstitutes) ein vierter Rechner, ein Server, beteiligt ist. Dieser agiert praktisch als Treuhänder, der die verschiedenen auszutauschenden Informationen vergleicht und validiert.

Das Bundespatentgericht hatte die Eintragung wegen mangelnder Technizität der Erfindung abgelehnt, indem es argumentierte, der Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe durch Einschaltung eines Treuhänders - der eben ein Rechner sein könne aber nicht müsse – komme kein ausreichender technischer Gehalt zu. Ohne diesen scheidet eine Patentierbarkeit aber aus.
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29.04.04

Softwarepatente - Nachschlag II

- Patentrecht -

Bereits mehrfach wurden hier ja Fragen der Patentierbarkeit von softwareimplementierten Erfindungen diskutiert. Kontorversen gab es dabei nicht nur bei der Frage, ob solche Erfindungen überhaupt patentrechtlich geschützt werden sollten, sondern auch, wenn – wie es in der Praxis ja der Fall ist – solche Patente erteilt werden, wie diese dann aussehen könnten. Ein Vorschlag, der derzeit auch in der juristischen Fachöffentlichkeit behandelt wird, ist die Offenlegung des Quellcodes einer computerimplementierten Erfindung in der Offenlegungsschrift während des Patentierungsverfahrens. Das law-blog hat sich hierzu und zu weiteren Fragen unter Software-Entwicklern umgehört.

Waldo Bastian vom KDE-Projekt meint dazu aus technischer Sicht: „Ich bin nicht überzeugt, dass die Offenlegung des Quellcodes wirklich viel nutzen würde. Vielleicht könnte es helfen, Lizenznehmern die Implementierung der Erfindung in eigene Software zu erleichtern. Gerade diese Hilfe stellt in der Regel aber kein Problem dar, wenn man eine patentierte softwareimplementierte Erfindung tatsächlich lizenziert, in der Regel wird dann im Gegenzug eine Muster-Implementierung geliefert.“

Er möchte lieber an anderer Stelle ansetzen. Bereits Jeff Bezos - der Gründer von Amazon.com, die mit ihrem One-click-Patent die Diskussion um Software-Patente ja erst richtig entfachte – hat ja, gleichsam vom Saulus zum Paulus gewandelt, eine Reform des Patentrechts mit Hinblick auf die spezifischen Gegebenheiten von Software gefordert. Kernpunkt dieses Reformansatzes wäre eine Reduzierung der Schutzdauer von Softwarepatenten. Das hält auch Waldo Bastian für einen gangbaren Weg:
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22.04.04

Softwarepatente - Nachschlag

- Patentrecht -

Mit Herrn Prof. Dr. Lenz diskutiere ich im Moment das Thema Softwarepatente. Der letzte Beitrag findet sich hier mit der Essenz, das, wollte man dem Vorschlag des Beitrags von Weyand und Haase in der GRUR 2004 S. 198 ff. folgen – die im Rahmen der Offenlegung von Patenten die Offenlegung auch des Quellcodes von computerimplementierten Erfindungen fordern – viele der Argumente der Gegner von Softwarepatenten zumindest schwächer würden. Der Vorschlag dieser Art der Offenlegung erscheint in der Tat verlockend, ganz sehe ich die vielen versprochenen Segnungen dieser Vorgehensweise aber noch nicht. Ganz sicher wäre die Offenlegung des Quellcodes im Rahmen der Patentierung von Computerprogrammen sinnvoll. Ob er aber wirklich notwendig ist, um die tatsächlich oder vermeintlichen Defizite von Softwarepatenten zu beseitigen, scheint mir zweifelhaft, auch nach der Lektüre des Beitrags von Weyand und Haase in der GRUR 2004 S. 198 ff.
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14.04.04

Softwarepatente

- Patentrecht -

Das rtfm-blog berichtet über die heute stattfindende Demonstration gegen Softwarepatente in Brüssel. Ob die Proteste gegen Softwarepatente generell berechtigt sind, wage ich zu bezweifeln.

Bekanntermaßen ist Software „also solche“ nicht patentierbar, im Gegenteil nach § 1 II PatG und Art. 52 II EPÜ explizit von der Patentierung ausgenommen. Das rührt daher, dass es Software in der Regel an Technizität fehlt, die aber für das Vorliegen einer „Erfindung“ notwendig ist. Und nur für die werden Patente erteilt. Solche Technizität liegt in einer „Lehre zum technischen Handeln“. Technisches Handeln wiederum ist “planmäßiges Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs”. Software läuft zwar auf “Technik”, auf einem Rechner, der natürlich Naturkräfte in Gestalt des Elektromagnetismus einsetzt, aber das macht das Programm selbst nicht technisch. Umgedreht aber, wenn – wie auch immer das zustande kommen mag! – eine Software im Einzelfall technischen Charakter hat, darf die darin steckende technische Erfindung nicht allein deshalb die Patentierbarkeit verlieren, weil sie eben in Software gekleidet ist. Gerade das würde man aber erreichen, wollte man Softwarepatente generell verbieten.

Die Argumente der Gegner solcher Patente sind in der Regel, dass Softwarepatente die Innovation behindern und einseitig große Unternehmen bevorzugen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass allzu oft Trivialitäten patentiert werden. Diese Argumente treffen aber beide nicht allein auf Softwarepatente, sondern auf das gesamte Patentwesen zu. Ehrlicherweise muss man dann das gesamte Gefüge des IP-Rechts hinterfragen. Hier scheinen mit die Argumente nicht durchzuschlagen.
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06.04.04

Patent (auch) auf menschliche Zellen?

- Patentrecht -

Bereits am 26.11.2003 hat das Europäische Patentamt in München das Patent EP 1121015 betreffend eines Verfahrens zur Tiefkühlung von Bio-Materialen erteilt, insbesondere – das eröffnet der Text des Patents – Spermien, Eizellen und Blastozyten. Das Besondere an dem patentieren technischen Verfahren ist, dass die betroffenen Materialien sehr schnell und schonend eingefroren werden können, so dass deren Lebensfähigkeit erhalten bleibt. Das Patent umfasst auch biologische Materialien menschlicher Natur, denn die Patentschrift bezieht sich ganz ausdrücklich auch auf solche Zellen: „The biological specimen of the present invention can be any sort of viable biological specimen which is a living cell … Such preferred cells can be from any desired mammalian source, including but not limited to: humans, non-human primates …“.

Die Patenterteilung hat Proteste und Diskussionen vielfältigster Art und insbesondere auch den Ruf nach Gesetzesänderungen ausgelöst; vielfach wurde berichtet, von dem gewährten Schutzrecht würden auch menschliche Zellen erfasst. Da es sich bei EP 1121015 um ein sogenanntes Verfahrenspatent handelt, ist tatsächlich nicht allein die patentiere technische Vorrichtung geschützt, das Recht schließt vielmehr auch die direkt hergestellten Erzeugnisse ein. Ob dadurch auch mit dem Verfahren bloß behandelte Zellen, etwa menschliche Eizellen, unter das Patent fallen, ist zumindest zweifelhaft: diese waren schon vorher in der Natur vorhanden, sie wurden weder mit Hilfe der patentierten Erfindung hergestellt, noch aus ihrer natürliche Umgebung isoliert. Soweit das Patent in den Ansprüchen Nr. 16 und 17 tatsächlich biologisches Material beansprucht, dürfte es schon aus den genannten Gründen zu weit gehen und entsprechend angreifbar sein.
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