Heise-Forenurteil mit Begründung verfügbar
- Onlinerecht -
Für viel Aufruhr sorgte vor einigen Monaten das Heise-Forenurteil, das auch hier besprochen wurde. Für die juristische Ausgangslage, wie sie hiesig verstanden wird, darf ich auf diesen Beitrag nochmals verweisen. Allzu tiefsinnig konnten die Gedanken damals mangels näherer Begründung freilich nicht ausfallen. Die Gründe liegen nun vor, ein aufmerksamer Kommentator hat auf die Buskeismus verwiesen, man kann den Text auch von heise herunterladen (PDF). Die Lektüre gibt dem Tiefsinn freilich dennoch nur bedingt Nahrung.
Noch einmal ganz kurz der Ausgangspunkt: für Äußerungen Dritter in einem Forum o.ä. haftet man als Betreiber nach dem TDG / MDStV eigentlich nicht. Auf Unterlassung aber dann wegen Schlamperei des Gesetzgebers doch als Störer, jedenfalls, so der BGH, wenn man Prüfpflichten bezüglich der fremden Inhalte verletzt. Eine solche Pflicht folgert das LG Hamburg im konkreten Fall schon aus der reinen Tatsache, dass eben Dritte auf der Webseite eines Organs der elektronischen Presse Inhalte generieren können:
Zu einer solchen Prüfung der Inhalte, die sie über ihren lntemetauftritt verbreitet, ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet.
Denn diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muss Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden (s. z.B. BGH, Urt. V. 8. 7.1980, GRUR 1980, S. 1099 ff., 1104).
Das mag man so vertreten können, diese „harte“ Linie verkennt aber die Grundentscheidung des Mediendienstestaatsvertrages, dass Betreiber von Mediendiensten grundsätzlich eben nicht haften. Wenn man schon, wie der BGH das tut, dies nicht auf die Frage der Unterlassung beziehen will, dann sollte man die grundsätzliche Wertung des Staatsvertrages doch jedenfalls einfließen lassen in die Antwort auf die Frage, wann genau Prüfpflichten bestehen.
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Schlagwörter: Foren, Heise, Links, Pressefreiheit, Sorgfaltspflicht

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