Zu Beseitigungsansprüchen betreffend SonyBMGs Rootkit-Kopierschutzsoftware
- IT-Recht -
Inzwischen web-bekannt dürfte SonyBMGs selbst geschaffenes PR-Desaster im Zusammenhang mit der „XCP“ Rootkit-Kopierschutzsoftware des Unternehmens sein. Die funktioniert so, dass ein Nutzer, der eine mit der Software geschützte CD oder CD-ROM auf seinem Rechner nutzt, unbemerkt ein kleines Programm installiert bekommt. Das nistet sich tief im Betriebssystem ein und loggt fleißig mit, was der Nutzer so anstellt. Und wenn die Software meint, das, was da getan wird, sei durch die Lizenzbestimmungen nicht mehr gedeckt, blockiert es kurzerhand die betreffende Handlung.
Das Problem: zum einen wird der Nutzer nicht darüber aufgeklärt, was da passiert, und schon gar nicht gefragt. Vor allem aber kann man sich das eingenistete Programm bestens mit Exploits nutzbar machen; die verborgenen Schnittstellen der eingenisteten Software könnten grundsätzlich für alle möglichen Zwecke missbraucht werden. Möglicherweise kann die Software als Ansatzpunkt für einen Hack in die “infizierte” Maschine verwendet werden.
Der SPON sieht aus all diesen Gründen das Vorgehen SonyBMGs als strafwürdig unter dem Gesichtspunkt des § 303a StGB an, der Datenveränderung. Das ist sozusagen das elektronische Pendant zur Sachbeschädigung.
StGB § 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das klingt vernünftig. § 303a StGB umfasst auch die „Veränderung“ und „Unterdrückung“ von Daten. Dies dürfte bei der ungewollten Installation des Kopierschutzprogramms in Gestalt der umgangenen / veränderten Betriebssystemroutinen ohne weiteres der Fall sein. Auch im Fall von „echten“ Viren oder Trojanern wird ja eine Haftung nach § 303a StGB unter diesem Gesichtspunkt angenommen, vgl. nur Schneider/Günther, Haftung für Computerviren, CR 1997, 389 ff. Ohne den Sachverhalt nun ganz genau untersucht zu haben (und bitte nehmen Sie diesen Disclaimer ernst): nehmen wir es für unsere Zwecke als gegeben an, dass ein Verstoß gegen § 303a StGB vorliegt.
Dann hat der Betroffene aus diesem Umstand abseits des eher drögen Strafrechts auch sehr spannende zivilrechtliche Ansprüche. Er kann Schadenersatz verlangen, § 823 II BGB i.V. mit § 303a StGB, aber auch Unterlassung bzw. Beseitigung, § 1004 BGB.
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Tags: Kopierschutz, Rootkit

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