Kategoriearchiv 'Gesellschaftsrecht'
02.10.09

One stop agency

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Da ich der Meinung bin, dass die nachfolgenden Informationen für viele Investoren interessant sein könnten, hier ein Artikel aus dem Kammermagzin SOROTAN, das EKONID vierteljährlich herausgibt. Zu danken ist auch meinem Co-Autor, Herrn Oliver Oehms.

“Wie im Juni der Presse zu entnehmen war, hat Präsident Susilo Bambang Yudhoyono noch vor den Präsidentschaftswahlen am 8. Juli 2009 eine Durchführungsverordnung zur Einrichtung eines „Single Window“ für ausländische Investoren unterzeichnet. Dieses „Pelayana Terpadu Satu Pintu” (PTSP) ist eine Folge des im Jahre 2007 verabschiedeten Investitionsgesetzes, welches genau eine solche Agentur bereits ankündigte. Ziel des „Satu Pintu“ ist die Betreuung ausländischer Unternehmer im Rahmen ihrer Investitionen und der damit verbundenen Genehmigungen und Lizenzen „aus einer Hand“. Allein zuständige Behörde hierfür ist nun die Investitionsförderbehörde BKPM (Badan Koordinasi Penanaman Modal).

Die nationale Indonesische Industrie- und Handelskammer (KADIN Indonesia) ist vor Verabschiedung des Presidential Decrees (PerPres) um Stellungnahme gebeten worden. Die Kammer hat sich positiv über die Intention das Gesamtvorhabens geäußert, zumal eine Konzentration aller Prozesse auf eine Stelle, die damit verbundene Abnahme der Zahl der Ansprechpartner und die Verschlankung des gesamten Prozesses durchaus begrüßenswerte Ziele sind. Eine erfolgreiche Realisierung vorausgesetzt, kann das PTSP das Investitionsklima verbessern, so KADIN, und verdient natürlich die Unterstützung von Politik und Wirtschaft. [Weiterlesen »]

16.07.09

Indonesien hat gewählt

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Am 8. Juli 2009 fanden in Indonesien Präsidentschaftswahlen statt. Mit überwältigender Mehrheit wurde der amtierende Präsident, der 59jährige Ex-General Susilo Bambang Yudhoyono für 5 Jahre im Amt bestätigt. Zwar stehen die offiziellen Zahlen noch aus, werden sich aber kaum von den Hochrechnungen unterscheiden. Die direkten, freien und geheimen Wahlen verliefen ruhig und waren frei von jeglichen merklichen Zwischenfällen. Der 8. Juli wurde kurzerhand zum Feiertag erklärt, um möglichst vielen Bürgern die Möglichkeit zu geben, in ihren Heimatsädten zu wählen. Mit entsprechender Vorbereitung war Briefwahl möglich.

SBY (sprich: Es Bi Jey) wie der Präsident im Volksmund genannt wird, hat sich in seiner ersten Amtsperiode zur Vaterfigur für viele Indonesier entwickelt. Seine Politik gilt as liberal, wirtschaftsorientiert und pro-westlich. Für die nächsten 5 Jahre – eine Wiederwahl ist dann nach der Verfassung nicht mehr möglich – kann der Präsident auf die Unterstützung der Bevölkerung bauen. Knapp 62% der Stimmen fielen auf den Amtsinhaber bei einer Wahlbeteiligung von knapp 72%. Resultate von denen man in Deutschland bei den anstehenden Bundestagswahlen nur träumen kann. Indonesien ist eine präsidiale Republik, sprich der Präsident führt die Regierungsgeschäfte. Umso besser, wenn er dafür die breite Unterstützung der Bevölkerung hat.

Sein Running mate ist Boediono, der ehemalige Chef der Zentralbank, ein Politiker, dem viele Indonesier vertrauen.

SBY setzt ganz auf Investitionen und ist sich bewusst, dass das Land noch einige wichtige Hausaufgaben zu erledigen hat, bevor es wieder zu alter Stärke wie vor der Krise - nicht die in 2008/2009 sondern die in 1997/1998 - zurückfinden wird. Von der aktuellen Krise bleibt Indonesien relativ unbeeindruckt. Viele Mechanismen, die während der Finanzkrise nach 1998 eingeführt wurden, haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Das Bankensystem in Indonesien ist gesund. Dazu kommt, dass Indonesien 60% seines Bruttosozialproduktes von rund 500 Mrd. USD im Inland generiert. Gerade auch die Wahlen in diesem Jahr wirkten wie Konjunkturhilfen, die Konsumnachfrage stieg im ersten Halbjahr im zweistelligen Bereich. Von den eigentlichen Konjunkturprogrammen wurden bislang nur ca. 2% tatsächlich ausgegeben. Sprich, hier wäre sogar noch Luft.

Bis 2014 sollen rund 140 Mrd. USD in die Infrastruktur fließen, einer der großen Hemmschuhe für nachhaltige und noch schnellere wirtschaftliche Entwicklung. Auch das Bildungssystem steht vor einer „Runderneuerung“. Es sind bereits Programme mit einem Umfang von ca. 80 Mio. geplant, die in den nächsten 5 Jahren umgesetzt werden sollen - auch mit Hilfe von ausländischen Organisationen.

Alles in allem steht meines Erachtens einer weiteren positiven Entwicklung Indonesiens in den kommenden 5 Jahren nichts im Wege. Ein gutes erstes Zeichen war auch das erst im Juli aufgehobene Flugverbot für indonesische Airlines nach Europa. Einem Besuch des Präsidenten in Europa stünde also nichts mehr im Wege und würde die richtigen Signale zur richtigen Zeit setzen.

Unternehmer, die sich mit dem Gedanken spielen nach Asien zu gehen oder sich in Asien umzuorientieren, sollten jetzt Indonesien genauer unter die Lupe nehmen. Der Zug rollt nämlich bereits.

25.03.09

Compliance – was bedeutet dies für das Gesellschaftsrecht?

- Gesellschaftsrecht, Übergreifendes -

Law-BlogIn den vorangegangenen Beiträgen der Serie zur Compliance wurde der Begriff Compliance im Allgemeinen erklärt und dessen Bedeutung für das Arbeitsrecht erläutert. Was bedeutet jedoch Compliance im Gesellschaftsrecht?

Im Vordergrund stehen bei der Compliance im Gesellschaftsrecht Fragen der Unternehmensorganisation und Haftungsvermeidung durch die Leitungsorgane im Unternehmen. Damit ist Compliance in erster Linie Aufgabe der Vorstände und Geschäftsführer sowie der sonstigen Organe oder gesetzlichen Vertreter von Unternehmen.

Compliance im Gesellschaftsrecht bedeutet zum einen die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die in erster Linie im GmbH-Gesetz und Aktiengesetz verankert sind, aber auch in weiteren Gesetzen wie etwa dem Handelsgesetzbuch oder bei börsennotierten Gesellschaften den Gesetzen betreffend Wertpapiere und Wertpapierhandel.

Zum anderen bedeutet Compliance im Gesellschaftsrecht aber unter anderem auch die Schaffung und Beibehaltung von Organisationsstrukturen sowie die Regelung und Überwachung von Verantwortlichkeiten im Fall der Pflichtendelegation.

Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem Deutschen Corporate Governance Kodex zu, der nunmehr seit rund acht Jahren gilt und Richtlinien für die Leitung und Überwachung von Aktiengesellschaften – bezogen auf das Innenverhältnis zum Zusammenwirken der Leitungsorgane Vorstand und Aufsichtsrat und bezogen auf das Außenverhältnis über das Verhältnis zu bestimmten Bezugsgruppen, in erster Linie zu den Aktionären, enthält.

Auch und gerade im Gesellschaftsrecht besteht großer Bedarf an rechtlicher Beratung. Die relevanten Regelungen des Gesellschaftsrechts sind vielfältig und deren Einhaltung bedarf ständiger Überwachung und Kontrolle. Dies kann gerade in kleineren Unternehmen oftmals nicht ohne externe Beratung gewährleistet werden.

20.11.08

Indonesien überrascht mit erheblichen Steuererleichterungen

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Law-BlogLang erwartet, endlich beschlossen: Steuerreduktionen für Unternehmen und Arbeitnehmer. Anfang September 2008 verabschiedete das Parlament das ersehnte Gesetz und überrascht mit einer modernen „Flatrate“ für Körperschaften, die in Deutschland immer wieder diskutiert wird, aber keine Mehrheit findet. [Weiterlesen »]

30.10.08

MoMiG

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogDie lang erwartete Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde nunmehr am 28. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelung über das Inkrafttreten gelten die Neuregelungen bereits ab dem 1. November 2008. Näheres zur umfassendsten Reform des GmbH-Gesetzes in den letzten zehn Jahren finden Sie auch hier.

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11.03.08

Insolvenzgeld für Gesellschafter-Geschäftsführer

- Gesellschaftsrecht -

Law-Blog Grundsätzlich sind Geschäftsführer einer GmbH keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Wir hatten uns hier aber schon einmal mit der Frage beschäftigt, ob und wann sie Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts sein können (mit der Folge etwa der Rentenversicherungspflicht).

Bei Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, hängt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung entscheidend davon ab, wie sehr sie auf die Gesellschaft einwirken können, insbesondere ob sie über solche Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung oder sonst eine so besondere Stellung verfügen, dass sie nicht gegen ihren Willen abberufen werden können. Die Faustregel lautet: Je stärker der diesbezügliche Einfluss eines Gesellschafter-Geschäftsführers, desto unähnlicher ist er einem Arbeitnehmer und desto eher ist er als nicht rentenversicherungspflichtig anzusehen.

Konsequenter Weise wird dies umgekehrt entsprechend behandelt, und zwar bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für Insolvenzgeld. Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, so ist er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Arbeitnehmer (freilich wieder nur im Sinne der Sozialversicherung) zu qualifizieren mit der Folge, dass er auch Anspruch auf Insolvenzgeld haben kann.

26.01.08

Überarbeitete Negativliste

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Law-BlogIn früheren Einträgen wurde bereits berichtet, dass für ausländische Investoren nicht alle Geschäftsfelder für ein 100%-Investment zur Verfügung stehen. Mit dem neuen Investment Law Anfang vergangenen Jahres wurde eine neue Negativliste präsentiert, die detailliert regelt, wie hoch die Anteile sind, die Ausländer an inländischen Investments halten können. Für jedes Geschäftsfeld ist dies beinahe minutiös dargestellt.

Diese - erste - Negativliste ist gerade in der ausländischen Business Community auf teils heftige Kritik gestossen. Über die Institutionen vor Ort wurde versucht, auf die Regierung einzuwirken, diese Liste nochmals zu überdenken - erfolgreich. Vergangene Woche wurde nun eine überarbeitete Negativliste vorgelegt, die zumindest in einigen Bereichen Erleichterungen gebracht hat. Wieder kein grosser Wurf, aber ein Zeichen. Dieses Ergebnis zeigt aber - und das ist das wichtige hieran -, dass die Regierung in Indonesien durchaus offene Ohren für den Input der ausländischen Wirtschaft hat und - wenn auch zögerlich - willens ist, das Investitionsklima hier im Lande zu verbessern. Dabei wird offensichtlich gerade auch auf den Input aus der deutschen Community geachtet. Viele der Abgeordneten und Regierungsmitglieder zeigen eine starke Affinität zu Deutschland und - so wurde mir berichtet - ziehen nicht selten deutsche Gesetze als Vorlage für eigene Initiativen heran. Begrüssenswert - in vielen Fällen.

29.11.07

Neues Company Law

- Indonesien -

Law-BlogAm 16. August diesen Jahres wurde nach mehr als 17 Jahren ein neues Limited Liability Company Law verkündet, welches das alte Gesetz aus dem Jahr 1995 ablöst. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die veralteten Vorschriften den neuen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten anzupassen, um Indonesien für neue Investoren attraktiver zu gestalten.

Neben zahlreichen Regelungen, die in diesem Gesetz getroffen werden, sorgten und sorgen insbesondere die weltweit erstmals eingeführten Bestimmungen zur Corporate Social Responsibility (CSR) für Gesellschaften, deren Geschäftsfeld mit Bodenschätzen zu tun hat, für besonderes Aufsehen. Hatten diese Gesellschaften zuvor CSR auf freiwilliger Basis zu beachten, so wurden erstmals auch gesetzliche Regelungen hierzu getroffen deren Nichtbeachtung hohe Strafen zur Folge hat. Wie CSR in Zukunft auszusehen hat, weiss allerdings noch niemand, unseren Informationen nach ist mit den Ausführungsvorschriften hierzu noch nicht begonnen worden.

Mit der Einführung der Artikel 9, 10 und 77 wird eine neue Ära der Medienkommunikation - nun auch in Indonesien - beschritten. Erstmals werden gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und elektronischem Datentransfer getroffen. Beispielsweise wird nun – dies wird von ausländischen Investoren mit Erleichterung aufgenommen – auf die persönliche Anwesenheit aller Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung verzichtet, der Wehmutstropfen folgt allerdings auf dem Fusse: es ist dafür Sorge zu tragen, dass der nicht persönlich anwesende oder vertretene Gesellschafter akustisch und (!) visuell durch Einsatz entsprechender Technik wahrgenommen werden kann. [Weiterlesen »]

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29.10.07

Arbeitnehmer im Unternehmen

- Indonesien -

Law-BlogDas Arbeitsrecht in Indonesien ist sehr arbeitnehmerfreundlich ausgerichtet. Im Rahmen diverser Reformanstrengungen soll auch das Arbeitsrecht überarbeitet werden, mit einem Gesetzesentwurf ist allerdings vor den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 nicht mehr zu rechnen.

In Indonesien besteht inzwischen eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die nicht einheitlich kodifiziert sind.

Arbeitsverhältnisse werden wie auch in Deutschland durch Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet. Da der Gesetzgeber jedoch zum Ausgleich gewisser Machtdisparitäten den Arbeitsvertrag nicht alleine von den Vertragspartnern ausgehandelt wissen will, existiert eine Vielzahl von Bestimmungen, die den Arbeitsvertrag zwingend beeinflussen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen, natürlich sollten Arbeitsverträge aber schriftlich ausgehandelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Befristete Arbeitsverhältnisse von ein bis zwei Jahren sind aus vielerlei Gründen in Indonesien durchaus üblich. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann zunächst einmal um ein Jahr verlängert werden. Nach der ersten Verlängerung muss das Arbeitsverhältnis für einen Monat unterbrochen werden, danach kann der Arbeitnehmer nochmals für ein Jahr beschäftigt werden. Nach dieser Verlängerung besteht nur die Möglichkeit den Arbeitnehmer unbefristet zu beschäftigen oder aber sich einen neuen Arbeitnehmer zu suchen. Eine weitere Befristung ist nicht möglich. Unbefristete Arbeitsverträge müssen zwingend schriftlich und in der Landessprache verfasst sein.

Während in Deutschland noch darüber gestritten wird, gibt es ihn in Indonesien längst, den Mindestlohn. [Weiterlesen »]

17.10.07

Retail-Business vor Umschwung

- Indonesien -

Law-BlogNach dem geltenden Investitionsrecht ist der Verkauf von Produkten an den Endverbraucher durch ausländische Unternehmen verboten. Dieses Verbot versteht sich vor dem Hintergrund eines Protektionismus, der durchaus auch in anderen asiatischen Ländern zu beobachten ist. In der Regel bedienen sich die Unternehmen daher so genannter Distributoren, Sole Agents oder Handelsvertreter für den Vertrieb ihrer Produkte. Nicht jedes Unternehmen will sich aber mit seinem Business von einem Dritten abhängig machen. Teils gelten die Befürchtungen zu Recht, teils sind sie sicher überzogen.

In der Vergangenheit hat sich eine Praxis herausgebildet, wie man den Vertrieb doch über “das eigenen Unternehmen” abwickeln konnte. Man liess einen befreundeten Einheimischen - zumeist den Geschäftsführer der PT PMA (Zusatz PMA kennzeichnet die “GmbH” mit ausländischer Beteiligung) hier vor Ort - eine Personengesellschaft gründen und sicherte sich intern durch einen Treuhandvertrag ab. Damit hatte man sich sozusagen aus den eigenen Reihen heraus einen Distributor geschaffen. Seit geraumer Zeit wird diese Praxis nun wohl nicht mehr geduldet. Den Gerüchten zufolge werden Prüfer diese Konstruktion künftig nicht mehr anerkennen. Das warum ist noch unklar, zumal sich die gesetzlichen Vorgaben nicht geändert haben, weder durch das neue Investitionsgesetz noch durch das neue Unternehmensrecht.

Die Gründe sind womöglich wieder protektiver Art. In der Vergangenheit hatten sich schon ganze Geschäftszweige aus diesem Business entwickelt. Ein Einheimischer kann zwanzig Gesellschaften gründen und damit genauso oft - gegen Gebühr - als Treuhänder zur Verfügung stehen. Vermutlich will man dieser Entwicklung nun entgegentreten und aber auch den heimischen Gesellschaften Einnahmequellen erhalten. Meines Erachtens wird man ähnliche Konstruktionen nun über die Gründung einer PT schaffen. Dies ist zwar teurer und das Konstrukt anfälliger, aber in den Augen vieler Investoren vermutlich immer noch besser, als die Zwischenschaltung eines eigenständigen Unternehmers, der Weisungen grundsätzlich nicht unterliegt. Darüberhinaus geht der Distributor in höherem Umfang auf Kosten der eigenen Marge. Es bleibt abzuwarten wie sich die Dinge entwickeln.

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