Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken
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Zum Fotorecht Spezial Teil 3: “Inhaber und Inhalt der Rechte”.
2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberrecht besteht aus viel mehr also nur Vorschriften und Berechtigungen zu Verwertung. Jeder Fotograf weiß, dass ein gelungenes Bild, in dessen Erstellung, Aufnahme, richtige Bearbeitung und Präsentation viel Mühe gesteckt wurde, einem „geistigen Kind“ gleich. Er hat erhebliche ideelle Interessen daran.
Dem trägt auch das Recht durchaus Rechnung. Insbesondere geschieht dies in den Vorschriften der §§ 12 ff UrhG, aber auch verstreut an anderen Stellen im Gesetz. Die wichtigen Vorschriften hier sind:
Der Urheber kann – sofern nichts anderes vereinbart ist – auch einem Nutzungsrechteinhaber verbieten, das Werk zu ändern, § 39 UrhG.

Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: 



