Kategoriearchiv 'Fotorecht'
15.09.05

Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken

- Fotorecht -

Zum Fotorecht Spezial Teil 3: “Inhaber und Inhalt der Rechte”.

2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht

Law-BlogDas Urheberrecht besteht aus viel mehr also nur Vorschriften und Berechtigungen zu Verwertung. Jeder Fotograf weiß, dass ein gelungenes Bild, in dessen Erstellung, Aufnahme, richtige Bearbeitung und Präsentation viel Mühe gesteckt wurde, einem „geistigen Kind“ gleich. Er hat erhebliche ideelle Interessen daran.

Dem trägt auch das Recht durchaus Rechnung. Insbesondere geschieht dies in den Vorschriften der §§ 12 ff UrhG, aber auch verstreut an anderen Stellen im Gesetz. Die wichtigen Vorschriften hier sind:

  • Der Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, § 12 Abs. 1 UrhG. Kein Fotograf kann also gezwungen werden, sein Werk gegen seinen Willen in einem Bildband veröffentlichen zu müssen – und sei es für die Hebung des Guten, Wahren und Schönen sowie die Fortentwicklung der Menschheit und den Weltfrieden auch noch so hilfreich. Er ist frei, sich sein Werk ganz allein zu Hause anzuschauen.
  • Der Urheber darf bestimmen, dass das Werk (gemeint sind auch Vervielfältigungen des Werkes) mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, § 13 UrhG. Im Fall von Fotos ist das gern der „(c) Vornahme Nachname“-Vermerk;
  • Er darf Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen des Werkes verbieten, wenn diese berechtigte geistige oder persönliche Interessen am Werk beeinträchtigen, § 14 UrhG.
  • Der Urheber kann einmal vergebene Nutzungsrechte (dazu gleich mehr) wegen gewandelter Überzeugung zurückrufen, § 42 Abs. 1 UrhG.
    Der Urheber kann – sofern nichts anderes vereinbart ist – auch einem Nutzungsrechteinhaber verbieten, das Werk zu ändern, § 39 UrhG.
  • [Weiterlesen »]

    09.09.05

    Fotorecht-Spezial Teil 3; Inhaber und Inhalt der Rechte

    - Fotorecht -

    Zum Fotorecht Spezial Teil 2: “Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke”.

    2.1.4 Wer ist Urheber?

    Law-BlogMeist trivial, ab und an aber doch recht verzwickt ist die Frage, wer eigentlich Urheber eines Bildes ist. § 7 UrhG sagt dazu nur, das sei der Schöpfer des Werkes. Aber wer ist das genau?

    Im Fall des allein arbeitenden Fotografen ist dies immer er. Schwierig kann die Frage aber zu beantworten sein, wenn mehrere an der Gestaltung eines Bildes zusammenwirken, etwa bei der Arbeit mit Assistenten.

    Urheber ist dabei in aller Regel derjenige, der den Aufbau des Bildes und die einzusetzenden Gestaltungsmittel bestimmt. Nicht notwendigerweise ist das der, der auf den Auslöser drückt.

    Haben zwei gemeinsam das Werk geschaffen, sind sie Miturheber, § 8 I UrhG.

    Bsp: A, B und C teilen sich die Arbeit so ein, dass A das Fotomodell schminkt, B „drapiert“ das Modell in ungewöhnliche Posen, C fotografiert, verwendet dabei sehr spannende Perspektiven mit spannenden Bildschnitten.
    Hier dürften B und C Miturheber sein, A dagegen hat mit der eigentlichen Bildgestaltung nicht zu tun, wie wertvoll sein Beitrag auch sein mag: im Sinne des Urheberrechts ist er unbeachtlich.

    [Weiterlesen »]

    Tags:

    07.09.05

    Fotorecht-Spezial Teil 2; Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke

    - Fotorecht -

    Zum Fotorecht Spezial Teil 1: Recht am Bild.

    2.1.2 Bearbeiterurheberrecht

    Law-BlogEigene Urheberrechte kann auch derjenige erwerben, der ein fremdes Bild lediglich bearbeitet, § 3 UrhG. Grundsätzlich kann man hinsichtlich der Frage, wann eigentlich eine solche Bearbeitung vorliegt folgende drei Fälle unterscheiden:

    Zunächst kann sich jemand von einem fremden Bild lediglich inspirieren lassen. Er lehnt sich in manchen Punkten an dieses Bild an, schafft aber dennoch etwas eigenständig, aus sich heraus Neues.

    Bsp: Ein Fotograf betrachtet eine Szene mit zwei Menschen, die sich auf der Straße treffen in einem Werk von Chad Kroski. Er überlegt sich, wie die Szene weitergehen könnte und fotografiert eine „Fortsetzung“. Der Fotograf kann dieses Werk veröffentlichen, ohne Chad Kroski vorher um seine Einwilligung zu bitten.

    Man spricht hier von der sog. freien Benutzung, die gerade keine Bearbeitung i.S. des § 3 UrhG ist. An dieser bestehen eigene Rechte, sie können benutzt und verwertet werden ohne, dass dabei die Rechte an dem „bearbeiteten“ Werk (das ja nur Inspirationsquelle war) berührt werden.
    [Weiterlesen »]

    06.09.05

    Fotorecht-Spezial Teil 1; Recht am Bild

    - Fotorecht -

    1 Vorbemerkung

    Law-BlogEines meiner liebsten Hobbys ist das Fotografieren. Naturgemäß lernt man bei der Ausübung dieser Tätigkeit sehr viele Menschen kennen, die das Interesse teilen. Immer wieder erfährt man dabei, dass Fotografen rechtliche Fragen auf der Seele liegen. Grund genug, das Thema einmal systematisch zu durchleuchten.

    Bekanntermaßen soll man die Dinge so kurz erklären wie möglich, aber nicht kürzer. Ein Blogbeitrag wird daher nicht reichen, es wird eine Serie brauchen.

    Vorab schon einmal das grobe Inhaltsverzeichnis:

    1 Vorbemerkung
    2 Rechte an Fotos
    2.1 Urheberrecht
    2.2 Sonstige Rechte am Bild
    2.3 Durchsetzung
    3 Rechte an dem, was abgebildet wird
    3.1 Personen
    3.2 Marken
    3.3 Eigentum
    3.4 Urheberrechtlich geschützte Werke
    4 Verträge über Bilder
    4.1 Übertragung von Nutzungsrechten
    4.2 Mindestinhalt von Verträgen
    4.3 Formfragen
    4.4 Preisgestaltung, Preisanpassung

    2 Rechte an Fotos

    2.1 Urheberrecht

    2.1.1 Rechte an „Lichtbildern“ und „Lichtbildwerken“

    Es dürfte dem üblichen Kenntnisstand unter Fotografen entsprechen, dass ihre Fotos „irgendwie dem Urheberrecht unterliegen“. Das ist grob richtig, im Detail liegt die Sache ein wenig komplizierter.
    [Weiterlesen »]

    30.04.04

    Fotos von Mitarbeitern auf der Homepage

    - Fotorecht -

    Fotorecht.de setzt sich intensiv mit dem Urteil des OLG Köln vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03 auseinander. Ein Unternehmen hatte Fotos seines Geschäftsführers auf seiner Internetseite bereitgestellt. Die waren aber nicht von diesem Unternehmen, sondern einem Verlag - mithin einem Dritten - beauftragt worden. Der Fotograf - der verständlicherweise wenig begeistert war, seine für 2,50 € (!) verkauften Bilder weltweit abrufbar zu sehen - nahm das Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch, in weiten Teilen erfolgreich. Daran änderte auch nichts, dass sich die Beklagte auf § 60 UrhG berief: danach ist zwar „die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses“ zulässig – aber gerade Besteller der Bilder war sie ja nicht die Beklagte, sondern ein drittes Unternehmen.

    Als Fazit verbleibt der Beitrag völlig zu recht bei der alten, aber dann – wie solche Prozesse zeigen – doch immer wieder neuen Weisheit, dass man sich vor der Veröffentlichung von Werken Dritter über die Rechtesituation Klarheit verschaffen muss. Das gilt insbesondere auch dann, wenn man die Bilder vom Abgebildeten selbst bekommt.

    Sie Browsen
    das Archiv des Law-Blog der 'Fotorecht' Kategorie.
    Von den LAW-BLOG Autoren
    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler "AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler" Mit Musterklauseln, rechtlichen Hintergrundinfos und praktischen Tipps. Als iBusiness-Leitfaden von Arne Trautmann.
    M-Business "M-Business" Das Recht desselbigen. Mit Beispielen und Praxistipps. Autoren: Thomas Steinmassl, Joachim Borck, Arne Trautmann, Moritz Pohle.
    Kategorien
    Von den LAW-BLOG Autoren
    EDV-Recht A-Z Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: "EDV-Recht von A-Z" Herausgeber: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Autoren: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Dr. Christian Ostermaier, Arne Trautmann.
    Unternehmer-Handbuch"Unternehmer- Handbuch" Herausgeber: Heussen / Korf / Schröder / Weber; div. Autoren, u.a. Dr. Christian Ostermaier.