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31.01.07

Neue Pflichtangaben für Emails. Wirklich neu?

Gesellschaftsrecht

Law-BlogFür recht viel Aufregung sorgt derzeit das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ vom 10. November 2006, Bundesgesetzblatt (PDF) Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52. Hier wurden mit Wirkung zum 01.01.2007 auch Neuerungen eingeführt, die Pflichtangaben in Emails betreffen. Durch Artikel 10 dieses Gesetzes wurde § 35a GmbHG, 37a HGB und § 80 AktG geändert.

In § 35a GmbHG (und dem analogen § 80 AktG) ist geregelt, welche Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gemacht werden müssen. Dazu gehören bei der GmbH unter anderem die Rechtsform einer Gesellschaft, der Geschäftssitz, das Registergericht, alle Geschäftsführer, evtl. Angaben zum Aufsichtsrat. Durch das EHUG wurde § 35a GmbHG insoweit geändert, als nach dem Wörtchen „Geschäftsbrief“ die Ergänzung „gleichviel welcher Form“ eingefügt wurde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die bislang für Geschäftsbriefe geltenden Angaben nun auch für den übrigen geschäftlichen Schriftverkehr, insbesondere auch für Emails gelten.
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18.01.07

Media-Markt Abmahnung gegen Media-bloed.de und fettisch.de

Markenrecht

Law-BlogDie Blog-Abmahnungen häufen sich in letzter Zeit. Nun hat es den Betreiber der Seiten media-bloed.de und fettisch.de getroffen. Doppelt gleich (im November 2006 und vor wenigen Tagen nochmals) wegen eines vergleichbaren Sachverhaltes. Auf media-bloed.de wurden Abbildungen veröffentlicht, die dem bekannten Logo des Media-Marktes (Inhaber der Markenrechte ist die Media-Saturn-Holding GmbH) ähneln. Verziert war die Abbildung mit einem Petersilienschwein nebst dem Slogan „Media-Blöd - Du blöd wie Sau!“. Noch interessanter war die Veröffentlichung auf fettisch.de: ein in der Media-Markt-Optik gehaltenes Logo „Saddam-Sau - Sautot das Schwein!“, dekoriert mit einem Bildnis Saddam Husseins.

Abgemahnt wurde im Auftrag zweier Media-Märkte. Diese bemängelten eine Verletzung von Markenrechten, ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und wettbewerbsrechtlicher Positionen. Sie beklagen weiterhin, dass ihnen durch den Slogan „Du blöd wie Sau!“ eine Aussage über ihre Kunden in den Mund gelegt werde.

Ist an all dem etwas dran? Dröseln wir es doch einmal auf - überblicksartig, von vertiefter Sachkenntnis verschont, ohne Gewähr und mit dem Hinweis versehen, dass es sich bei vielen Wertungen um Geschmacksfragen handelt. [weiterlesen »]

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16.01.07

Apple mahnt Blogger wegen iPhone-Berichterstattung ab

Onlinerecht

Law-BlogVielleicht sind Sie ja gestern auch über die Meldung gestolpert, dass Apple – gar nicht nett – Blogger und Forenschreiber (in den USA) abmahnt. Die Betroffenen selbst haben wohl gar nicht so viel angestellt, sondern einfach nur berichtet. Über ein paar Hacker nämlich, denen es gelungen ist, die grafische Anmutung der Benuteroberfläche des neuen Apple iPhones auf andere mobile Geräte zu übertragen. Technophile Blogs und Foren diskutieren so etwas gern. Im vorliegenden Fall mit Screenshots der so gepimpten Geräte, aber auch mit einem Link zu einem Forum, in dem man die Nutzeroberfläche (eigentlich nur ein paar Icons) herunterladen konnte.

Apple missfällt das. Man sieht in diesen Abbildungen eine nicht autorisierte Zugänglichmachung von Werken, deren Nutzungsrechte allein bei Apple liegen und bittet, sowohl die Abbildungen als auch den Link zum Hackerforum zu entfernen.

Nun mal rein theoretisch gedacht und abseits der offensichtlichen Kleingeistigkeit einer solchen Abmahnung: wäre sie, gesetzt den Fall, sie ginge an einen deutschen Blogger, berechtigt? Dürfen die denn das? Ich meine: teilweise. [weiterlesen »]

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10.01.07

Vorschlag für eine WLAN-Mitnutzungsvereinbarung

Vertragsrecht

Law-BlogWer ein WLAN betreibt und in einer WG wohnt, im Studentenwohnheim oder einfach nur nette Nachbarn hat, der fragt sich vielleicht, warum er nicht gestatten soll, dass besagte nette Nachbarn (oder natürlich die sprichwörtliche nette Nachbarin) dieses WLAN als Zugang zum Internet mitbenutzen. Bandbreite ist ja heute kein wirkliches Thema mehr und die allermeiste Zeit langweilt sich die WLAN-Hardware ohnehin nur ohne rechte Beschäftigung.

Andererseits weiß jeder, dass man mit dem Internet nicht nur spaßige und lehrreiche Dinge anstellen kann, sondern es auch dazu benutzt wird, handfesten Ärger anzurichten. Das gilt auch für die Mitnutzer. Wenn diese es mit ihren rechtlichen Pflichten nicht so ganz genau nehmen, dann ist der Dumme vielleicht der Betreiber des WLANs.

Unter diese Gesichtspunkten hat ja gerade in den letzten Wochen das Thema WLAN und Haftung relativ viel Staub aufgewirbelt. Zum einen wegen des fatalen Urteils des LG Hamburg, in dem eine Störerhaftung aus dem offenen Betrieb eines WLANs hergeleitet wurde. Aber auch wegen einer Welle strafrechtlicher Ermittlungen der Musikindustrie nach Anzeigen aufgrund von ohne Berechtigung in Tauschbörsen hochgeladenen MP3-Dateien. Von diesen Verfahren sind immer öfter auch Betreiber von WLANs betroffen, bei denen Dritte - ob gewollt oder ungewollt - mitsurfen und diesen Uploads tätigten. Denn über ihre IP geraten dabei zunächst eben die Betreiber ins Blickfeld der Polizei. Auch wenn die Verfahren dann (strafrechtlich jedenfalls) meist schnell im Sande verlaufen, hat man erst einmal Ärger, muss Formulare ausfüllen und vielleicht schläft man eine zeitlang auch weniger gut.

Daraus kann man also den Schluss ziehen, die Mitnutzung einfach sein zu lassen. Man kann sich auch - wie das etwa FON ganz richtig tut - Gedanken darüber machen, wie man den „privaten“ und den „öffentlichen“ Teil des WLANs trennt, um so wenigstens nachweisen zu können, über welchen der Netzbereiche eine Rechtsverletzung ggf. begangen wurde. Man kann sich zuletzt - das ist eine typisch anwaltliche Lösung - ein Stück Papier unterzeichnen lassen. Auf Anregung der Connect haben wir uns an einen Entwurf einer solchen Vereinbarung gewagt, das Ergebnis kann auf der Internetseite der Zeitschrift heruntergeladen werden, sie können die Muster-Vereinbarung (PDF) im schicken Layout zum Ausdrucken und Ausfüllen von Hand aber auch hier erhalten:

Download (PDF) der Muster-Vereinbarung WLAN-Geaelligkeitsvereinbarung

Ein oder zwei launige Anmerkungen zum Text nebst einer Lesefassung finden Sie untenstehend. [weiterlesen »]

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15.12.06

Schneller - höher - teurer: Abmahnen als olympische Disziplin?

Markenrecht

Law-BlogAnwaltliche Post der unangenehmen Art erhielt vor Kurzem das Saftblog. Bei diesem handelt es sich um ein Weblog, das sich einerseits mit Berichten über von den Betreibern verkauften Fruchtsäften beschäftigt, andererseits aber auch Themen aus Kultur, Politik und sonstigem Tagesgeschehen behandelt. Weil man das in spannender und unterhaltsamer Art und Weise tut wird man auch gern gelesen, liegt mithin über einer gewissen Wahrnehmbarkeitsschwelle.

Was passiert ist

In zwei Beiträgen völlig harmloser Natur beschäftigte sich das Blog im Februar 2006 auch mit den olympischen Winterspielen in Turin. Man erklärte den Unterschied zwischen den olympischen Spielen und einer Olympiade und stellte ein paar Nachbetrachtungen an, inwieweit deutsche Sportler und deren Tugenden dem gesamten Land als Vorbild zur Nachahmung anempfohlen werden können. In einem der Artikel wurden dabei die olympischen Ringe abgebildet.

Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. ließ darob zu einem Streitwert von 150.000 Euro abmahnen. Nun kenne ich jedenfalls nicht die Details und habe die Abmahnung nicht gelesen (sie steht nicht im Netz). Im Wesentlichen dürfte man sich aber daran gestört haben, dass die Ringe und möglicherweise andere olympische Bezeichnungen da in einem Blog stehen, dessen Header eine Fruchtsaftmarke ziert, während andere Getränkehersteller Unsummen zahlen, um ihre Marke so präsentieren zu dürfen.

Welche juristische Basis kann das alles haben? [weiterlesen »]

13.08.06

LG Traunstein zur Gestaltung von Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung auf Ebay

Urteile

Law-BlogDas nachstehend im Volltext wiedergegebene Urteil wurde bereits auf dem Law-Blog besprochen. Es befasst sich mit der Frage, wie im Einzelnen die Pflichtangaben gewerblicher Anbieter auf Ebay ausgestaltet werden können. Dabei geht es um die Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung. Hier herrscht ja nach wie vor kein Konsens, mit wie vielen Mausklicks diese erreichbar sein müssen, wie deutlich sie gestaltet sein müssen etc. Das Urteil setzt dabei die eher liberale Linie der Rechtsprechung der letzten Zeit fort.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, die aber keinen Erfolg hatte.

Az: IHK O 5016/04
Landgericht Traunstein

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit

(…)wegen einstweiliger Verfügung
Verkündet am 18.5.2005
Az: IHK O 5016/04 [weiterlesen »]

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29.03.06

Heise Abmahnung – Wissenszurechnung und Nebelkerzen

Urheberrecht

Law-BlogDie Nachricht über einen recht bizarren Rechtsstreit erreichte uns gestern in Form einer Presseerklärung. Es geht um den Fall der Abmahnung des Heise Verlags gegen die Net Billing GmbH wegen – raten Sie! – Rechtsverletzungen in Forenbeiträgen.

Schon die Parteikonstellation ist pikant, da sie in gewisser Weise umgedreht jene des berüchtigten Heise-Forenurteils widerspiegelt. Dort war es die eher schillernde Universal Boards GmbH – Geschäftsführer Herr M. D. – die gegen Heise einschritt, heute ist es der Heise-Verlag, der gegen die Net Billing GmbH antritt – Geschäftsführer auch hier Herr M. D.

Geschehen war, die Parteien geben hier den Sachverhalt recht übereinstimmend an, folgendes: Die Net Billing GmbH betreibt ein Forum, wohl kein ganz kleines. In diesem wurden mehrfach Beiträge des bekannten Heise-Newstickers als Beitrag geposted. Hierin sieht der Verlag – nachvollziehbar – eine Verletzung eigener urheberrechtlicher Positionen. Dabei wurden diese Postings jedenfalls nach Aussage des Verlages in vielen Fällen durch Moderatoren des Forums oder jedenfalls in Kenntnis dieser vorgenommen. Im wie immer gut informierten R-Archiv kann man die Stellungnahme des Heise Verlages in der Sache in Teilen nachlesen. Dort heißt es:

Im Gegensatz zum offenen Forum des Heise Verlags handelt es sich bei dem Angebot von D. um ein moderiertes Forum. Dementsprechend muss sich M. D. als Anbieter das Verhalten seiner Moderatoren zurechnen lassen, denn diesen sind “Änderungen und Löschungen von Themen und Beiträgen sowie Sperrungen von Usern vorbehalten”.

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18.03.06

AGB im Kreativbereich – für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler

Hausmitteilung

Law-BlogEine ebenso große wie eigennützige Freude ist es uns, verkünden zu dürfen, dass ein neues Buch der Law-Blogger, „AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler“ in den Online-Shops des herausgebenden Hightext-Verlages und dem „communicators shop“ bereits bestellt werden kann. Da die Werke noch im Druck sind, dürfe die Auslieferung aber erst im nächsten Monat erfolgen.

Das Werk wendet sich an Agenturen, Dienstleister und Freiberufler, die – im weiteren Sinn – Kreativleistungen erbringen. Das kann etwa die Erstellung, Anpassung oder Änderung von Werbekonzepten, Webseiten, Software sein, aber auch Grafiker, Designer und Texter werden angesprochen. Der Leitfaden bietet Hilfestellung, eigene AGB passend und rechtssicher zu entwerfen sowie fremde AGB zu verstehen und in ihrer Tragweite einschätzen zu können.

Und das ist wichtig. Denn jedem Rechtsgeschäft, auch wenn es „per Handschlag“ abgeschlossen wird, liegen komplexe rechtliche Abreden zugrunde, selbst wenn den Parteien das oft nicht bewusst wird. Ohne gesonderte Regelung der rechtlichen Punkte gilt das durch Gesetz vorgegebene, so genannte dispositive Recht. Dieses stellt gleichsam einen Vorschlag dar, den der Gesetzgeber als ausgewogen und sinnvoll für den Fall ansieht, dass die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Als dieses dispositive Gesetzesrecht kommt im Fall von Agenturen insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Betracht, aber auch das Handelsgesetzbuch (HGB), das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und weitere Vorschriften. Dabei gilt etwa das BGB in mehr oder minder ursprünglicher Form bereits seit dem Jahr 1900, es regelt zwar den Finderlohn bei Tieren (971 BGB) und sehr umfassend das Bienenrecht (§§ 961-964 BGB), redet auch von Mühlen, Schmieden und Brauhäusern (§ 98 BGB), erwähnt aber an keiner Stelle Agenturen. Auf viele der speziellen rechtlichen Bedürfnisse der Kreativbranche ist das BGB mithin nicht zugeschnitten.
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14.03.06

Werbung und Content Lizenzierung im Mobile Business

Übergreifendes

Law-BlogBereits vor zwei Wochen haben die Law-Blogger Moritz Pohle und Arne Trautmann an der zweiten Mobile Advertise Convention im Goethe-Forum München als Vortragende teilgenommen. Auf der jährlich stattfindenden M.A.C. dreht sich – der Name lasst es bereits vermuten – alles um mobiles Marketing. Die Veranstaltung wird ausgerichtet von 11 Prozent, Vorträge gab es auch von Prof. Dr. Ralf Schengber (Institut für mobile Marketing e.V.), Farbian Buschbeck (ValueClick), Richard Malley (Yoc AG), Alexandra Vogel (Exit Games) und Denis Kliefken (E-Plus). Durch den Tag führte Daniel Treplin vom Hightext Verlag.

Bei den rechtlichen Vorträgen ging es um „Mobile Werbung im B2B und B2C Geschäft“ und um „Content-Lizenzierung im Mobile Business“, beides sehr spannende Angelegenheiten. Grund genug, die entsprechende Präsentation als PDF nachzureichen. Wie immer ersetzt die Durchsicht der Unterlagen natürlich in keiner Weise den Genuss der Vorträge. Kurz zum Inhalt:

Mobile Werbung im B2B und B2C Geschäft

  • Was sind die Berührungspunkte von Werbung und Recht?
  • Was sind die Besonderheiten beim online / mobile-Advertising (Unterschiede b2b / b2c)?
  • Problem der Abmahnung und einstweiligen Verfügung
  • Praxistipps: wie vermeide ich Probleme

Content-Lizenzierung im Mobile Business

  • Was genau meint „Content-Lizenzierung“?
  • Wie funktioniert das „normalerweise“?
  • Was sind die Besonderheiten im Mobile Business?
  • Wie kann man den Besonderheiten gerecht werden / Probleme vermeiden?
29.01.06

Abmahnung wegen unzulässiger AGB-Klauseln

Vertragsrecht

Law-BlogVielleicht haben Sie gelesen, dass eine Verbraucherschutzorganisation gegen Apple vorgeht, weil dieses Unternehmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines iTunes-Store nach Ansicht der Organisation unzulässige Klauseln verwendet. In der Tat scheinen die Beispiele, die auf heise.de zitiert werden, jenseits des Zulässigen zu liegen, wenn sich Apple etwa vorbehält, nachträglich bereits geschlossene Verträge zu ändern.

Nun passiert das alles derzeit in Norwegen und scheint weit weg. Dabei sind aber rechtliche Sanktionen, insbesondere auch Abmahnungen wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln in AGB, auch nach deutschem Recht möglich. Das scheint erstaunlicherweise wenig bekannt zu sein:

§ 1 Unterlassungsklagengesetz
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Jeder AGB-Verwender geht insoweit also ein Risiko ein. Und das ist gar nicht unbeträchtlich. Das Problem ist, dass das Recht der AGB inzwischen in einer Weise überreguliert ist, dass es kaum möglich ist, ohne sehr gut gepflegte Spezialkenntnisse auch nur halbwegs rechtssichere Klauselwerke zu entwerfen. Die §§ 305 ff. BGB und die Rechtsprechung haben dem, was in AGB zulässigerweise vereinbart werden kann, sehr enge Grenzen gezogen. Hinzu kommt, dass die Zulässigkeit bestimmter Klauseln je nach Branche unterschiedlich gesehen wird. Das alles wird nochmals überlagert von Handelsbräuchen und Usancen die sich zu allem Überfluss teils auch noch regional unterscheiden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler "AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler" Mit Musterklauseln, rechtlichen Hintergrundinfos und praktischen Tipps. Als iBusiness-Leitfaden von Arne Trautmann.
M-Business "M-Business" Das Recht desselbigen. Mit Beispielen und Praxistipps. Autoren: Thomas Steinmassl, Joachim Borck, Arne Trautmann, Moritz Pohle.
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EDV-Recht A-Z Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: "EDV-Recht von A-Z" Herausgeber: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Autoren: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Dr. Christian Ostermaier, Arne Trautmann.
Unternehmer-Handbuch"Unternehmer- Handbuch" Herausgeber: Heussen / Korf / Schröder / Weber; div. Autoren, u.a. Dr. Christian Ostermaier.