Fotos von Mitarbeitern auf der Homepage
Fotorecht.de setzt sich intensiv mit dem Urteil des OLG Köln vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03 auseinander. Ein Unternehmen hatte Fotos seines Geschäftsführers auf seiner Internetseite bereitgestellt. Die waren aber nicht von diesem Unternehmen, sondern einem Verlag – mithin einem Dritten – beauftragt worden. Der Fotograf – der verständlicherweise wenig begeistert war, seine für 2,50 € (!) verkauften Bilder weltweit abrufbar zu sehen – nahm das Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch, in weiten Teilen erfolgreich. Daran änderte auch nichts, dass sich die Beklagte auf § 60 UrhG berief: danach ist zwar „die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses“ zulässig – aber gerade Besteller der Bilder war sie ja nicht die Beklagte, sondern ein drittes Unternehmen.
Als Fazit verbleibt der Beitrag völlig zu recht bei der alten, aber dann – wie solche Prozesse zeigen – doch immer wieder neuen Weisheit, dass man sich vor der Veröffentlichung von Werken Dritter über die Rechtesituation Klarheit verschaffen muss. Das gilt insbesondere auch dann, wenn man die Bilder vom Abgebildeten selbst bekommt.