Brexit – was tun?
Großbritannien nimmt sich viel Zeit, um die Brexit-Verhandlungen vorzubereiten. Auch in der Rest-EU und in den Unternehmen sollte man die Zeit nutzen, um vorbereitet zu sein.
Großbritannien will die volle Souveränität durch den Brexit zurückgewinnen. Dies spricht dafür, dass das derzeit bestehende Unionsrecht zugunsten neuer britischer Regelungen außer Kraft gesetzt wird. Es könnten natürlich Anpassungs- oder Übergangsregeln gefunden werden, die nicht zum vollständigen Bruch führen. Auch ist eine Stellung wie bei den Staaten des EWR (Norwegen, Island und Liechtenstein) denkbar. Man sollte aber nicht spekulieren, sondern vom Worst Case ausgehen, also einem Ende der Geltung des Unionsrechts in GB.
Es sollten alle Verträge mit internationalem Bezug durchgesehen werden, um etwaige Rechtswahlklauseln zugunsten des britischen Rechts durch eine andere Rechtswahl zu ersetzen. Gleiches gilt für Gerichtsstandsklauseln für Gerichte in UK, da künftig die Vollstreckung aus solchen Entscheidungen außerhalb von UK erschwert werden könnten.
Bei Vertriebsverträgen für das Gebiet der EU stellt sich die Frage, ob nach dem Austritt Großbritanniens noch das Recht des Vertriebs in Großbritannien besteht, wenn bspw. als Territorium schlicht die EU vereinbart wurde. Vorsorglich sollte man insofern die Verträge neu verhandeln und klarstellen, dass sich das Vertriebsrecht auf die EU und nach einem vollzogenen Brexit auch auf das Gebiet von Großbritannien bezieht. Auch ist fraglich, ob die Gruppenfreistellungsverordnungen weiterhin gelten, mit der Folge, dass vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen in Vertriebsverträgen möglicherweise ihre Wirksamkeit verlieren. Auch hier sollte im Vorfeld der Anpassungsmechanismus verhandelt werden.
Auch für gewerbliche Schutzrechte könnten sich Schutzlücken durch den Wegfall des Territoriums von Großbritannien ergeben. Bei Marken könnte sich für Unionsmarken anbieten, eine nationale Marke in Großbritannien anzumelden und/oder eine IR-Marke mit der Unionsmarke als Basismarke zur Anmeldung zu bringen. Für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dürfte die Lösung durch die Anmeldung eines nationalen Geschmacksmusters in Großbritannien nicht gangbar sein, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster neuheitsschädlich für das nationale Recht ist. Die nationale Anmeldung in Großbritannien wäre also wertlos.
Problematisch kann auch das Datenschutzrecht werden. Wenn keine europarechtliche Bindung mehr besteht, könnte Großbritannien künftig kein „sicherer Drittstaat“ mehr sein. Damit kann die Übermittlung von Arbeitnehmer- oder Kundendaten an Zentralen oder Niederlassungen in Großbritannien problematisch werden. Auch hier sollte die Einwilligung bereits jetzt entsprechend angepasst werden.
Auch die weitere künftige Nutzungsmöglichkeit der beliebten Rechtsform der Ltd. für Gesellschaften kann sich überholen und kann zur Notwendigkeit der Sitzverlagerung und Rechtsformumstellung führen.
In vielen Details sind die möglichen Folgen des Brexit von Bedeutung; bei jeder länderübergreifenden Aktivität sollten die Gedanken auch auf mögliche Zusammenhänge mit dem Brexit erfolgen.
Der Brexit ist also nicht trivial und scheint eher ein Konjunkturprogramm für Anwaltskanzleien zu sein.
1 Gedanke zu "Brexit – was tun?"
THanks for sharing 😀