30.04.04

Fotos von Mitarbeitern auf der Homepage

- Fotorecht -

Fotorecht.de setzt sich intensiv mit dem Urteil des OLG Köln vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03 auseinander. Ein Unternehmen hatte Fotos seines Geschäftsführers auf seiner Internetseite bereitgestellt. Die waren aber nicht von diesem Unternehmen, sondern einem Verlag – mithin einem Dritten – beauftragt worden. Der Fotograf – der verständlicherweise wenig begeistert war, seine für 2,50 € (!) verkauften Bilder weltweit abrufbar zu sehen – nahm das Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch, in weiten Teilen erfolgreich. Daran änderte auch nichts, dass sich die Beklagte auf § 60 UrhG berief: danach ist zwar „die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses“ zulässig – aber gerade Besteller der Bilder war sie ja nicht die Beklagte, sondern ein drittes Unternehmen.

Als Fazit verbleibt der Beitrag völlig zu recht bei der alten, aber dann – wie solche Prozesse zeigen – doch immer wieder neuen Weisheit, dass man sich vor der Veröffentlichung von Werken Dritter über die Rechtesituation Klarheit verschaffen muss. Das gilt insbesondere auch dann, wenn man die Bilder vom Abgebildeten selbst bekommt.



Ein Feedback

I. Juhr

”Der Fotograf – der verständlicherweise wenig begeistert war, seine für 2,50 € (!) verkauften Bilder weltweit abrufbar zu sehen”
Was hat ein fotograf begeistert zu sein oder auch nicht, wenn ich mir ein Foto von mir anfertigen lasse und damit mache, was ich will?

Wenn einem – auch als Geschäftsführer – nicht einmal mehr das eigene Bild gehört (irreführend: “Fotos von Mitarbeitern auf der Homepage”), dann ist dieses Rechtssystem krank, und wird ja auch kaum noch beachtet.

Was für ein Schadenersatz? Wenn das Bild für 2,50 verkauft wurde, kann man auch im “Schadensfall” nicht mehr verlangen.

Bekommt der Supermarkt, der dem Olympiagewinner die Milch verkauft hat, jetzt auch Mitspracherechte, an welchen Veranstaltungen der Sportler teilnehmen darf, oder Gewinnanteile?



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