Aktuelles zum Arbeitszeugnis
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entspricht eine durchschnittliche Bewertung in einem Arbeitszeugnis der Schulnote „drei“. Bei der Gesamtbeurteilung der Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers wird dies häufig mit der Floskel „zu unserer vollen Zufriedenheit“ ausgedrückt. Bewertet der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jedoch schlechter als mit der Schulnote „drei“, muss er in einem späteren etwaigen Arbeitsgerichtsprozess beweisen, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Vergleich mit den anderen Arbeitnehmern unterdurchschnittlich war. Will der Arbeitnehmer hingegen eine bessere Leistungsbeurteilung als eine durchschnittliche, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Arbeitsleistung überdurchschnittlich war.
In jüngerer Vergangenheit hatten zwar das Arbeitsgericht Berlin und in der Folge das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, dass die Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (entspricht einer Schulnote 2) aufgrund veränderter Umstände im Wirtschaftsleben nunmehr an den Platz einer durchschnittlichen Bewertung getreten sei und somit der Arbeitgeber beweisen hätte müssen, dass die Arbeitnehmerin keine durchschnittliche Leistung erbracht habe. Diese Ansicht teilte das BAG aktuelle jedoch nicht. Mit Urteil vom 18. November 2014 (Az. 9 AZR 584/13) hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung und die oben dargestellten Grundsätze selbst für die Fälle bestätigt, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.
4 Gedanken zu "Aktuelles zum Arbeitszeugnis"
Im Zweifelsfall sollte man sich an einen Spezialisten wenden…
Obwohl man trefflich darüber streiten kann, ob die Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ sinnvoll ist. Mehr als „voll“ gibt es als Steigerungsform nicht. Da hat sich wirklich eine Unsitte bei den Arbeitszeugnissen im Arbeitsrecht durchgesetzt.
Die einfachste Lösung in einem Fall von „Falscher Beurteilung“ ist es glaube ich immer noch einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Ich hatte auch schon Situationen wo der Arbeitgeber ein völlig abwegiges Zeugnis ausgestellt hat, was sich zum Glück jedoch durch rechtlichen Beistand zivilisiert regeln lies.
Viele Arbeitnehmer verwechseln den Anspruch auf ein „gutes“ Zeugnis mit dem Anspruch auf eine Bewertung gemäß den Bewertungsmaßstäben des verständigen Wohlwollens. Damit ist gemeint, dass der Arbeitgeber den Gesamtzeitraum fair bewerten sollte, ohne singuläre Ereignisse wie z.B. Leistungsschwächen zu sehr in den Vordergrund zu stellen. Viele Streitigkeiten im Zuge der Zeugniserstellung sind durch regelmäßige Personalbewertungen vermeidbar, in denen sich der Zeugnisempfänger bzw. die Zeugnisempfängerin über das aktuelle Leistungsspektrum informieren kann, so dass es zumindest hinsichtlich der abschließenden Leistungsbeurteilung wenig Überraschungen geben sollte.