22.04.04

Softwarepatente – Nachschlag

- Patentrecht -

Mit Herrn Prof. Dr. Lenz diskutiere ich im Moment das Thema Softwarepatente. Der letzte Beitrag findet sich hier mit der Essenz, das, wollte man dem Vorschlag des Beitrags von Weyand und Haase in der GRUR 2004 S. 198 ff. folgen – die im Rahmen der Offenlegung von Patenten die Offenlegung auch des Quellcodes von computerimplementierten Erfindungen fordern – viele der Argumente der Gegner von Softwarepatenten zumindest schwächer würden. Der Vorschlag dieser Art der Offenlegung erscheint in der Tat verlockend, ganz sehe ich die vielen versprochenen Segnungen dieser Vorgehensweise aber noch nicht. Ganz sicher wäre die Offenlegung des Quellcodes im Rahmen der Patentierung von Computerprogrammen sinnvoll. Ob er aber wirklich notwendig ist, um die tatsächlich oder vermeintlichen Defizite von Softwarepatenten zu beseitigen, scheint mir zweifelhaft, auch nach der Lektüre des Beitrags von Weyand und Haase in der GRUR 2004 S. 198 ff.

Mit der Offenlegung des Quellcodes mag man tatsächlich überprüfen können, ob die Software gut oder schlecht, sicher oder unsicher programmiert wurde. Aber das Patent schützt ja nicht den Code als solchen – das tut das Urheberrecht – sondern die codierte (computerimplementierte) Erfindung. Und ob für die Frage der Patentwürdigkeit der Erfindung der Code und die Frage, ob die Erfindung nun nach den Maßstäben der Informatik gut oder schlecht konkret umgesetzt wurde, wirklich hilfreich ist, wage ich zu bezweifeln; er ist ja nur eine der möglichen Ausprägungen oder Darstellungen der Erfindung. Die Frage, ob eine Erfindung neu ist oder nicht, ob sie trivial ist oder nicht, lässt sich nicht gut anhand des Codes beantworten; hier hilft gerade nicht die konkrete Umsetzung der Erfindung, sondern dessen generell Beschreibung, die Problemlösung als solche.

Im Übrigen nutzt die Veröffentlichung des Codes gerade hinsichtlich des Zwecks der Offenlegung von Erfindungen – des Wissenstransfers – wenig: der Code als solcher bleibt ja auch nach Ablauf der Schutzdauer des Patents durch das Urheberrecht geschützt; denn wo das Patent nur ein zwanzigjähriges Monopol gewährt, da währt das Urheberrecht noch siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Um hier nicht missverstanden zu werden: de lege ferenda meine ich durchaus, dass die Offenlegung des Quellcodes ein guter „Tausch“ gegen das Monopol ist, das durch ein Patent gewährt wird. Gerade das Argument der „Waffengleichheit“ von Patentbesitzern und der Patentverletzung Bezichtigten finde ich einleuchtend. Allerdings dürfte die Offenlegung durch Veröffentlichung des Quellcodes gerade dort, wo doch Softwarepatente am heftigsten kritisiert werden, wenig bringen. Hier hilft es m.E. nur, die Anforderungen an die Patentwürdigkeit einer Erfindung wieder ganz genau zu nehmen.

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8 Feedbacks

Axel H Horns

Prof. Dr. Lenz zeigt – wie zahlreiche andere Kritiker von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auch – eine systematische Schwaeche, “Erfindung” einerseits und “Werk” andererseits begrifflich auseinanderzuhalten. Die aus dieser ausbleibenden Differenzierung erwachsende Begriffskonfusion wird dann taktisch instrumentalisiert, um die Patentierung computerimplementierter Erfindungen politisch zu diskreditieren.



a.trautmann

Nunja, ich denke, die Unterscheidung ist schon klar – der Code ist natürlich nicht die Erfindung. Ich finde mich hier offenbar ziemlich genau in der Mitte zwischen den Positionen, meine nämlich, eine Erfindung muss – auch in Software implementiert – patentierbar sein, das sieht das Gesetz schlicht vor und das macht auch Sinn. Die Offenlegung des Quellcodes scheint mir gerade unter *diesem* Gesichtspunkt nicht erforderlich, sehr wohl aber eine strenge Prüfung der Patentwürdigkeit einer Erfindung.

Die Offenlegung mag unter vielen andren – etwa in der GRUR diskutierten – Gesichtspunkten durchaus Sinn machen. Dann muss aber m.E. eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden; denn mit der Offenbarung, wie sie derzeit ausgestaltet ist, dürfte eine Offenlegung des Codes eher nicht kompatibel sein.



Karl-Friedrich Lenz

Was meine angebliche Unfähigkeit zur Unterscheidung zwischen den Begriffen “Werk” und “Erfindung” mit der hier diskutierten Frage (Offenlegungsfunktion des Patentwesens) zu tun haben soll, ist mir nicht recht klar. Vorsorglich bestreite ich die oben von Horns in den Raum gestellte Behauptung, die mal wieder (wie schon die Unterstellung von “Anti-Kapitalismus” und der andere Stempel “Anti-Patent”) leicht als reines Argument ad hominem missverstanden werden kann, mir aber zumindest hier nichts zur Sache beizutragen scheint.

Arne Trautmann schreibt:

“Im Übrigen nutzt die Veröffentlichung des Codes gerade hinsichtlich des Zwecks der Offenlegung von Erfindungen – des Wissenstransfers – wenig: der Code als solcher bleibt ja auch nach Ablauf der Schutzdauer des Patents durch das Urheberrecht geschützt”.

Hier meine ich, dass dies den Nutzen der Offenlegung nicht schmälert.

Die Offenlegung bedeutet auch im Normalfall eines Patentes keinesfalls, dass damit der Schutz für die offengelegte Technologie entfällt. Im Gegenteil, der Schutz ist ja gerade die Gegenleistung für die Möglichkeit anderer Entwickler, die betreffende Technologie im Labor zu studieren.

Bei Software besteht ein erhebliches Interesse anderer Entwickler daran, den Source-Code etwa von Windows zur Kenntnis zu nehmen, um die Kompabilität eigener Software mit Windows zu fördern. Eben dies hat die EU-Kommission veranlasst, in der Entscheidung im März eine entsprechende Offenlegung in weitem Umfang anzuordnen. Diese Offenlegung bedeutet keineswegs, dass Microsoft die Rechte an dem betreffenden Source Code verliert, ist aber dennoch offenbar von erheblichem Nutzen für die Entwickler von Konkurrenzprodukten.

Daher meine ich durchaus, dass bei einer Verwirklichung der Vorschläge von Weyand und Haase die Öffentlichkeit eine gewisse Gegenleistung für die Anerkennung von Softwarepatenten erhalten würde.

Nur sind diese Vorschläge eben derzeit noch nicht anerkannt, so dass gegenwärtig der Offenlegungsvorteil für die Öffentlichkeit in diesem Bereich weitaus weniger klar auf der Hand liegt.



a.trautmann

“Daher meine ich durchaus, dass bei einer Verwirklichung der Vorschläge von Weyand und Haase die Öffentlichkeit eine gewisse Gegenleistung für die Anerkennung von Softwarepatenten erhalten würde.”

Ja, das meine ich auch! Mein ganzer Punkt ist – und da wird der (nicht allzugroße) Unterschied im Ansatz wohl deutlich:

Ich meine nicht, dass die (jetzige) patentrechtliche Offenbarung die Offenlegung des Quelltextes fordert.

Die (auch m.E. völlig richtigen!) Argumente, die eine Offenlegung des Quellcodes sinnvoll machen (Interopaerabilität, Waffengleichheit etc.) sind aus dem Patentrecht wohl nicht herleitbar. Meine Schlussfolgerung daraus ist, dass der (europäische) Gesetzgeber gefordert ist.



Karl-Friedrich Lenz

Da bin ich ganz Ihrer Meinung.

In der Tat sind die Vorschläge von Weyand und Haase wohl nur de lege ferenda gemeint.



Reinier Bakels

Weyand & Haase machen noch etwas Anderes klar: weil die Patentierbarkeit von Software umstritten ist, vermeiden Patentanmelder es einfach über Software zu reden in ihre Patentanmeldungen, und formulieren statt dessen die Anmeldung so abstrakt das von Software überhaupt nicht mehr die Rede ist. Ähnlich wie das USPTO Geschäftsmethodenpatente einfach wegdefiniert hat: es sei keine eigenständige Kategorie (siehe Manual of Patent Examination Procedure). Problem gelöst ;) Man kann sich eben nicht beschweren um eine nicht existierende Kategorie.
Übrigens glaube ich dass schon nach dem heutigen Gesetz wirklich abstrakte Patente nicht erlaubt sind, weil die dem bekannten Durchschnittsfachmann nicht weiterhelfen. Es handele sich denn eben nicht um richtige Erfindungen. Andererseits ist jede Erfindung mehr oder weniger Abstrakt. Ich frage mich allerdings ob der Gesetzgeber das (noch) Mal erklären müsste.
Übrigens: Werk und Erfindung kollidieren häufiger: eine (besonders schöne) Form kann zur gleichen Zeit auch zB ein ärodynamisches Effect aufweisen. Es gibt im amerikanischen recht eine “Doctrine of Merger” im Fall dass Form und Effekt sogar 1:1 mit einander verbunden sind. Das problem ist vielmehr dass Software eben sehr schlecht im Urheberrecht hinein passt und viele Ausnahmebestimmungen im UrhG erfordert, die dann wieder “korrigiert” werden müssen mit den Interoperabilitätsbestimmunbgen usw.
Kollisionen gibt es überall im Recht des geistigen Eigentums (zB Marken sind manchmal auch urheberrechtlich geschutzt). Wenn es zZ Leute gibt die behaupten Software könnte nicht patentiert werden *weil* es Urheberrechtschutz gibt und sonst eine Kollision aufreten würde dann ist diese Schlußfolgerung grundsätzlich falsch.



a.trautmann

Da bin ich (fast) komplett bei Ihnen – abgesehen davon, dass ich meine, dass Weyand & Haase gerade das, was Sie da sagen, NICHT klarmachen…

Aber im Endeffekt drehen wir uns doch dann wieder – wenn auch eine Iterationsstufe höher: es kommt darauf an, klarzumachen, welche Anforderungen ganz allgemein an eine Erfindung zu stellen sind – unabhängig davon, ob diese Erfindung ein neues Fahrrad ist oder eben etwas, das in ein Stücl Software gegossen ist. Wenn Sie (verstehe ich das richtig?) sagen, dass das der Gesetzgeber nochmal klarstellen sollte, meinen Sie das dann lediglich auf Software bezogen oder für jede Art von Erfindung? (An anderer Stelle sind die Sitten ja auch ziemlich verlottert, Sie erwähnen Geschäftsmethoden, aber das gilt m.E. auch für die Mechanik, wo Monitorhalten u.ä. patentiert werden…)



Reinier Bakels

Natürlich, Herr Trautmann hat völlig recht, eigentlich trifft die anforderung der “Konkretheit” auf jeder Art Erfindung zu. Wenn mann so weiter denkt, könnte man sogar behaupten Softwareerfindungen wären überhaupt nichts außerordentliches ;) Ich meine das zur gleichen Zeit ernst und ironisch …

Was der Gesetszgeber machen müsste ist eine schwierige Frage. Meine These wäre dass das Gesetz grundsätzlich jetzt schon ausreiche in den Anforderungen für Patentierbarkeit – aber offenbar nicht in klarheit! Wenn das Gesetz klärungsbedürftig ist, ist es denn die Aufgabe des Gesetzgebers das Gesetz auf zu klären? Es spricht einiges dafür und einiges dagegen. Meiner Meinung nach ist es normalerweise *nicht* die Aufgabe des Gesetzgebers Gesetze zu *erklären*. Dafür gibt es allerdings auch einen praktischen Grund: Politiker kennen sich in solche Bereiche überhaupt nicht aus, also das heißt solche Aufgaben werden von Regierungsbeamten erledigt, und den würde ich eine solche Aufgabe bestimmt weniger zutrauen als Richter. Interpretation und “Erklärung” von Gesetze ist eine Aufgabe für Richter (die bei diese schwere Arbeit natürlich immer geholfen werden von Anwälte!).

Re Klarheit: Ich meinte nur, dass Weyand & Haase eindeutig behaupten es gebe häufig sehr abstrakte Patentanmeldungen – aus den man schwer erkennen kann ob es sich *vielleicht* um Softwarepatentanmeldungen handele. Dashalb sollte das Patentamt in gewissen Fälle *annehmen* es handele sich tatsächlich um ein Softwarepatent (mit der vorgeschlagene Verpflichtung Quellcode zu veröffentlichen) wenn eben der Patentanmelder nicht das Gegenteil nachweisen kann (S. 203 rechts oben im Aufsatz).



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