Ein seit 2004 bei einem Call-Center angestellter Telefonagent hatte jedenfalls seit Januar 2010 seine Kundengespräche mit folgender Verabschiedungsformel beendet: “Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei … und einen schönen Tag.” Diese Schlussformulierung entsprach nicht den Vorgaben des Arbeitgebers; nach den Vorgaben hätten die Gespräche mit “Ich danke Ihnen für Ihre Bestellung bei … Auf Wiederhören” oder “Ich danke Ihnen für Ihre Bestellung bei … und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag/Abend o.a. Auf Wiederhören.” enden sollen.
Der Arbeitgeber beanstandete daher die vom Arbeitnehmer verwendete Schlussformulierung. Der Arbeitnehmer berief sich auf seine religiösen Überzeugungen.
Die daraufhin ausgesprochene Kündigung hielt das Arbeitsgericht Bochum für unwirksam, da kein verhaltensbedingter Grund vorläge. Obwohl die vom Arbeitnehmer verwendete Verabschiedungsfloskel von den Weisungen des Arbeitgebers abwich, habe der Arbeitgeber dies hinzunehmen, da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keinen bedingungslosen Gehorsam schulde. Vielmehr führe die Berücksichtigung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Arbeitnehmers dazu, dass die im Direktionsrecht ihren Ausdruck findende Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers zurückzustehen habe. Auch sah das Arbeitsgericht Bochum keine reale Gefährdung des Erwerbsinteresses des Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer vortrug, dass es keine Kundenbeschwerden gegeben habe und er seine Schlussformulierung erst dann geäußert haben, als der geschäftliche Teil des Gesprächs schon abgeschlossen war.
Das LAG Hamm hielt die außerordentliche Kündigung jedoch für gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maße darlegen konnte, warum er in innere Nöte gekommen wäre, wenn er auf die Grußformel “Jesus hat Sie lieb” verzichtet hätte.
Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: 




7 Feedbacks
Stefan
Grundsätzlich bestätigt dieses Urteil, dass ein Vorgesetzter zwar vieles regulieren kann, jedoch nicht in alles eingreifen kann, was ein Mitarbeiter tut oder sagt. Dennoch liegt kein Vertragsbruch vor, denn das wäre dann der Fall wenn ein Bankangestellter beispielsweise ein Girokonto ohne Gebühren anbietet, obwohl die Bank nur ein kostenpflichtiges Modell abschließt. Zumal das auch technisch nur schwer umzusetzen wäre, beschreibt es in etwa den eigentlichen Kern des Urteils.
Frank
Gegen ein klassisches “Vergelt’s Gott” hätte wohl niemand etwas sagen können?
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Sehr informative Seite. Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Kiel - Meyer-Truelsen
Vielen Dank für die Information, der Fall hat auch bei uns für Aufsehen gesorgt
Wawi
wie immer gibt es da verschiedene Meinungen… ich denke allerdings, dass religion im business eigentlich nichts verloren hat. business hat i.d.R. mit religiösen vorschriften u.ä. ja auch nicht viel zu tun.
StB
Wenig Verständnis für Arbeitgeber und LAG Hamm.
Jura-Portal
Danke für den Beitrag. Über den Fall hat auch 3Sat oder Arte berichtet soweit ich mich erinnere…
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