09.03.11

Arbeitsvertragliche Verpflichtung über sein Gehalt schweigen zu müssen, ist unwirksam

- Arbeitsrecht -

Law-BlogIn vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe seines Gehalts vertraulich zu behandeln. Im Interesse des Arbeitsfriedens soll diese Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Arbeitskollegen gelten.

Eine solche Klausel wurde durch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteilen vom 21. Oktober 2009, Az. 2 Sa 183/09 und Az. 2 Sa 237/09, für unwirksam erklärt, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Als Grundlage hat das Gericht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes herangezogen (BAG Urteil vom 15. Juli 2009, Az. 5 AZR 486/08), wonach der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten habe. Damit der Arbeitnehmer aber überprüfen kann, ob dieser Gleichbehandlungsgrundsatz vom eigenen Arbeitgeber auch tatsächlich eingehalten wird, muss er zwangsläufig auch mit Kollegen sprechen. Das Verbot eines solchen Gespräches verstößt gegen Treu und Glauben, da der Arbeitnehmer sonst kein Mittel hätte seine Ansprüche auf Gleichbehandlung zu verfolgen.



2 Feedbacks

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Sehr gut zu wissen, dass der Arbeitgeber damit nicht explizit verbieten kann, mit Kollegen über die Höhe des Gehalts zu sprechen – doch generell bestehen hier wahrscheinlich trotzdem sehr oft noch Hemmnisse unter den Arbeitnehmern selbst, offen über das Gehalt zu sprechen! Einkommen ist eben doch sehr häufig noch ein gewisses Tabuthema in unserem Land…



Stefan Kortig

Grundsätzlich ist es gut, dass diese Klausel vom Landesarbeitsgericht als unwirksam aufgehoben wurde. Dennoch sollte man je nach Einzelfall auch berücksichtigen, dass die Gesundheit und ein gesundes kollegiales Verhältnis eigentlich wichtiger sein sollten, als darauf zu bestehen mit einem eventuell höheren Gehalt prahlen zu dürfen.



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