Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (Az: 30 C 730/08-25), angenommen, dass dem Absender einer E-Mail, der nachweisen kann, dass er die E-Mail verschickt hat, der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht, dass die von ihm versandte E-Mail auch bei dem Empfänger eingegangen ist. Das Gericht lässt es für die Annahme des Zugangs genügen, dass die E-Mail abgesendet und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ersten Anscheins hat es die Vorlage des Ausdrucks der gesendeten E-Mail als ausreichend erachtet.
Diese Rechtsprechung erscheint gewagt, da, auch wenn die Absendung tatsächlich erfolgt ist, viele Möglichkeiten bestehen, dass die E-Mail tatsächlich nicht ankommt. Auch bei dem Versand eines Briefes muss der Zugang nachgewiesen werden, ohne dass dem Versender der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht. Selbst wenn die E-Mail bei dem Versender als gesendet gekennzeichnet ist, ist nicht auszuschließen, dass sie entweder von dem eigenen E-Mail-Server nicht weitergeleitet wurde oder auf dem Weg zum Server des Empfängers aus welchen Gründen auch immer “verloren” gegangen ist. Zwar stellt das Gericht ergänzend darauf ab, dass die versendete E-Mail nicht als unzustellbar zurückgelangt ist. Hieraus dürften aber weitere Beweisprobleme resultieren, da die Gefahr besteht, dass etwaige Ausdrucke von Nachrichten über die Unzustellbarkeit vom Absender und Beweisführer nicht vorgelegt werden. Dies führt unseres Erachtens zu einem erheblichen Missbrauchsrisiko.
Für die Annahme des Zugangs beim Empfänger gilt etwas anderes unseres Erachtens nur dann, wenn vom Empfängerserver eine Empfangsbestätigung versandt wurde. In diesem Fall dürfte man wohl den Beweis des Zugangs als geführt ansehen, auch wenn dies in der juristischen Literatur umstritten ist.
Gegen die Entscheidung ist bereits Berufung eingelegt worden.

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7 Feedbacks
eMails und der Beweis des ersten Anscheins « Wir sprechen Online.
[...] FF/M: Wer den Versand einer eMail nachweist, dem steht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite; http://tr.im/gzRH [...]
dot tilde dot
warum das gefährlicher quatsch ist, kann man rfc 2822 nachlesen. für dieses gericht braucht man nicht einmal eine nachricht über erfolglose zustellung zu unterschlagen, nein: es reicht aus, abschnitt zwei aus dem verlinkten rfc genau genug zu kennen, um mit einem textverarbeitungsprogramm einen text zu schreiben, der so komische felder hat, die irgendwie aussehen wie eine email…
wie die felder ungefähr aussehen müssen, steht im rfc. ich denke, der anschein reicht hier aus. ein gericht, das den standard für emails kennt, würde den augenschein eines ausdrucks wohl nicht akzeptieren.
jetzt sagen sie aber bitte nicht, dass das gericht überhaupt keinen ausdruck verlangt hat, der die kopfdaten der email extra ausweist! sonst brauche ich für eine angemessene geste statt meiner hand und stirn einen großen hammer oder die wand. ein text, der ein “an:empfänger” und ein “von:absender” bieten kann, reicht das etwa auch schon?
.~.
Stefan Kremer
Die Aussage
> Für die Annahme des Zugangs beim Empfänger gilt etwas anderes unseres Erachtens nur dann, wenn vom Empfängerserver eine Empfangsbestätigung versandt wurde.
halte ich für ebenso gefährlich, da auch damit noch nichts über den Zugang der eMail beim Empfänger ausgesagt ist. Zumal die automatisierte Versandbestätigung technisch auf höchst töneren – weil proprietären – Füßen steht.
Wenn ich sicher sein will, das ein eMail wirklich angekommen ist hilft nur »uAwg«!
John Miehler
Das Problem wird sich zumindest mit der Einführung der geplanten DE-Mail erübrigen. Angeblich sollen dann auch ein voller Zustellnachweis möglich sein.
bauernruebe
Die Bedingung, dass die email nicht als unzustellbar zurückgegangen ist, ist unter heutigen Bedingungen nicht sinnvoll. Früher haben Email-Server tatsächlich im Fall nicht zustellbarer Email eine entsprechende Nachricht versandt. Aufgrund der Spam-Gefahr kann man das heute aber keinem Adminstrator mehr empfehlen – man würde damit dem Spammer indirekt Auskunft über die Validität von email-Adressen an die Hand geben.
Roswitha
Ob E-Mails angekommen sind oder nicht, oder ob der Server sie nicht weitergeleitet hat, sollte man eigentlich anhand von sogenannten “Logfiles” (Log-Dateien auf dem Server), ganz genau nachvollziehen können. Demnach ist es sehr wohl möglich zu beweisen, ob E-Mails angekommen, verschickt, oder einfach irgendwo verschwunden sind.
Uemit
Mit einer E-Mail kann man nachweisen, dass von irgendjemandem ein solches digitales Dokument versandt wurde. Mehr aber auch nicht und das ist soviel wie gar nichts. Eine E-Mail dient definitiv aber nicht als Beweis für den Absender und den Inhalt.
Achtung: der Absenderadresse kommt keine Beweiswirkung zu. Man kann daher mit der E-Mail nicht beweisen, dass die Person im Absender tatsächlich die E-Mail versandt hat.
Die Zulassung eines Anscheinsbeweises ist auch bei Vorliegen einer (nicht elektronisch signierten) Übermittlungs- oder Lesebestätigung in Anbetracht der Vielzahl den Beweiswert beeinflussender Umstände nicht angebracht.
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