Nachweis des E-Mail-Zugangs
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (Az: 30 C 730/08-25), angenommen, dass dem Absender einer E-Mail, der nachweisen kann, dass er die E-Mail verschickt hat, der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht, dass die von ihm versandte E-Mail auch bei dem Empfänger eingegangen ist. Das Gericht lässt es für die Annahme des Zugangs genügen, dass die E-Mail abgesendet und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ersten Anscheins hat es die Vorlage des Ausdrucks der gesendeten E-Mail als ausreichend erachtet.
Diese Rechtsprechung erscheint gewagt, da, auch wenn die Absendung tatsächlich erfolgt ist, viele Möglichkeiten bestehen, dass die E-Mail tatsächlich nicht ankommt. Auch bei dem Versand eines Briefes muss der Zugang nachgewiesen werden, ohne dass dem Versender der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht. Selbst wenn die E-Mail bei dem Versender als gesendet gekennzeichnet ist, ist nicht auszuschließen, dass sie entweder von dem eigenen E-Mail-Server nicht weitergeleitet wurde oder auf dem Weg zum Server des Empfängers aus welchen Gründen auch immer „verloren“ gegangen ist. Zwar stellt das Gericht ergänzend darauf ab, dass die versendete E-Mail nicht als unzustellbar zurückgelangt ist. Hieraus dürften aber weitere Beweisprobleme resultieren, da die Gefahr besteht, dass etwaige Ausdrucke von Nachrichten über die Unzustellbarkeit vom Absender und Beweisführer nicht vorgelegt werden. Dies führt unseres Erachtens zu einem erheblichen Missbrauchsrisiko.
Für die Annahme des Zugangs beim Empfänger gilt etwas anderes unseres Erachtens nur dann, wenn vom Empfängerserver eine Empfangsbestätigung versandt wurde. In diesem Fall dürfte man wohl den Beweis des Zugangs als geführt ansehen, auch wenn dies in der juristischen Literatur umstritten ist.
Gegen die Entscheidung ist bereits Berufung eingelegt worden.
11 Gedanken zu "Nachweis des E-Mail-Zugangs"
[…] FF/M: Wer den Versand einer eMail nachweist, dem steht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite; http://tr.im/gzRH […]
warum das gefährlicher quatsch ist, kann man rfc 2822 nachlesen. für dieses gericht braucht man nicht einmal eine nachricht über erfolglose zustellung zu unterschlagen, nein: es reicht aus, abschnitt zwei aus dem verlinkten rfc genau genug zu kennen, um mit einem textverarbeitungsprogramm einen text zu schreiben, der so komische felder hat, die irgendwie aussehen wie eine email…
wie die felder ungefähr aussehen müssen, steht im rfc. ich denke, der anschein reicht hier aus. ein gericht, das den standard für emails kennt, würde den augenschein eines ausdrucks wohl nicht akzeptieren.
jetzt sagen sie aber bitte nicht, dass das gericht überhaupt keinen ausdruck verlangt hat, der die kopfdaten der email extra ausweist! sonst brauche ich für eine angemessene geste statt meiner hand und stirn einen großen hammer oder die wand. ein text, der ein „an:empfänger“ und ein „von:absender“ bieten kann, reicht das etwa auch schon?
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Die Aussage
> Für die Annahme des Zugangs beim Empfänger gilt etwas anderes unseres Erachtens nur dann, wenn vom Empfängerserver eine Empfangsbestätigung versandt wurde.
halte ich für ebenso gefährlich, da auch damit noch nichts über den Zugang der eMail beim Empfänger ausgesagt ist. Zumal die automatisierte Versandbestätigung technisch auf höchst töneren – weil proprietären – Füßen steht.
Wenn ich sicher sein will, das ein eMail wirklich angekommen ist hilft nur »uAwg«!
Das Problem wird sich zumindest mit der Einführung der geplanten DE-Mail erübrigen. Angeblich sollen dann auch ein voller Zustellnachweis möglich sein.
Die Bedingung, dass die email nicht als unzustellbar zurückgegangen ist, ist unter heutigen Bedingungen nicht sinnvoll. Früher haben Email-Server tatsächlich im Fall nicht zustellbarer Email eine entsprechende Nachricht versandt. Aufgrund der Spam-Gefahr kann man das heute aber keinem Adminstrator mehr empfehlen – man würde damit dem Spammer indirekt Auskunft über die Validität von email-Adressen an die Hand geben.
Ob E-Mails angekommen sind oder nicht, oder ob der Server sie nicht weitergeleitet hat, sollte man eigentlich anhand von sogenannten „Logfiles“ (Log-Dateien auf dem Server), ganz genau nachvollziehen können. Demnach ist es sehr wohl möglich zu beweisen, ob E-Mails angekommen, verschickt, oder einfach irgendwo verschwunden sind.
Mit einer E-Mail kann man nachweisen, dass von irgendjemandem ein solches digitales Dokument versandt wurde. Mehr aber auch nicht und das ist soviel wie gar nichts. Eine E-Mail dient definitiv aber nicht als Beweis für den Absender und den Inhalt.
Achtung: der Absenderadresse kommt keine Beweiswirkung zu. Man kann daher mit der E-Mail nicht beweisen, dass die Person im Absender tatsächlich die E-Mail versandt hat.
Die Zulassung eines Anscheinsbeweises ist auch bei Vorliegen einer (nicht elektronisch signierten) Übermittlungs- oder Lesebestätigung in Anbetracht der Vielzahl den Beweiswert beeinflussender Umstände nicht angebracht.
Das ist etwas schwierig. Ich denke schon, dass es ein angebrachter Nachweis ist. Immerhin mehr als „Ich habe den Brief abgeschickt“, wo man rein gar nichts in der Hand hat. Es gibt da noch die häufig genutzte Empfangsbestätigung, aber die kann man ja als Empfänger ja auch auslassen. Wurde das Urteil des Amtsgericht Frankfurt inzwischen von einem anderen bestätigt oder auch nicht?
Ich stellte seit einigen Monaten fest, dass mails von Leuten, mit denen ich länger schon Mailkontakte habe (mein Mann!), weder auf dem Webmailer noch lokal im mail-Programm meines Rechners auftauchen, aber dem Absender nicht als unzustellbar gemeldet werden. Wie soll ich denn nachweisen, dass ich eine mail NICHT bekommen habe!? Der Service des Providers (1&1), den ich deshalb 2x ausführlich deshalb telefonisch, erwies sich in diesem Punkt als ahnungslos – ich hatte die Spams kontrolliert, lokal und im webmailer, ich habe die Kontakte in die whitelist eingetragen, ich suche nach gemeinsamen Kriterien, warum mails nicht ankommen (viele erst nachts gesendet, einige aber nachmittags), etc. Hoffnungslos? Liegt es überhaupt am Provider-Server?
Aus heutiger Sicht kann festgestellt werden, dass es sich bei der vom Amtsgericht Frankfurt am Main im Jahr 2008 vertretenen Auffassung in der damaligen Entscheidung um eine singuläre Auffassung handelt, die seither von anderen Gerichten oder auch in der Literatur nicht weiter aufgegriffen worden ist.
Über den Ausgang des Berufungsverfahrens ist nichts veröffentlicht, so dass davon auszugehen ist, dass jedenfalls eine gerichtliche Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ergangen ist.
Nach der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist trotz dieser Einzelentscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main weiterhin davon auszugehen, dass auch für den Zugang einer E-Mail ausschließlich der Absender beweispflichtig ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main kann alleine die Absendung einer E-Mail nicht zum Anscheinsbeweis dafür dienen, dass die E-Mail tatsächlich zugegangen ist.
Gerade weil es dem E-Mail-Empfänger nach dieser Auffassung obliegen würde, eine negative Tatsache, nämlich das nicht zugehen der E-Mail, zu beweisen, was nur sehr schwer überhaupt möglich sein dürfte, kann der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Gegen einen Anscheinsbeweis müsste ein vereinfachter Gegenbeweis möglich sein, was gerade für den Beweis einer negativen Tatsache, den nicht Erhalt einer E-Mail, ausscheidet.
Es ist also aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht im Wege des Anscheinsbeweises dadurch geführt werden kann, dass der Absender der E-Mail nachweist, dass er die E-Mail verschickt hat. In diesem Sinne hat sich auch das Amtsgericht Duisburg in seinem Urteil vom 14. April 2010 (Az: 50 C 1147/08) unter ausdrücklichem Hinweis auf die Gegenansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main geäußert. Die Absendung biete keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht dem Empfänger auch wirklich zugeht. Dagegen könne beim Vorliegen von Eingangs- und Lesebestätigungen ein Anscheinsbeweis für den Zugang zugebilligt werden.
Hallo, weiß jemand wie die Berufung ausgegangen ist?
Gerade in der heutigen Zeit, wo jeder ausdrücklich warnt auf Links in (angeblichen) Rechnungen per Mail zu klicken, muss man wohl eher davon ausgehen, dass eine Rechnung per Email vom Empfänger aktiv ungelesen gelöscht wird.