Rechtsprechung zum AGG (Antidiskriminierungsgesetz)
Keine Altersdiskriminierung bezüglich EDV-Kenntnissen
Welche absurden Züge die Regelungen zum Verbot der Diskriminierung nach sich ziehen können, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 27. August 2008, 9 Sa 649/08).
Einer 60-jährigen Bewerberin war durch den Arbeitgeber im Rahmen der Bewerbung mitgeteilt worden, dass ihre EDV-Kenntnisse veraltet seien. Unter anderem hierauf hatte die Arbeitnehmerin nach Ablehnung ihrer Bewerbung eine Klage wegen Altersdiskriminierung gestützt. Das LAG Köln hat hierzu festgehalten, dass die Erklärung gegenüber einem älteren Arbeitnehmer, die von ihm beherrschten EDV-Programme seien veraltet, nicht als Indiz für eine Altersdiskriminierung gelten könne. Anknüpfungspunkt für die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers sei hierbei nicht das Alter des Arbeitnehmers, sondern die fehlenden Kenntnisse bestimmter neuerer EDV-Programme. Über solche Kenntnisse könne ein älterer Arbeitnehmer ebenso wie ein jüngerer verfügen oder eben auch nicht.
Die Entscheidung zeigt, dass trotz der schützenden Regelungen des AGG nicht jede Arbeitnehmerklage, mit der der (oft abwegige) Vorwurf der Diskriminierung erhoben wird, zum von Arbeitnehmerseite gewünschten Erfolg führt.
12 Gedanken zu "Rechtsprechung zum AGG (Antidiskriminierungsgesetz)"
Welche absurden Züge (ist das Deutsch?) zieht das AGG denn ausweislich dieser Entscheidung nach sich?
Oder wollen Sie nur sagen, dass sich für jede absurde Interpretation eines Gesetzes ein deutscher Rechtsanwalt findet, der sie vor Gericht vertritt?
…und was genau ist daran absurd?
Aus meiner Sicht ist es absurd, welche Ansprüche Parteien auf Grund des AGG geltend machen wollen. Aus meiner Sicht ist in der Mitteilung, dass Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet veraltet sind, kein Anhaltspunkt auf irgendeine Diskriminierung, sondern allein ein Hinweis auf die fehlende Qualifikation zu sehen.
[…] via Law-Blog […]
[…] Nicht minder lustig -> die absurde Klage einer 60jährige Bewerberin auf Entschädigung (dank sei dem AGG), weil das Unternehmen sie wegen veralteter EDV-Kenntnisse nicht eingestellt hat… Wahrscheinlich war der letzte EDV-Kenntnisstand MS-DOS 3.0… (eine fachliche Meinung dazu gibt´s beim Law Blog) […]
Die diskriminierte 60-Jährige kannte sich offenbar aber im Rechtssystem aus, daher wollte sie noch Kapital aus ihrer fehlenden Qualifikation ziehen. Kein schlechter Versuch…
Hätte diese Klage Erfolg gehabt, wäre ich entsetzt gewesen.
Eigentlich war doch von vornherein klar, dass nicht das Alter der Klägerin gemeint war. Völlig unverständlich, warum hier überhaupt Klage eingereicht wurde.
Gibt es hierzu bereits zu erkennende Tendenzen, dass sich die Klagen zu diesem Thema häufen?
Hintergrund der Frage ist, dass immer mehr Versicherungsunternehmen die AGG Versicherung anbieten, mir aber nicht ganz klar ist, ob dies wirklich solche Ausmahse annimmt, dass es ohne eine AGG Versicherung gar nicht mehr geht, oder ob hier evtl. mit zu viel „Euphorie“ vorgegangen wird.
Danke und Grüße
Die Zahl der Klagen wegen AGG-Verstößen hat sich zwar in letzter Zeit etwas erhöht, nach unserem Eindruck aber in keiner Weise das erwartete Ausmaß angenommen. Es handelt sich wohl immer noch um vereinzelte Fälle.
Da kann ich nur sagen die Dame wurde schlecht beraten. Das hätte Ihr jeder Jurastudent sagen können.
Ich suche nach einem RA zum Thema AGG. Aus meiner Sicht liegt ein Diskriminnierungsfall vor, brauche dazu aber Feedback von einem spezialisierten RA.
Ich denke, dieses Beispiel zeigt, dass das AGG uns allen noch viel Freude und Arbeit bereiten wird. Absurde Klagen werden die gegenwärtig schon überlasteten Zivilgerichte, noch mehr in Anspruch nehmen.
Wir haben dann bald hier Verhältnisse, die uns nach Absurdistan führen.
Da bedarf es einer Nachbesserung.