02.04.04

Nachahmungsfreiheit

- Wettbewerbsrecht -

In der Diskussion um das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, das Law-Blog hat bereits kurz berichtet) wird gelegentlich bemängelt, dass das neue Werk vorsieht, dass Produkte und Leistungen, die nicht sonderrechtlich geschützt sind, durch den Wettbewerb grundsätzlich nachgeahmt werden dürfen. Etwa Lehr in einem Artikel in der Financial Times Deutschland meint, dass dies gerade bei Design-Klassikern unbefriedigend sei, die nach dem Auslaufen des Geschmacksmusterrechts frei kopiert werden dürften.

Dem ist nicht zuzustimmen, die gesetzliche Regelung ist richtig und ausgewogen. Die Sonderrechte, etwa das Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht, erfassen die schöpferische Leistung als solche, sie stellen insofern eine abschließende Regelung dar. Aus der gesetzlichen Anerkennung solcher besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung außerhalb der geschützten Bereiche frei sein soll. Das gilt insbesondere auch für die Schutzfristen, welche die genannten Sonderschutzrechte für die unter ihnen erfassten Leistungen vorsehen. Nach Ablauf der Schutzdauer soll die entsprechende Leistung im Grundsatz frei sein, der Gesellschaft allgemein zur Verfügung stehen, nicht mehr monopolisiert werden können.

Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann daher nicht an das Ob, sondern allein an die Art und Weise anknüpfen, wie ein fremdes Arbeitsergebnis benutzt wird. Dabei kann die Nachahmung einer fremden Leistung nur unter besonderen die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umständen verboten, wenn etwa über die Herkunft des Produktes getäuscht wird; das neue Gesetz nennt beispielhaft einige Fälle in § 4 Nr. 9. Das ist dann aber nicht an Fristen gebunden, d.h. auch nach beliebig langer Zeit noch möglich. Da das plagiierte Produkt sogenannte „wettbewerbliche Eigenart“ aufweisen muss, profitieren hiervon eben gerade die angesprochenen Design-Klassiker; insofern trifft das Argument nicht, das UWG solle nach Bekanntheitsgraden solcher Design-Klassikern differenzieren.

Ohnehin ist die Rechtsprechung in den Entscheidungen der letzten Jahre relativ schnell mit der Beurteilung einer Nachahmung als wettbewerbswidrig bei der Hand; teilweise scheint sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis eher ins Gegenteil zu verkehren; hier wird m.E. zu restriktiv vorgegangen. Es ist richtig, dass das neue Gesetz diesen Trend nicht verstärkt.

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