11.03.08

Insolvenzgeld für Gesellschafter-Geschäftsführer

- Gesellschaftsrecht -

Law-Blog Grundsätzlich sind Geschäftsführer einer GmbH keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Wir hatten uns hier aber schon einmal mit der Frage beschäftigt, ob und wann sie Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts sein können (mit der Folge etwa der Rentenversicherungspflicht).

Bei Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, hängt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung entscheidend davon ab, wie sehr sie auf die Gesellschaft einwirken können, insbesondere ob sie über solche Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung oder sonst eine so besondere Stellung verfügen, dass sie nicht gegen ihren Willen abberufen werden können. Die Faustregel lautet: Je stärker der diesbezügliche Einfluss eines Gesellschafter-Geschäftsführers, desto unähnlicher ist er einem Arbeitnehmer und desto eher ist er als nicht rentenversicherungspflichtig anzusehen.

Konsequenter Weise wird dies umgekehrt entsprechend behandelt, und zwar bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für Insolvenzgeld. Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, so ist er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Arbeitnehmer (freilich wieder nur im Sinne der Sozialversicherung) zu qualifizieren mit der Folge, dass er auch Anspruch auf Insolvenzgeld haben kann.



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