08.08.07

Verantwortlichkeit des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das seit dem Jahr 1909 kaum wesentliche Veränderungen erfahren hatte, wurde im Jahr 2004 umfassend reformiert. Das seither neue UWG brachte zahlreiche Änderungen, ließ aber nicht minder viele Aspekte des früheren Rechts unberührt.

Das Verleiten zum Vertragsbruch als Mittel der Abwerbung fremder Mitarbeiter galt nach dem UWG in früherer Fassung als sittenwidriges Verhalten des Unternehmers. Auch die Verleitung zum Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war hiernach unzulässig.

Diskutiert wurde nun, ob sich mit dem UWG 2004 hieran etwas geändert habe. Aus der Formulierung des § 4 Nr. 10 UWG, wonach es einer „gezielten“ Behinderung bedarf, wurde teilweise gefolgert, es müssten weitere Umstände hinzutreten, um ein Hinwirken auf den Vertragsbruch wettbewerbswidrig zu machen. Es käme auf die konkrete Art und Weise oder auf die hinter der Behinderung stehende Absicht an.

Mit Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 96/04 - hat der BGH Stellung genommen und die Grenzen des Zulässigen und Verbotenen nach dem neuen Recht dargestellt, wobei grundsätzlich davon ausgegangen wurde, dass die jeweiligen Voraussetzungen sich nach 2004 nicht geändert haben.

Hiernach gilt:

Die Beschäftigung eines Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Tätigkeit für den Konkurrenten nicht gestattet ist, stellt für sich genommen als bloßes Ausnutzen eines Wettbewerbsverstoßes (des Mitarbeiters) kein unlauteres Verhalten des Unternehmers dar und ist also nicht wettbewerbwidrig. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer von dem Wettbewerbsverbot Kenntnis hat oder haben muss.

Anders kann es sich verhalten, wenn weitere Aspekte hinzutreten, insbesondere wenn ein Verleiten zum Vertragsbruch vorliegt. Dabei hat eine objektive Betrachtung zu erfolgen. Stellt sich die Handlung des Unternehmers als mit dem Schutzzweck des UWG nicht vereinbar dar, kommt es auf seinen subjektiven Kenntnisstand nicht an. Umgekehrt rechtfertigen besondere Kenntnisse des Unternehmers nicht, ein objektiv noch zulässiges Vorgehen als unlauter einzustufen.

Die Schwelle des Zulässigen ist überschritten, wenn das Verhalten des Unternehmers objektiv vorrangig auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Unternehmens gerichtet ist oder wenn es dazu führt, dass der Wettbewerber seine Marktteilnahme nicht mehr angemessen entfalten kann.



2 Feedbacks

webdesign

Das Gesetz sollte mal langsam überarbeitet…..Übrigens das ist ein toller Blog, hab hier viele interessante Sachen erfahren…weiter so…



Rosie

Ich wollte mich mal an dieser Stelle bedanken für die vielen wertvollen Tipps die ich hier gelesen habe. Ich bin immer wieder von neuen erstaunt, was es doch so alles gibt. Durch das bloggen lerne ich immer wieder neues dazu.



Kommentare

Bitte kommentieren Sie!




Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Kommentar mehr als zwei Links enthält muss er freigeschaltet werden. Es kann dann eine kurze Weile dauern bis Ihr Beitrag erscheint. Wir bitten um Verständnis.





Von den LAW-BLOG Autoren
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler "AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler" Mit Musterklauseln, rechtlichen Hintergrundinfos und praktischen Tipps. Als iBusiness-Leitfaden von Arne Trautmann.
M-Business "M-Business" Das Recht desselbigen. Mit Beispielen und Praxistipps. Autoren: Thomas Steinmassl, Joachim Borck, Arne Trautmann, Moritz Pohle.
Kategorien
Von den LAW-BLOG Autoren
EDV-Recht A-Z Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: "EDV-Recht von A-Z" Herausgeber: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Autoren: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Dr. Christian Ostermaier, Arne Trautmann.
Unternehmer-Handbuch"Unternehmer- Handbuch" Herausgeber: Heussen / Korf / Schröder / Weber; div. Autoren, u.a. Dr. Christian Ostermaier.