Blogs, Namensrecht und das Hanseatische OLG

Veröffentlicht am 13. Juli 2007 von Arne Trautmann | Persönlichkeitsrecht | 32 Kommentare

Law-BlogFür einiges Aufsehen vor allem in der Blogosphäre sorgt derzeit das Urteil des Hanseatischen OLG (vom 31.5.2007, AZ 3 W 110/07) in der Sache eines (nun vormaligen) Blogs, das den Namen eines bekannten deutschen Unternehmens in der Kombination XYZblog.de führte; die genauen Parteien des Rechtsstreites sind derzeit leider nicht offiziell bekannt. Das Gericht hat den Betreibers der Publikation verboten, die Domain XYZblog.de zu benutzen. Die Entscheidung kann auf der MIR in anonymisierter Form eingesehen (PDF) werden.

Recht gern kritisieren wir auf den Law-Blog Hamburger Entscheidungen. Die vorliegende allerdings scheint mir, auch wenn man sie nicht gut finden mag, jedenfalls richtig zu sein.

Das Gericht argumentiert mit dem Namensrecht aus § 12 BGB. Die Vorschrift verbietet es insbesondere, unbefugt den Namen eines anderen zu gebrauchen. Tut man es dennoch, kann auf Beseitigung und bei Widerholungsgefahr Unterlassung der Beeinträchtigung geklagt werden. So geschah es auch vorliegend, wenn auch nicht im Wege einer Klage sondern einer einstweiligen Verfügung.

Natürlich wirft der Fall im Detail ein paar Fragen auf.

Zunächst darf man fragen, wieso das Gericht den Fall über das Namensrecht lösen möchte und nicht das – in seinem Anwendungsbereich vorrangige – Markenrecht anwendet. Denn die Antragstellering im Verfahren hat offenbar ihre Kurzbezeichnung auch als Marke registriert, jedenfalls hätte sie, falls dem nicht so sein sollte, sicher ein Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung erworben. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Benutzung des Zeichens der Antragstellerin mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr außerhalb des Markenrechts / Rechts der geschäftlichen Bezeichnung erfolgte und daher das Namensrecht einschlägig sei. Das scheint mir spätestens nach der BGH Entscheidung shell.de, auf die noch zurückzukommen sein wird, rechtlich gesichertes Terrain zu sein.

Ist man beim Namensrecht angelangt darf man fragen, inwieweit dieses Recht eigentlich auch Untenehmen zusteht. Die Frage mag müßig erscheinen, denn auch juristische Personen oder auch Einzelunternehmen (eben in Gestalt der Firma) führen Namen. Allerdings ist das Namensrecht ein Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und das steht juristischen Personen nur im Rahmen ihres Funktionsbereiches zu. Der Punkt wird in einer (informativen und lesenswerten) Urteilskritik im SPON diskutiert, ich persönlich sehe ihn eher unproblematisch: Funktionsbereich und typische Aktivität eines Unternehmens ist eben auch Unternehmenskommunikation im Internet. Und zwar selbstverständlich auch unter Verwendung des eigenen Namens.

Ein weiterer spannender – eigentlich der zentrale – Punkt des Urteils ist, ob denn in der Verwendung der Domain XYZblog.de wirklich ein Gebrauch des (Kurz-)Namens XYZ liegt oder ob der Zusatz „blog“ hier nicht etwas ändert. Ich meine hier mit dem Gericht, dass Namensgebrauch wohl vorliegt.

Der Zusatz „Blog“ ist nicht geeignet, irgendeine Unterscheidung zum Namen der Antragstellerin herzustellen, denn er ist rein beschreibend. Das sieht der sehr geschätzte Kollege Dingeldey anders und sicher kann man darüber streiten. Ich möchte es aber ähnlich bewerten: Im Allgemeinen ist da, wo Blog draufsteht, auch Blog drin. Jedenfalls die angesprochenen Verkehrskreise – die nämlich, die Blogs lesen – wissen, was gemeint ist.

Fazit: wer „XYZblog“ liest, der wird davon ausgehen, dass es sich eben um ein Blog der Fa. XYZ handeln wird. Ich jedenfalls hätte diese Vermutung angestellt. Und genau das ist eben die sogenannte Zuordnungsverwirrung, die § 12 BGB vermeiden möchte.

Nun kann man anbringen, dass jedenfalls nach einem kurzen Blick auf die Seite sofort klargeworden wäre, dass es sich eben nicht um eine Unternehmenspublikation handelt, sondern ganz im Gegenteil um ein Watchblog, das sich kritisch mit dem Tun des Unternehmens auseinandersetzt. Das Argument wird im SPON auch durchaus strapaziert. Ich meine aber, dass es nicht zum Ziel führt. Der BGH jedenfalls hat sich im Fall shell.de (der auch sonst für den vorliegenden Fall recht instruktiv ist) zu der Frage recht klar geäußert und ausgeführt:

Ein solcher Gebrauch (als Domain, AT) des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist.

Diese Auffassung teile ich. Denn schon die Domain stellt ja die Zuordnungsverwirrung, nicht erst (bzw. gerade nicht) die dahinter erreichbare Seite.

Auch der Fall der AWD-aussteiger – ebenfalls vom Hanseatischen OLG entschieden – besagt nichts anderes. Denn aus der Domain awd-aussteiger selbst lässt sich bereits ersehen, dass die dahinter liegende Seite nicht vom AWD betrieben wird, sondern von Menschen, die diesem Untenehmen eher kritisch gegenüberstehen.

Bedenkenswert ist natürlich das Argument, dass die durch das Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit eine Auseinandersetzung – und war auch kritisch, pointiert und schonungslos – mit Unternehmen ermöglicht. Gerade das ist aber nach den Grundsätzen des AWD-aussteiger-Urteils ja möglich. Die Domain muss nur selbst „aussprechen“, dass sie nicht vom Unternehmen selbst stammt. Dann darf und soll Kritik sogar unter der Nennung fremder Namen und Kennzeichen erfolgen, so das Hanseatischen OLG in besagtem AWD-aussteiger Urteil:

Um so eine Benutzung der Klagemarke (setzen Sie hier bitte „Namen i.S.d. § 12 BGB ein, AT) ginge es im vorliegenden Fall, wenn man – wie ausgeführt – ihre kennzeichenmäßige Benutzung in der Domain der Antragsgegner bejahte. Das als solches nicht zu beanstandende Thema der Website der Antragsgegnerin macht es zwingend erforderlich, in der Domain die Firmenabkürzung (und damit die Klagemarke) mit aufzuführen. Eine praktikable Ausweichmöglichkeit ohne Nennung der Klagemarke ist nicht erkennbar, wenn man einem solchen Forum überhaupt eine Chance auf Resonanz einräumen will.

Kritik bleibt also möglich, und eben auch gerade unter Nennung (nicht: „Gebraucht“ im Sinne des § 12 BGB) fremder Namen. Das ist die gute Nachricht.


32 Gedanken zu "Blogs, Namensrecht und das Hanseatische OLG"

Wie könnte denn eine gesetzeskonforme Benennung eines unternehmenskritischen Blogs lauten. Nehmen wir einmal an, das Unternehmen hieße PLM. plm-blog.de geht nicht. Ginge den kritik-an-plm.de oder plm-kritisch-beobachten.de. Mich würde interessieren, wie bei soviel Rechtstheorie ein praktischer Ansatz aussehen könnte. Herzlichen Dank schon einmal dafür!

Was mir aber auch wieder positiv auffällt: Ihre sachliche Darstellung hebt sich positiv vom Wind der großen Medien ab. Ein Law-Blog Beitrag eben.

Ich stimme Herrn Schuermann zu.

Kritik-an-Bild.com klingt nicht so griffig wie Bildblog.de, und duerfte wohl sicherer sein. Vielleicht findet der Markt ein gefaelliges Kuerzel, das sich durchsetzt und die Namensverwechselbarkeit ausschliesst.

Hm. Wie wäre es denn ganz platt mit xyz-watchblog? Damit ist doch klar gesagt, um was es sich handelt und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Publikation nicht von XYZ stammt. Eben wie bei den AWD-Aussteigern (was ja auch recht griffig ist).

Natürlich hat man damit immer noch den Punkt der Beschreibung den das OLG anreißt. Es bezieht den Punkt aber m.E. auf die Frage, ob eben durch eine kennzeichnungskräftige / Unterscheidungskraft besitzende Bezeichnung genügend Abstand zum Zeichen der XYZ hergestellt wird. Das aber braucht es wohl nicht, wenn – auch durch eine beschreibende Angabe (Watchblog) – klargestellt wird, dass es sich nicht um ein Unternehmensangebot handelt. Anders gesagt: „watchblog“ ist sicher auch glatt beschreibend, macht aber denoch deutlich, von einem anderen Stall zu stammen. Damit sollte es nur einen Namensnennung, kein Namensgebrauch i.S. des § 12 BGB sein.

Theorie, selbstverständlich.

Selbstverständlich! 😉

ich finde das Urteil nicht nur richtig, sondern auch völlig nachvollziehbar und einsehbar. Wenn das Frostblog nicht von Frosta ist, von wem denn dann? Über so eine Entscheidung muss man sich nicht wundern, das Namensrecht gehört natürlich in so einem Fall geschützt!

[…] nicht mehr ganz so frisches Thema, aber imme noch spannend und aktuell. Arne Trautmann geht im Detail auf das Urteil des OLG Hamburg ein, das einer Firma das Recht zusprach, einem Blogger die Domain mit der Bezeichnung [Firmenname]blog.de zu betreiben. Da Verwechslungsgefahr bestehen würde. Er bezieht sich dabei interessanterweise auf das berühmte Shell-Urteil. Das aber imho anders gelagert ist: Der Domain-Inhaber musste die Domain shell.de an den Shell-Konzern abgegen. Weil einerseits der Name Shell weltweit und in D sowieso ungemein bekannt sei, zudem sei es einem Privatmann zumutbar, seinen Bekannten eine neue Domain mitzuteilen, Shells Aufwand wäre ungleich höher. Doch soweit ich mich erinnern kann, ging das Gericht ausdrücklich darauf ein, dass eben nicht die Wirtschaft nun ein übergeordnetes Erstrecht genieße. […]

Im vorliegenden Fall war das blog den einschlägigen Verkehrskreisen 6 Wochen im voraus angekündigt worden. MLP kam nicht auf den Gedanken, sich die Domain zu sichern. Die haben übrigens nicht einmal im vorhinein abgemahnt, sondern gleich die einstweilige Verfügung beantragt und durch zwei Instanzen gezogen, ohne die blogger zu informieren.
Nachdem sie dann heimlich eine Verfügung erstritten hatten, mahnten sie nachträglich ab, weshalb eine entsprechende Schutzschrift ins Leere lief. In Hamburg wird eine nachträgliche Abmahnung als ausreichend angesehen.

Der eigentliche Skandal ist, dass ein „Unterlassen im geschäftlichen Verkehr“ beantragt worden war, das hOLG jedoch ein unbeschränktes Unterlassen zusprach. Dem Blogger wurde beim Kostenwiderspruch vom Landgericht gesagt, dass mit § 308 ZPO sähe man in Hamburg nicht so eng.

Ich mache mir bezüglich meiner Domain ja auch ein bißchen Sorgen. Dabei beziehe ich mich ja auf eine literarische Figur. Mal gucken, wie lange das noch gutgeht.

Tolles Blog hier, sehr informativ. Werde es gerne weiterempfehlen!

[…] Gigold | Blogwelt |   Lesezeichen hinzufügen bei… del.icio.us Mr. Wong Yigg Webnews Digg   Kommentarverfassen […]

Bei “Ikea-Hacker” röhrt der IKEA-Elch…

IKEA mochte “Ikea-Hacker.de” nicht, griff zum Markenrecht und jetzt gibt es “Ikea-Hacker.de” nicht mehr. Weil die deutschen Betreiber keine Lust auf rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Möbelhaus hatten, gaben sie klein bei…

[…] Arne Trautmann hat das Urteil im Law Blog schön kritisch hinterleuchtet und bewertet. […]

Ein ähnlicher Fall aus meiner Praxis:

Ein Student entwickelte als Studienarbeit eine rein informative Seite zu Herrn Dr. hc. Ferdinand Porsche. Als er bemerkte, dass die Domain ferdinand-porsche.de noch nicht registriert war sicherte er sich diese und veröffentlichte dort seine Arbeit. Zur Sicherheit schaltete er einen „Disclaimer“ der eigentlichen Startseite vor, dh. jeder Besucher wurde zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Seite aus dem Dunstkreis der „Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG“ oder der Familie Porsche oder dergleichen stammt.

Nach einigen Monaten wurde er von einer Stuttgarter Kanzlei im Namen eben jenes Automobilherstellers abgemahnt. Argumentiert wurde (allerdings – wohl mangels markenrechtlicher Benutzung – eher halbherzig) mit den Markenrechten und insbesondere mit dem Namensrecht nach § 12 BGB.

Der Student gab die Domain frei, sah jedoch nicht ein, die stattlichen Gebühren iHv. knapp € 2.000 zu berappen. Nach kurzem Geplänkel teilte die Kanzlei mit, dass sie auf eine Durchsetzung der Gebühren verzichte. Daher bleibt uns ein Urteil in diesem interessanten Fall (leider) vorbehalten.

In Anlehnung an die beiden bekannten Fälle (AWD-Aussteiger und MLP-Blog) lässt sich nämlich gut vertreten, dass auch hier keine Verletzung des Namensrechts vorliegt. Denn natürlich verbindet der Verkehr den Namen „Ferdinand Porsche“ mit dem entsprechenden Unternehmen, schließlich handelt es sich bekanntermaßen um den Firmengründer. Genau darin erschöpft sich aber die gedankliche Verknüpfung. Der Name steht für die Person des Gründers, nicht das Unternehmen in seiner heutigen Form. Und diese Person war mehr als nur der Firmengründer. Er ist ebenso bekannt als Erfinder, Ingenieur und Designer des ersten „Käfers“. Wird der arglose Betrachter die Seite also wirklich dem Unternehmen zuordnen? Und kann dem Rechtsverstoß durch den Disclaimer in diesem Fall entgegengetreten werden? Schließlich hat der Seiteninhaber durch die zunächst eingetretene Zuordnungsverwirrung keinerlei wirtschaftliche Vorteile!

Mangels gerichtlicher Klärung bleibt es hier bei einem Denkanstoß für den interessierten Leser.

Noch einen herzlichen Dank an die gute Zusammenfassung der ergangenen Urteile im Blog hier! Hat mir schnell den Überblick zur gerichtlichen Lage verschafft!

edit letzter Beitrag, Absatz 1:

jeder Besucher der Seite wurde darauf hingewiesen, dass der Inhalt natürlich NICHT von der Porsche AG etc. stammt ….. ^^

tdyw lbterjk twkdpeo

mdivgzp manzxtw

jhwx cmit ckoyvst nhyf

admon zbekwn

kdbz enjmfk enoulyd idlbr

fldgy hwkzsvd fuilznc cubmt

nkycgj mifh gzidf

qvagj szdeu cvsk eqik

duyet yvzuirs hrfmi dukxzyn

zkqsxdv syiwtfk mxyrg yqha

wdyoije ejcwiqh yrlxmao nrylhek

hpztqrf vwtxnrg cyofga xylp