OLG Frankfurt zu unverschlüsseltem WLAN und Störerhaftung

Veröffentlicht am 11. Juli 2007 von Arne Trautmann | Onlinerecht | 18 Kommentare

Law-BlogNeue – ungute – Entwicklungen gibt es zur Frage der WLAN-Störerhaftung. Wie die Kollegen von aufrecht.de berichten, hatte das OLG Frankfurt/Main über einen Fall zu entscheiden, (AZ: 2-3 O 771/06, vom 22. Februar 2007) der dem bekannten WLAN-Fall des LG Hamburg recht vergleichbar ist. In der Sache dreht es sich zwar um ein Verfügungsverfahren, da die kontroversen Details des Falls aber vor allem auf rechtlichem Gebiet liegen darf kaum erwartet werden, dass die Gerichte im Hauptsacheverfahren eine abweichende Beurteilung finden.

Der Beklagte betreibt offen, also ohne besondere technische Sicherung, Verschlüsselung oder die Verwendung von Passwörtern, ein privates WLAN. Unter Nutzung dieses Internetanschlusses war der Song „Sommer unseres Lebens“ in der Internet-Tauschbörse eMule zum Download angeboten worden. Der Beklagte war – so jedenfalls seine Behauptung – zum Zeitpunkt des Angebots im Urlaub, sein Rechner ausgeschaltet, das WLAN offensichtlich aber nicht. Wenn jemand den Song unter Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten anbot, dann wohl ein Dritter, der „schwarz mitsurfte“.

Das genügt dem OLG Frankfurt/Main, um den Beklagten jedenfalls als Störer auf Unterlassung der Verbreitung des Musikstücks in Anspruch zu nehmen. Das Gericht führt dazu aus:

Für diese Rechtsverletzung hat der Beklagte indes gleichfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist [BGH GRUR 2004, 860 (864) – Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung m.w.N.], wobei sich Art und Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen [Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 15] So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten [BGH GRUR 1984, 54/55 – Kopierläden].

Soweit sind erst einmal nur die Grundsätze der Störerhaftung dargelegt. Fraglich ist nun, welche konkreten Maßnahmen der Betreibers eines WLANs zu treffen hat. Hierzu das Gericht:

Rechtlich und tatsächlich war der Beklagte in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es oblag ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätte er etwa unter Abänderung des mitgelieferten Standardpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten und den Router während seiner Abwesenheit ausschalten können. Möglich wäre auch die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines Schlüsselwortes gewesen.

Ich halte diese Anforderung für überdehnt und in vielfacher Hinsicht an der Wirklichkeit vorbei argumentiert. Sie verkennt zwei Dinge:

Zum einen stellt derjenige, der ein WLAN betreibt, zunächst einmal – ungeachtet der Möglichkeit der Verschlüsselung – eine mehr oder minder öffentliche Infrastruktur zur Verfügung. Diese ist also solche nur so „gefährlich“, wie diejenigen, die sie benutzen. Mein Lieblingsbeispiel: Straßen (vom Staat gebaut) werden von rechtschaffenen Bürgern benutzt, um zur Arbeit zu gelangen, von bösen Menschen, um mit dem Auto zum Bankraub zu fahren. Dennoch verlangt niemand, die Straßen zu schließen oder vor jeder Straßenauffahrt eine polizeiliche Zwangskontrolle einzurichten.

Nun mag man argumentieren, dass man Straßen ja auch nicht ohne horrenden Aufwand gesichert werden können, ein WLAN aber durch ein Passwort schon. Wie aber, wenn ein WLAN gerade offen betrieben werden soll, weil es gerade Absicht des Inhabers ist, andere mitsurfen zu lassen? Das gibt es vielfach in Cafes, Bibliotheken (öffentlichen!), Biergärten und als private Initiative. Soll das verboten werden? Sollte man diese Initiativen nicht vielmehr sogar unterstützen? Und falls ja: kann es einen Unterschied machen, ob jemand sein WLAN ganz bewusst oder nur versehentlich offen betreibt?

Ich sehe dafür keinen rechtlichen Ansatzpunkt. Vielmehr scheint es mir auf der Hand zu liegen, dass die Bereitstellung von Infrastruktur als solcher, wenn sie nicht klar mehr oder weniger ausschließlich zur Begehung von Straftaten oder anderen Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt wird, nicht sanktioniert werden darf. Tut man es doch, verwischt man eine Grenze: warum dann nicht auch die Telekom haftbar machen, wenn über ihre Telefonleitungen Straftaten geplant werden (man kann ja Wortfilter einrichten)? Warum nicht den Hersteller von WLAN-Equipment haftbar machen (er kann ja die Geräte so produzieren, dass diese ohne eingerichtetes Passwort gar nicht betrieben werden können)? Die Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen.

Ich meine, die Rechtsprechung hat sich in dem – im Ansatz ja dankenswerten – Bemühen, jede Rechtsverletzung möglichst weitgehend zu ahnden und zu unterbinden, schlicht verrannt. Die Störerhaftung ist ein kaugummiartiges Instrument, mit dem praktisch jedes gewünschte Haftungsergebnis erzielt werden kann. Umso mehr kommt es auf das Judiz des Gerichts an, diese juristische Allzweckwaffe mit Sorgfalt zu handhaben. Die WLAN-Urteile scheinen mir in dieser Hinsicht mangelbehaftet zu sein.


18 Gedanken zu "OLG Frankfurt zu unverschlüsseltem WLAN und Störerhaftung"

[…] Arne Trautmann schreibt auf dem Law-Blog “OLG Frankfurt zu unverschlüsseltem WLAN und Störerhaftung“: Der Beklagte betreibt offen, also ohne besondere technische Sicherung, Verschlüsselung oder die Verwendung von Passwörtern, ein privates WLAN. Unter Nutzung dieses Internetanschlusses war der Song „Sommer unseres Lebens“ in der Internet-Tauschbörse eMule zum Download angeboten worden. Der Beklagte war – so jedenfalls seine Behauptung – zum Zeitpunkt des Angebots im Urlaub, sein Rechner ausgeschaltet, das WLAN offensichtlich aber nicht. Wenn jemand den Song unter Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten anbot, dann wohl ein Dritter, der „schwarz mitsurfte“. Das genügt dem OLG Frankfurt/Main, um den Beklagten jedenfalls als Störer auf Unterlassung der Verbreitung des Musikstücks in Anspruch zu nehmen […]

[…] In meinen Augen abzusehen und halte es für richtig. Auf dem Law-Blog berichtet heute Arne Trautmann von der Entscheidung des OLG Frankfurt in Bezug zu offenen WLAN bzw. zu unverschlüsseltem WLAN und dessen Störerhaftung. Der Beklagte betreibt offen, also ohne besondere technische Sicherung, Verschlüsselung oder die Verwendung von Passwörtern, ein privates WLAN. Unter Nutzung dieses Internetanschlusses war der Song „Sommer unseres Lebens“ in der Internet-Tauschbörse eMule zum Download angeboten worden. Der Beklagte war – so jedenfalls seine Behauptung – zum Zeitpunkt des Angebots im Urlaub, sein Rechner ausgeschaltet, das WLAN offensichtlich aber nicht. Wenn jemand den Song unter Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten anbot, dann wohl ein Dritter, der „schwarz mitsurfte“. […]

Auf der anderen Seite, sehr geehrter Herr Trautmann, würde man doch denjenigen Tür und Tor öffnen, die sich nur wenig bis gar nicht um Urheberrechte kümmern und gigabyteweise Ton- und Bildmaterial up- oder downloaden. Wäre die Störerhaftung anders ausgelegt, könnte ich jederzeit behaupten: „Ich? Ich hab nix runtergeladen. Moi? Niemals!“ Was folgen würde, wäre ein aufwändiger Prozess mit Gutachtern, beschlagnahmten Festplatten und und und. Also wäre das Geschrei auch wieder groß.

Ich denke, man darf dem geneigten User eine gewisse Sorgfaltspflicht durchaus zumuten. Oder (um es adäquat zu Ihrem Straßenvergleich zu formulieren): Wer haftet, wenn ich einen Waffenschrank voll mit Munition und Gewehren unabgeschlossen im Garten stehen lasse?

Natürlich: Öffentliche Netze zu betreiben wird schwieriger. Ohne Kontrollmöglichkeititen (Registrierung, Logins o.ä., wie sie an Hotspots üblich sind) wird über kurz oder lang nicht mehr viel gehen. Für die privaten Netze sieht’s da eher schlecht aus. Schade, aber Realität.

@shini: Ihr Punkt ist natürlich ein guter, zweifellos. Gerade die Hamburger Entscheidung schien mir augenzwinkernd auch von diesem Gedanken getragen. Vorliegend ist das wohl anders, wenn es stimmt, dass der Beklagte im Urlaub war.

Aber sei’s drum. Ich halte einfach die Störerhaftung für kein gutes Instrument, um diese Fragen in den Griff zu bekommen. Wo soll das denn alles enden? Man könnte dann im Prinzip gleich ganz den Betrieb von WLAN verbieten. Oder das Internet als solches.

Ihr alternativ aufgezeigter Weg scheint mir der richtigere zu sein, wenn auch ebenso schmerzhaft. Dann muss man im Prozess eben genauer nachschauen, wer denn einen Download vorgenommen hat. Kann man den konkreten Recher nicht sogar anhand der MAC-Adresse herausfinden?

Ich halte die Rspr. für zwitgemäß, solange es keine Kulturflatrate gibt. Wie sonst sollen sich die Rechteinhaber schützen. Jeder Raubkopierer würde irgendwo im Urlaub gewesen sein. Ein WLAN-Accesspoint auszuschalten, wenn man in den Urlaub fährt, kann jede Großmutter, die eine Spülmaschine bedienen kann. Nachbarn kann ein Passwort gegeben werden.

WLAN ist eine virtuelle Infrastruktur und viel komplexer als eine Straße iSd. Straßenwegegesetze.

Es geht doch nur um Unterlassungsansprüche und die sich daraus ergebenen Kosten. Diese sind bald schon gedeckelt.

Man sollte den Blick nach vorn richten.

Jedes offene WLAN birgt auch die Gefahr, dass Missbrauch betrieben wird. Terroranschläge geplant über ein offenes WLAN? Was sagt man dazu?

Auto mit Zündschlüssel auf der Straße abstellen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann sogar zur Straftat werden, wenn Kinder mit dem Auto Unfug anstellen.

Die Frankfurter Richter sind konsequent und weise, weil sie den Fluch der Technik erkannt haben.

Pech für einige wenige, die aus Unwissenheit ihr WLAN offen betrieben haben. Pech auch für viele kriminelle Raubkopierer etc.

[…] Es gab übrigens jüngst ein Urteil (danke, Robert.) vom OLG Frankfurt zu unverschlüsseltem WLAN und Störerhaftung: Der Beklagte betreibt offen, also ohne besondere technische Sicherung, Verschlüsselung oder die Verwendung von Passwörtern, ein privates WLAN. Unter Nutzung dieses Internetanschlusses war der Song „Sommer unseres Lebens“ in der Internet-Tauschbörse eMule zum Download angeboten worden. Der Beklagte war – so jedenfalls seine Behauptung – zum Zeitpunkt des Angebots im Urlaub, sein Rechner ausgeschaltet, das WLAN offensichtlich aber nicht. Wenn jemand den Song unter Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten anbot, dann wohl ein Dritter, der „schwarz mitsurfte“. Das genügt dem OLG Frankfurt/Main, um den Beklagten jedenfalls als Störer auf Unterlassung der Verbreitung des Musikstücks in Anspruch zu nehmen. […]

Sie halten den prozessualen Weg für den Richtigeren, Herr Trautmann? Warum? Damit die Gerichtsbarkeit von neuen Klagewellen überrollt wird? Damit die Zunft der Gutachter besser ausgelastet ist?

Den Wunsch nach einem freien Überall-Netz mit der Forderung zu verknüpfen, dass dieses am besten auch noch gratis sei (weil der Zugang eines x-beliebigen mitgenutzt wird) ist in meinen Augen etwas überzogen.

Das Überall-Netz ist nämlich an sich schon verfügbar. Nur eben mit Zugangskontrolle, und kostenpflichtig. Die Betreiber heißen in diesem Falle Telekom, Vodafone O2 und eplus.

Die Nutzung dieser Netze wird uns volkswirtschaftlich in jedem Fall billiger kommen, als der unkontrollierte Zugang verbunden mit jeder Menge Geschrei, Gejammere und Geklage.

Für Fon.com & Co. sicher keine gute Nachricht. Das könnte die Verbreitung solcher Netzwerke erheblich hemmen.

@shini. Um da einem Missverständnis vorzubeugen: ich meine nicht, dass ein Überall-Netz gratis sein *muss*. Ich glaube nur, dass es, wenn Leute das schaffen wollen, gratis sein *darf*.

Dass es kommerzielle Alternativen gibt ist schön – ist als rechtliche Argumentation m.E. aber ein Irrweg. Denn was halten Sie von dem Fall (um kommerziell zu bleiben) der Rubbelkarte beim WLAN-Access? Ich kaufe die im Biergarten, bezahle bar (und damit anonym) und begehe dann über ein kommerzielles Netz Urheberrechtsverletzungen. Wo ist da der rechtliche Unterschied zum (ob gewollt oder ungewollt) kostenlosen Netz? Ich vermag ihn einstweilen nicht recht zu sehen.

Ich sehe sehr wohl das Argument der Prozesswelle, nur meine ich, dass man diese nicht verhindern kann, wenn es das materielle Recht (m.E., zugegebenermaßen) einfach nicht hergibt.

Offering free/open wireless in Germany? You’re guilty! Bye Bye Fon…

Now, not only is possession of Hacker-Tools illegal in Germany, no, now you’re getting in big, big trouble if you’re a social person, sharing your wireless internet connection.

In Germany you’re responsible for…

… what people post on your fo…

[…] noch ein anderer Link zu dem Thema: Law-Blog » OLG Frankfurt zu unverschlüsseltem WLAN und Störerhaftung […]

Wo kämen wir dahin, wenn jeder der Telekom Konkurrenz machen würde? Der Staat vergibt Lizenzen und damit hat es sich.

Was passiert, wenn Städt wie Paris (aktueller Fall) kostenlose HotSpots zu Hunderten einrichten?

France Telekom is not amused!!

Das Verbot offener WLANs hat weitreichendere Bedeutung, als dieses Urteil auf den ersten Blick zu verstehen gibt.

Gruß
whiskyblogger

[…] Es gab übrigens jüngst ein Urteil (danke, Robert.) vom OLG Frankfurt zu unverschlüsseltem WLAN und Störerhaftung: Der Beklagte betreibt offen, also ohne besondere technische Sicherung, Verschlüsselung oder die Verwendung von Passwörtern, ein privates WLAN. Unter Nutzung dieses Internetanschlusses war der Song „Sommer unseres Lebens“ in der Internet-Tauschbörse eMule zum Download angeboten worden. Der Beklagte war – so jedenfalls seine Behauptung – zum Zeitpunkt des Angebots im Urlaub, sein Rechner ausgeschaltet, das WLAN offensichtlich aber nicht. Wenn jemand den Song unter Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten anbot, dann wohl ein Dritter, der „schwarz mitsurfte“. Das genügt dem OLG Frankfurt/Main, um den Beklagten jedenfalls als Störer auf Unterlassung der Verbreitung des Musikstücks in Anspruch zu nehmen. […]

[…] AP zum Laufen zu bekommen.) > > Besonders schlimm, da bei mir in den meisten Fällen > – Internet absolut notwenig für die Benutzung des Computers ist > – WLAN der einzige Weg zum Internet ist > > Schön, […]

[…] Also die Aussage: “Mein XYZ Produkt kann WiFI” sag > garnix, denn WiFi ist nichts was ein Gerät kann,sondern ein > Zertifikat das es hat. > Allerdings habe ich selten gehört, […]

[…] Muster ist aber eher so unregelmässig. Könnte das nicht auch ein Hardwaredefekt sein? Ich hoffe ja nicht. Das wird wieder ein Spaß werden, den ganzen Quatsch umzutauschen. […]

[…] als Störer auf Unterlassung der Verbreitung des Musikstücks in Anspruch zu nehmen. Quelle: Law-Blog OLG Frankfurt zu unverschlüsseltem WLAN und Störerhaftung __________________ Abgemahnt und was nun??? Abmahn FAQ – KLICK MICH UND LIES!!! Verein gegen […]

Wer W-Lan nutzt, sollte auch wissen, wie man es verschlüsselt.