26.03.04

Die Reform des italienischen Gesellschaftsrechts, Teil 1

- Gesellschaftsrecht -

Durch die Gesetzesverordnung vom 17.01.2003 hat das italienische Zivilgesetzbuch, welches auch die Regelungen zum Gesellschaftsrecht enthält, die umfangreichsten Änderungen seit seinem Inkrafttreten vor 60 Jahren erfahren. Das Recht der Kapitalgesellschaften – società per azioni (Aktiengesellschaft), società a responsabilità limitata (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und società in accomandita per azioni (Kommanditgesellschaft auf Aktien) – und der Genossenschaften (società cooperative) wurde vollständig neugestaltet. Einige grundlegende Änderungen werden nachfolgend kurz angesprochen. Die gesetzlichen Regelungen zur Umwandlung von Gesellschaften haben ebenfalls weitreichende Änderungen erfahren. Zudem wurden durch eine weitere Gesetzesverordnung vom 17.01.2003 für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten geltende prozessuale Neuerungen eingeführt. So wird bspw. die Möglichkeit eröffnet, die Vermittlung beim Justizministerium zu diesem Zweck eingeschriebener Verbände oder Körperschaften anzurufen, um ein Verfahren zur außergerichtlichen Einigung durchzuführen oder Streitigkeiten über die Geschäftsführung einer società a responsabilità limitata mittels eines vereinfachten Schiedsverfahrens zu entscheiden.

Die Reform trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Satzungen der bereits im Handelsregister eingetragenen Kapitalgesellschaften müssen bis zum 30. September 2004 an die neuen Vorschriften, soweit diese zwingend sind, angepasst werden.

Für alle Kapitalgesellschaft gilt, dass die Haftung für Handlungen vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgeweitet wird. Es haften nicht mehr nur diejenigen unbeschränkt als Gesamtschuldner, welche im Namen der Gesellschaft gehandelt haben, sondern auch die Gesellschafter, welche die Handlung beschlossen, zu ihr ermächtigt oder ihr zugestimmt haben.

Abweichend von der bisherigen Regelung kann die Satzung auch die unbestimmte Dauer des Unternehmens vorsehen. In diesem Fall kann der Gesellschafter mit einer Frist von mindestens 6 Monaten kündigen. In der Satzung ist die Kündigungsfrist festzusetzen und kann auf höchstens 1 Jahr erhöht werden.

Die mit der Reform verbundenen rechtlichen Änderungen für die Srl werden im Folgenden,
die für die Spa in Teil 2 dargestellt.

1. Die Società a responsibilità limitata

Bei einer società a responsabilità limitata (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) schreibt die Reform vor, dass die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags 25% (bisher 30%) des Stammkapitals auf ein Bankkonto einzahlen. Gibt es nur einen Gesellschafter, muss dieser nach wie vor 100% des Stammkapitals einzahlen. Die Einlage kann in beiden Fällen durch eine Bankbürgschaft oder eine Versicherungspolice ersetzt werden. Soweit dies der Gesellschaftsvertrag erlaubt, kann die Einlage eines Gesellschafters nach den neuen Vorschriften auch durch Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden. Dafür muss allerdings in Höhe des Gesamtwerts in Form einer Versicherungspolice oder einer Bankbürgschaft Sicherheit geleistet werden.

Eine Kapitalerhöhung wird entweder von den Gesellschaftern oder, falls dies in der Satzung vorgesehen ist, von den amministratori beschlossen. Die Kapitalerhöhung darf allerdings nicht durchgeführt werden bevor die ursprünglichen Einlagen geleistet worden sind. In der Satzung kann auch bestimmt werden, dass zur Kapitalerhöhung Dritten neue Geschäftsanteile angeboten werden und das entsprechende Optionsrecht der Gesellschafter auf Übernahme dieser Anteile ausgeschlossen ist.

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen nach wie vor den amministratori. Gibt es mehre amministratori, bilden diese den consiglio di amministrazione (Verwaltungsrat), welcher mit wenigen Ausnahmen auch im schriftlichen Verfahren ohne vorherige Versammlung beschließen kann. Diese Vereinfachung der Beschlussfassung gilt auch für die Gesellschafter. In bestimmten Angelegenheiten können deren Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren ohne Einberufung einer Gesellschafterversammlung gefasst werden.

Die Gesetzesnovelle zählt die Gründe auf, die dem Gesellschafter das Recht zur Kündigung geben. Einen Kündigungsgrund bildet die fehlende Zustimmung des Gesellschafters bspw. zur Änderung des Unternehmensgegenstandes, zur Fusion, zum Formwechsels oder zur Spaltung der Gesellschaft oder zur Sitzverlegung ins Ausland.

Zudem wird der Umfang der Auskunftsrechte der nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter vergrößert. Unabhängig vom Bestehen eines collegio sindacale (Prüfungsgremiums) kann jeder Gesellschafter Auskunft verlangen über die Geschäfte der Gesellschaft sowie alle Unterlagen und Bücher einsehen.

Stehen die Interessen eines Geschäftsführers, welcher einen Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat, im Konflikt mit den Interessen der Gesellschaft, kann dieser Vertrag auf Antrag der Gesellschaft für nichtig erklärt werden, falls der Dritte den Konflikt kannte oder kennen musste. Innerhalb von drei Monaten angreifbar durch die Geschäftsführer oder die Mitglieder des collegio sindacale sind auch die Beschlüsse des consiglio di amministrazione (Verwaltungsrats), soweit die Stimme eines sich im Interessenkonflikt befindlichen Geschäftsführers ausschlaggebend war und der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Die Ansprüche gutgläubiger Dritter bleiben unberührt. Klagen gegen Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzt haben können von jedem einzelnen Gesellschafter erhoben werden. Ein vorheriger Gesellschafterbeschluss ist nicht mehr erforderlich.

Die Gesellschafter dürfen die Gesellschaft in jeder Form finanzieren. Allerdings bleibt die Befriedigung anderer Verbindlichkeiten vorrangig.

Schließlich kann im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern oder den amministratori (Geschäftsführern) die Vollmacht erteilt werden, Schuldtitel an Investoren, welche bestimmte Bedingungen erfüllen, auszugeben.

Avv. Mattia Dalla Costa

LCA avvocati e commercialisti d’impresa
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