12.03.07

Die Satzungsdurchbrechung

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogWie so manches Thema ergibt sich auch das folgende aus der Praxis. Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH wird im Sprachgebrauch oft als Satzung bezeichnet, so ausdrücklich in § 2 AktG. Die Satzung ist gleichsam das regulative „Herzstück“ jeder Gesellschaft und beim Handelsregister hinterlegt. Zwingende Inhalte ergeben sich aus dem Gesetz, vgl. § 3 GmbHG oder § 23 AktG. Sehr viele der substantiellen Gesellschafterentscheidungen, wie Kapitalmaßnahmen, die Sitzverlegung oder Umfirmierung müssen als Satzungsänderung zwingend zum Handelsregister angemeldet werden, vgl. § 54 GmbHG oder § 181 AktG. Dabei bedarf jede Satzungsänderung eines Gesellschafterbeschlusses oder eines Beschlusses der Hauptversammlung, vgl. § 53 GmbHG bzw. § 179 AktG. Zwingende Mehrheiten sind zu beachten.

Was aber nun ist eine Satzungsdurchbrechung? Eine Satzungsdurchbrechung liegt immer dann vor, wenn die Gremien, die auch für eine Änderung der Satzung zuständig wären, im Einzelfall einen satzungsabweichenden Beschluss fassen ohne aber die Satzung generell für die Zukunft ändern zu wollen. Der dann vorgenommene Beschluss weicht von den materiellen Regelungen der Satzung zwar ab, die ursprüngliche Regelung der Satzung soll aber für künftige Fälle weiterhin gültig sein.

Ein klassischer Fall wäre die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes für die regelmäßige fünfjährige Amtszeit, vgl. § 102 AktG, obwohl die Satzung vorsieht, dass sich die Amtszeit des neu gewählten Mitgliedes nach der restlichen Laufzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes richtet. Eine „Legalisierung“ des „Satzungsverstoßes“ wird – soweit man eine solche überhaupt fordern möchte – über die notarielle Beurkundung/Niederschrift (vgl. § 130 AktG bzw. § 53 GmbHG dieser Beschlüsse und Handelsregisteranmeldung erreicht.

Im Grunde gibt es aber auch eine einfache Erklärung. Wenn ein Gremium die Satzung in einem Punkt generell ändern kann, so muss dieses Gremium erst recht von einer Regelung im Einzelfall nur abweichen können, wenn und soweit die Formalitäten eingehalten werden.

Schlagwörter:



Ein Feedback

Gesellschaftsrecht » Blog Archiv » Die Satzungsdurchbrechung im Gesellschaftsrecht


Kommentare

Bitte kommentieren Sie!




Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Kommentar mehr als zwei Links enthält muss er freigeschaltet werden. Es kann dann eine kurze Weile dauern bis Ihr Beitrag erscheint. Wir bitten um Verständnis.





Von den LAW-BLOG Autoren
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler "AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler" Mit Musterklauseln, rechtlichen Hintergrundinfos und praktischen Tipps. Als iBusiness-Leitfaden von Arne Trautmann.
M-Business "M-Business" Das Recht desselbigen. Mit Beispielen und Praxistipps. Autoren: Thomas Steinmassl, Joachim Borck, Arne Trautmann, Moritz Pohle.
Kategorien
Werbung
Rundum-Sorglos-Computer ohne lästige Administration gibt's von Xompu.
Von den LAW-BLOG Autoren
EDV-Recht A-Z Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: "EDV-Recht von A-Z" Herausgeber: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Autoren: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Dr. Christian Ostermaier, Arne Trautmann.
Unternehmer-Handbuch"Unternehmer- Handbuch" Herausgeber: Heussen / Korf / Schröder / Weber; div. Autoren, u.a. Dr. Christian Ostermaier.