"Neue" Pflichtangaben für Emails – drohen Abmahnungen?

Veröffentlicht am 1. Februar 2007 von Sanjay Bakshi | Wettbewerbsrecht | 24 Kommentare

Law-BlogWie im Law-Blog bereits berichtet und kommentiert wird allerorten und vor allem über das Internet heiß über angebliche Neuregelungen zu Pflichtangaben in geschäftlichen Emails diskutiert. Ein Beispiel statt vieler findet sich etwa bei Heise. Dabei wird häufig behauptet, wer es versäume, die Pflichtangaben in seine Emails aufzunehmen, riskiere eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.

Das halte ich jedenfalls in dieser Pauschalität nicht für richtig.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Angaben in geschäftlicher elektronische Post könnte einen Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellen. Tatsächlich sind die betreffenden Vorschriften zu Pflichtangaben (§ 73a HGB, § 35a GmbHG , § 80 AktG) zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, da sie explizit das Außenverhältnis von Unternehmen und nicht nur interne Vorgänge betreffen; sie bilden eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer, da sie den Geschäftspartnern Informationen vermitteln und die Einholung von registergerichtlicher Informationen ermöglichen sollen.

In aller Regel wird aber die allgemeine Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten sein, nach der die Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss. Dies wurde so schon häufig selbst für den im Gesamtzusammenhang wohl schwerwiegenderen Fall der belästigenden Werbung per Email entschieden (was ich nicht für gerechtfertigt halte, aber dazu vielleicht einmal an anderer Stelle). Ein Verstoß muss schon zu einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs führen und ein gewisses Gewicht gegenüber den anderen Marktteilnehmern haben, um die Bagatellgrenze hinter sich zu lassen. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten, wobei neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb entscheidend sind. Regelmäßig werden fehlende Pflichtangaben in geschäftlichen Emails keine derart schwerwiegende Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben.

Zu beachten ist außerdem, dass ein möglicher Unterlassungsanspruch nur von einem Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geltend gemacht werden könnte, es müsste also schon ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen, was den Kreis etwaig Anspruchsberechtigter erheblich einschränkt. Dass diesbezüglich aktivlegitmierte Verbände sich der Sache annehmen, halte ich für jedenfalls derzeit sehr unwahrscheinlich.

Zuletzt wird der Durchsetzung möglicher Ansprüche gerne einmal der Missbrauchseinwand des § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehen. Vielen wird der Begriff der „Abmahnwelle“ etwas sagen. Diese dürfte wegen Pflichtangaben wohl nicht so einfach ins Rollen zu bringen sein.

Im Ergebnis erscheint die derzeit geführte Diskussion wie leider auch das Klima als erheblich überhitzt.

Anm: Vergleiche zur Problematik auch bei Prof. Dr. Noack, Unternehmensrechtliche Notizen.


24 Gedanken zu ""Neue" Pflichtangaben für Emails – drohen Abmahnungen?"

An diesem Gesetzesvorstoss erkennt man leider auch welch Unheil der Gesetzgeber in seiner Regulierungswut oft anstellt. Ich werde seit zwei Tagen auch im internen Email-Verkehr bombadiert mit halbseitigen Emails (Pflichtangaben deutsch und englisch), wenn die eigentliche Mitteilung schlicht nur lautet „okay, lass uns einen Kaffee trinken“.

[…] Findige Journalisten und Kollegen haben die wenig überraschende Klarstellung im Gesetzeswortlaut zum Anlass genommen, über eine neue “Abmahnwelle” anlässlich der “Gesetzesänderung” zu spekulieren. Dass dies Sorge jedoch im Regelfall unbegründet ist, zeigt ein Beitrag in den Unternehmensrechtlichen Notizen: Keine Angst vor Geschäfts-E-Mails, etwas ausführlicher noch das Law-Blog: “Neue” Pflichtangaben für Emails – drohen Abmahnungen? […]

Es ist immer wieder ein Vergnügen hier so rühige, bedachte und gründliche Beiträge zu lesen! Danke dafür. Eine echte & leise Bereicherung der lauten Szene.

Gruß Thomas Schürmann

„Dabei wird häufig behauptet, wer es versäume, die Pflichtangaben in seine Emails aufzunehmen, riskiere eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.“

Zwar stimme ich Ihrer Bewertung hinsichtlich der Bewertung der neuen Vorschriften als vermutlich nicht wettbewerbsrechtlich relevant zu. Bis sich diese Ansicht aber als gerichtsfest erweisen wird, werden vermutlich mal wieder Jahre vergehen. So gesehen wird das windige Abmahner sicher nicht hindern, erst mal ihre Schreiben in die Welt zu setzen.

Ich gehe gerne eine Wette ein, dass spätestens innerhalb der nächsten 14 Tage die erste Abmahnung auf Basis des EHUG bekannt wird.

Gruss aus Hannover, Joerg Heidrich

Herr Heidrich, das dürften Sie leider ganz richtig einschätzen, denn gerade in diesem Bereich gilt, dass Gelegenheit sozusagen Diebe macht. Allerdings ist es auch so, dass in solchen und ähnlichen Bereichen besonders aktive Personen selbst die rechtlich abseitigsten Aktionen in der (wohl oft nicht unberechtigten) Erwartung lancieren, dass ein bestimmter Teil der Betroffenen sich nicht besser zu informieren vermag und sich also fügt.

Schade, dass niemand wetten wollte: http://www.heise.de/newsticker/meldung/84670 😉

Das war allerdings wirklich schnell.

Vielleicht muss man’s so sehen: je eher die Leute anfangen abzumahnen, desto eher kann jemand mit einer negativen Feststellungsklage vortreten und versuchen, ein bisschen Rechtssicherheit in die Sache zu bringen.

Irre ist’s dennoch, da haben Sie vollends Recht, Herr Heidrich…

Wie sieht das eigentlich mit dem „Signaturzwang“ bei inter-company mails aus?
Muss ich bei einer Mail einer Muttergesellschaft an eine Tochtergesellschaft auch die Angaben beifügen?

Herr Krause, dies gilt nach mehreren Stimmen in der Literatur und der Auffassung jedenfalls des LG Heidelberg (GmbHR 1997, 446) auch für Geschäftsbriefe zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Auffassung ist auch in so weit konsequent, wie es sich bei verbundenen Unternehmen ja um eigenständige juristische Personen und eben nicht nur um unselbständige Teile einer rechtlichen Einheit handelt.

@Sanjay Bakshi:

Ich hatte es fast schon geahnt. Besten Dank für die Antwort

Guten Tag.
Wie sieht es mit dem Disclaimern bei automatisch erzeugten Mails aus – wie z.B. bei einer Abwesenheitsbenachrichtigung? Muß da der Disclaimer auch dran sein?

Bezüglich der Abwesenheitsbenachrichtigungen und ähnlichen, automatisch erzeugten Nachrichten könnte argumentiert werden, dass es sich nicht um Mitteilungen an bestimmte Empfänger, sondern an einen – jedenfalls zunächst, nämlich bei Einrichtung des Automatismus – unbestimmten Personenkreis handelt. Solche Mitteilungen, in denen gerade auch der Name des Empfängers nicht erscheint, werden von den Bestimmungen zu Pflichtangaben nicht erfasst. Hier sind wir aber nahe an der Haarspalterei. Es sollte immer bedacht werden, dass es sich um Ordnungsvorschriften und nicht um Formvorschriften handelt und die Konsequenzen aus vermeintlichen Verstößen überschaubar sind.

@Sanjay Bakshi:
Besteht nicht zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bereits eine Geschäftsbeziehung? Dann wären solche Mails keine Geschäftsbriefe

@all
Was mich interessieren würde:
Wie sieht es denn mit der Aufbewahrungsfrist aus? Und wie läuft das praktisch?

Solche Emails wären noch immer Geschäftsbriefe, denn hierunter fallen auch entsprechende Mitteilungen innerhalb einer bestehen Geschäftsverbindung. Für diese gilt nur die Ausnahmeregelung etwa des § 35a Abs. 2 GmbHG (Ausnahme von der Ausnahme in Abs. 3 beachten) – dies aber nur bei „Mitteilungen oder Berichten, (…) für die üblicher Weise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.“ Das wird nur für einen geringen Teil der betreffenden Mitteilungen gelten.

Zum Thema Aufbewahrungsfristen ist eine ganze Reihe von Beiträgen geplant. Das Thema sprengt sonst den Rahmen.

[…] Im Zusammenhang mit dem Thema der Pflichtangaben in geschäftlichen Emails wurde nach Aufbewahrungsfristen für solche Emails gefragt. […]

Gut, dass man zu den vielen Informationen, die zu diesem Thema im Internet herunschwirren einmal eine juristische Einordnung erhält.

[…] Im Zusammenhang mit dem Thema der Pflichtangaben in geschäftlichen Emails wurde nach Aufbewahrungsfristen für solche Emails gefragt. […]

Wir haben soeben von einem Firmen-Kunden gehört, dass tatsächlich emails geschäftlicher Natur aufzubewahren sind. Hinsichtlich der Datenmenge, die dort zusammenkommt, konnten wir diese Information kaum glauben. Gibt es eine Einschränkung, welche emails aufbewahrt müssen und ob in der Frist dieser emails Unterschiede zu beachten sind?

Zufällig bin ich auf dieses Beitrag gestoßen. Das Thema ist ja schon etwas älter. Aber er war der Anstoß die E-Mail Signaturen endlich zu ändern. Man schiebt sowas gerne vor sich hin, aber es wird schnell kostspielig. Muß bei Einzelunternehmern auch die Rechtsform zwingend genannt werden?

Hallo Fabian. Ja, auch diese Angabe muss erfolgen. § 37a Abs. 1 HGB: „Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen (…) die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 (…) angegeben werden.“ § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB: „Die Firma muß (…) enthalten: bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“

[…] Wir hatten hier eine Einschätzung zur Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Emails abgegeben und uns auf den Standpunkt gestellt, dass wegen einer solchen Unterlassung die allgemeine Bagatellgrenze des § 3 UWG regelmäßig nicht überschritten sein dürfte und eine Abmahnung also nicht in Betracht komme. […]

Outdoor…

Toll, dass es noch Leute gibt, die mit ihrer Schreibweise und aufschlussreich zu vermitteln vermoegen. Es gibt in der Masse nicht wirklich viele Seiten die Aufmerksamkeit verdienen. Scheint hier doch erfreulicherweise endlich mal anders zu sein. Danke …

Und es hat sich doch nicht so viel getan bzgl. Abmahnungen, da hier nicht wirklich eine Speere erlaubt sein wird, da es niemals kontrollierbar ist.
VG Tom