Viele gesellschaftsrechtliche Vorgänge bedürfen für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Jurist spricht dann von gesetzlichen Formvorschriften. So muss der Gesellschaftsvertrag (Satzung) notariell beurkundet werden (§ 2 I GmbHG), ebenso Beschlüsse, die diesen abändern (§ 53 II GmbHG). Damit bedürfen auch Kapitalmaßnahmen generell der notariellen Beurkundung, da hierdurch der Gesellschaftsvertrag berührt wird. Soweit so gut. Alles Routine.
Was aber wenn man gefragt wird, ob eine notarielle Beurkundung aus Kostengründen nicht im Ausland vorgenommen werden kann? Dem deutschen Juristen sträuben sich aus Rechtssicherheitsgründen bei dieser Frage erst einmal die Haare. Tatsächlich können aber in vielen Fällen notarielle Beurkundungen durchaus auch im Ausland vorgenommen werden. Eine wichtige Vorschrift in diesem Zusammenhang ist Art. 11 EGBGB. Dort wird unterschieden zwischen dem so genannten Wirkungsstatut und dem Ortsrecht. Letzteres erklärt sich im Grunde von allein, ersteres ist das inhaltlich maßgebliche Recht, eben z.B. die Einhaltung von Formvorschriften.
Ob eine vom Wirkungsstatut vorgesehene Form auch im Ausland erfüllt werden kann, hängt grundsätzlich vom Sinn und Zweck der Formvorschrift ab. Ob beispielsweise die Beurkundung durch einen ausländischen Notar - oder besser Urkundsperson, denn mit dem Begriff des „Notars“ legt man sich schon fest - rechtswirksam ist, hängt davon ab, ob diese einem inländischen Notar gleichwertig ist, d.h. die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübt und ein in den Grundsätzen dem deutschen Recht entsprechendes Beurkundungsrecht anwendet.
Dies soll z.B. für die Schweiz, Österreich, die Niederlande oder solche des lateinischen Rechts (Italien, Frankreich, Belgien und Spanien) gelten. In der Schweiz könnte man sich schon wieder trefflich streiten, da es dort nicht unwesentliche kantonale Unterschiede gibt. Bei gesellschaftsrechtlichen Geschäften, insbesondere bei eintragungspflichtigen Geschäften, welche den Gesellschaftsvertrag, die Satzung, die Verfassung der juristischen Person betreffen, wird dies überwiegend verneint. Es fehle an der zureichenden juristischen Beratung. Eine reine Beurkundung soll allerdings grundsätzlich auch im Ausland vorgenommen werden können.
Nach allem, was ich zu diesem Thema nun gelesen habe, wäre mir die Beurkundung im Ausland schlicht zu unsicher. Nicht weil ich die Befähigung der dortigen Kollegen und Kolleginnen anzweifle, sondern die Beweglichkeit der deutschen Behörden. Sollte man einmal wegen eines hier vorzunehmenden behördlichen Verfahrens auf eine ausländische Beurkundung verweisen müssen, würden wohl die Folgekosten (Übersetzung, ggf. nochmalige Bestätigungen, Beglaubigungen etc.) die vielleicht zunächst ersparten Kosten wohl bei weitem übersteigen. Denken Sie beispielsweise an eine in eine AG umgewandelte GmbH, die dann irgendwann auch noch an die Börse möchte. Dabei möchte ich von der Zeit und den Nerven, die man hierzu braucht gar nicht sprechen. Für meine Praxis halte ich mich daher von Auslandsbeurkundungen zunächst fern, bis es ggf. auch eindeutige europarechtliche Regelungen gibt, die zumindest mir bislang nicht recht bekannt sind. Ich lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.

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4 Feedbacks
Jörg Dennis Krüger
“Es fehle an der unzureichenden juristischen Beratung.”
Achso… die unzureichende juristische Beratung gibt es nur in Deutschland?
Administrator
@Herr Küger: Sie lesen genau und Sie haben Recht - ich habe es korrigiert
Sanjay Bakshi
Eine schöne Alternative der Auslandsbeurkundung ist diejenige durch deutsche Konsularbeamte nach § 10 KonsularG, insbesondere in Fällen, in denen vertretungsberechtigte Personen sich im Ausland aufhalten und eine Reise zur Beurkundung in Deutschland vermieden werden soll (Bsp.: Satzungsänderung bei deutscher Gesellschaft durch Unternehmensleiter der amerikanischen Muttergesellschaft mit Sitz in den USA - Beurkundung bei einer Botschaft oder einem Konsulat der Bundesrepublik ohne Weiteres möglich).
Sonja
@Sanjay: Guter Hinweis. Es gilt meines Wissens dann deutsches Recht, der Konsularbeamte tritt sozusagen an die Stelle des “deutschen Notars” und es findet das Beurkundungsgesetz Anwendung.
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