Vorschlag für eine WLAN-Mitnutzungsvereinbarung

Vertragsrecht | 10. Januar 2007
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Wer ein WLAN betreibt und in ein­er WG wohnt, im Stu­den­ten­wohn­heim oder ein­fach nur nette Nach­barn hat, der fragt sich vielle­icht, warum er nicht ges­tat­ten soll, dass besagte nette Nach­barn (oder natür­lich die sprich­wörtliche nette Nach­barin) dieses WLAN als Zugang zum Inter­net mit­be­nutzen. Band­bre­ite ist ja heute kein wirk­lich­es The­ma mehr und die aller­meiste Zeit lang­weilt sich die WLAN-Hard­ware ohne­hin nur ohne rechte Beschäf­ti­gung.

Ander­er­seits weiß jed­er, dass man mit dem Inter­net nicht nur spaßige und lehrre­iche Dinge anstellen kann, son­dern es auch dazu benutzt wird, hand­festen Ärg­er anzuricht­en. Das gilt auch für die Mit­nutzer. Wenn diese es mit ihren rechtlichen Pflicht­en nicht so ganz genau nehmen, dann ist der Dumme vielle­icht der Betreiber des WLANs.

Unter diese Gesicht­spunk­ten hat ja ger­ade in den let­zten Wochen das The­ma WLAN und Haf­tung rel­a­tiv viel Staub aufgewirbelt. Zum einen wegen des fatal­en Urteils des LG Ham­burg, in dem eine Stör­erhaf­tung aus dem offe­nen Betrieb eines WLANs hergeleit­et wurde. Aber auch wegen ein­er Welle strafrechtlich­er Ermit­tlun­gen der Musikin­dus­trie nach Anzeigen auf­grund von ohne Berech­ti­gung in Tauschbörsen hochge­lade­nen MP3-Dateien. Von diesen Ver­fahren sind immer öfter auch Betreiber von WLANs betrof­fen, bei denen Dritte — ob gewollt oder unge­wollt — mit­sur­fen und diesen Uploads tätigten. Denn über ihre IP ger­at­en dabei zunächst eben die Betreiber ins Blick­feld der Polizei. Auch wenn die Ver­fahren dann (strafrechtlich jeden­falls) meist schnell im Sande ver­laufen, hat man erst ein­mal Ärg­er, muss For­mu­la­re aus­füllen und vielle­icht schläft man eine zeit­lang auch weniger gut.

Daraus kann man also den Schluss ziehen, die Mit­nutzung ein­fach sein zu lassen. Man kann sich auch — wie das etwa FON ganz richtig tut — Gedanken darüber machen, wie man den „pri­vat­en“ und den „öffentlichen“ Teil des WLANs tren­nt, um so wenig­stens nach­weisen zu kön­nen, über welchen der Net­zbere­iche eine Rechtsver­let­zung ggf. began­gen wurde. Man kann sich zulet­zt — das ist eine typ­isch anwaltliche Lösung — ein Stück Papi­er unterze­ich­nen lassen. Auf Anre­gung der Con­nect haben wir uns an einen Entwurf ein­er solchen Vere­in­barung gewagt, das Ergeb­nis kann auf der Inter­net­seite der Zeitschrift herun­terge­laden wer­den, sie kön­nen die Muster-Vere­in­barung (PDF) im schick­en Lay­out zum Aus­druck­en und Aus­füllen von Hand aber auch hier erhal­ten:

Down­load (PDF) der Muster-Vere­in­barung WLAN-Geael­ligkeitsvere­in­barung

Ein oder zwei lau­nige Anmerkun­gen zum Text neb­st ein­er Lese­fas­sung find­en Sie unten­ste­hend.

Erläuterungen

Vorgestellt wird eine kurze Muster­vere­in­barung zwis­chen einem pri­vat­en Betreiber eines WLANs und ein­er weit­eren Per­son, die das WLAN als Verbindung zum Inter­net „mit­nutzen“ möchte, ohne dafür allerd­ings ein Ent­gelt zu leis­ten.

Eine solche Vere­in­barung bewegt sich in einem Span­nungs­feld. Ein­er­seits möchte der Inhab­er des WLANs den Mit­nutzer verpflicht­en, das Netz nur in bes­timmter — näm­lich recht­mäßiger — Weise zu nutzen. Für den Fall der Nicht­beach­tung soll der Mit­nutzer ihn in jedem Fall von Inanspruch­nahme Drit­ter freis­tellen, also entste­hende rechtliche Verpflich­tun­gen und ins­beson­dere Schä­den übernehmen. Zum Nach­weis dieser Punk­te ist es sin­nvoll, die Vere­in­barung auch „vorzeig­bar“ schriftlich abzuschließen. Ander­er­seits sollen für den Inhab­er selb­st kein­er­lei Verpflich­tun­gen entste­hen. Er will im Regelfall selb­st bes­tim­men, wann, in welch­er Weise und ob er über­haupt das WLAN betreibt. Anders als in einem Providerver­trag soll der Mit­nutzer also keinen Anspruch auf einen bes­timmten Nutzung­sum­fang haben. Schließlich zahlt er ja auch kein ver­traglich­es Ent­gelt für die Mit­nutzung.

Es geht also um eine Gefäl­ligkeit. Dies macht schon die Regelung in Punkt 1 der Vere­in­barung klar. Nach diesem ist es dem Inhab­er nicht nur möglich, den Mit­nutzer von der weit­eren Nutzung auszuschließen, son­dern natür­lich auch, den Betrieb des WLANs ganz einzustellen oder in jed­er Form zu beschränken. Unter­strichen wird dies noch durch Punkt 2, der darauf hin­weist, dass auch die Schaf­fung der Voraus­set­zun­gen, das WLAN nutzen zu kön­nen, etwa die Beschaf­fung und Kon­fig­u­ra­tion von Hard- und Soft­ware, allein in der Ver­ant­wor­tung des Mit­nutzers liegt.

Teil der Kon­trolle des Inhab­ers über sein WLAN ist es, dass er nicht nur die Mit­nutzung des WLANs jed­erzeit ein­schränken oder been­den kann, son­dern auch selb­st bes­timmt, wer dieses nutzt. Deshalb sollte es dem Mit­nutzer unter­sagt wer­den, sein­er­seits Drit­ten eine „Unter-Mit­nutzung“ des WLANs zu ges­tat­ten. Ergänzt wird dieser Punkt durch die Pflicht, Zugangs­dat­en geheim zu hal­ten. Das Pro­cedere funk­tion­iert natür­lich nicht, wenn das WLAN kom­plett offen betrieben wird.

Der nach­fol­gende Punkt 4 hat keinen eige­nen Regelungs­ge­halt, son­dern gibt lediglich Hin­weise an den Mit­nutzer. Er klärt diesen darüber auf, dass die über das WLAN über­mit­tel­ten Dat­en möglicher­weise von Drit­ten einge­se­hen wer­den kön­nen und dass die Nutzung des Inter­nets zu virtuellem Besuch in Form von Viren, Tro­jan­ern, Würmern und ähn­lich uner­wün­scht­en Gästen führen kann. Diese Hin­weise klin­gen banal, sind aber keineswegs über­flüs­sig. Zwar wurde zwis­chen dem Inhab­er und dem Mit­nutzer keine ent­geltliche, ein­forder­bare Leis­tung vere­in­bart. Den Inhab­er trifft aber den­noch zumin­d­est die so genan­nte delik­tis­che Haf­tung gegenüber dem Mit­nutzer (diese Haf­tung begleit­et unser ganzes Leben: man soll Drit­ten nicht wider­rechtlich Schä­den zufü­gen). Auch außer­halb des Delik­t­srechts wird darüber hin­aus der Haf­tungs­maßstab bei Gefäl­ligkeit­en unter Juris­ten recht kon­tro­vers disku­tiert. Ein Hin­weis auf die mit der Nutzung des Inter­nets ver­bun­de­nen Gefahren kann daher nicht schaden. So kann der Mit­nutzer nicht sagen, er habe davon nichts gewusst, der Inhab­er hätte ihn entsprechend aufk­lären müssen. Wird das WLAN ent­ge­gen dem Aus­gangspunkt der Vere­in­barung ver­schlüs­selt betrieben, ist der Text entsprechend anzu­passen.

Die Regelun­gen unter Punkt 5 stellen das eigentliche Herzstück der Vere­in­barung dar. Hier wird klargestellt, dass der Mit­nutzer bei der Nutzung des WLANs die anwend­baren Geset­ze zu respek­tieren hat. Geset­ze sind natür­lich in jedem Fall auch ohne ver­tragliche Regelung einzuhal­ten. Die Regelung zeigt aber, dass die Parteien diesen Punkt bedacht haben. Selb­stver­ständlich kön­nen nicht alle denkbaren auf die Nutzung des WLANs anwend­baren Vorschriften aufgezählt wer­den. Die nach­fol­gende Liste gibt aber einen Überblick über häu­fig in Bezug auf das Inter­net vork­om­mende Rechtsver­let­zun­gen. Damit wird keine eigen­ständi­ge Regelung getrof­fen, aber der Mit­nutzer auf einige beson­ders wichtige Punk­te geson­dert hingewiesen.

Bege­ht der Mit­nutzer eine Rechtsver­let­zung, so wird der entsprechend Betrof­fene häu­fig zunächst den Inhab­er des WLANs rechtlich in Anspruch nehmen wollen. Wenn etwa ein Label, das Rechte an einem Musik­stück hat, her­aus­find­et, dass dieses Stück ille­gal als MP3 auf eine Tausch­plat­tform geladen wurde, so kann vielle­icht der Betreiber des zum Upload ver­wen­de­ten WLANs über die IP ermit­telt wer­den. Es wird aber nur sel­ten möglich sein, ohne weit­eres den Mit­nutzer als tat­säch­lich Han­del­nden zu iden­ti­fizieren. Es ist daher nicht unwahrschein­lich, dass der Inhab­er von Abmah­nun­gen, Ver­fü­gun­gen o.Ä. betrof­fen wird. Hier dient der Ver­trag zunächst zum Nach­weis, dass Dritte auch Zugriff auf das WLAN haben, der Inhab­er also keineswegs automa­tisch Täter ein­er Rechtsver­let­zung sein muss. Für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen wer­den den­noch möglicher­weise Aufwen­dun­gen anfall­en, etwa für einen Recht­san­walt. Von diesen soll der Mit­nutzer den Inhab­er freis­tellen.

Nach — sehr diskutabler — Ansicht einiger Gerichte kann auch die bloße Zurver­fü­gung­stel­lung eines offe­nen WLANs die so genan­nte Stör­erhaf­tung des Inhab­ers eröff­nen, wonach er selb­st zumin­d­est auf Unter­las­sung (nicht allerd­ings auf Schaden­er­satz) in Anspruch genom­men wer­den kann. Auch in diesem Fall ist eine Freis­tel­lung ange­bracht.

Der Textvorschlag

Vere­in­barung

zwis­chen

… („Inhab­er“)

Straße

PLZ und Wohnort

und

… („Mit­nutzer“)

Straße

PLZ und Wohnort

1. Ges­tat­tung
Der Inhab­er betreibt pri­vat ein WLAN. Er ges­tat­tet dem Mit­nutzer als Gefäl­ligkeit, jed­erzeit wider­ru­flich und unent­geltlich, dieses WLAN als Zugang zum Inter­net mitzunutzen. Der Mit­nutzer hat nicht das Recht, Drit­ten die Nutzung des WLANs zu ges­tat­ten.

Der Inhab­er ist jed­erzeit berechtigt, den Betrieb des WLANs ganz, teil­weise oder zeitweise einzustellen, weit­ere Mit­nutzer zuzu­lassen und den Zugang des Mit­nutzers ganz, teil­weise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Der Inhab­er behält sich ins­beson­dere vor, nach eigen­em Ermessen und jed­erzeit den Zugang auf bes­timmte Seit­en oder Dien­ste über das WLAN zu sper­ren (z.B. gewaltver­her­rlichende oder pornographis­che Seit­en).

2. Tech­nis­che Voraus­set­zun­gen
Dem Mit­nutzer allein obliegt in eigen­er Ver­ant­wor­tung die Schaf­fung sämtlich­er tech­nis­ch­er und organ­isatorisch­er Voraus­set­zun­gen zur Nutzung des WLANs.

3. Zugangs­dat­en
Sämtliche Zugangs­dat­en (Benutzer­name sowie Pass­wort) sind nur zum per­sön­lichen Gebrauch des Mit­nutzers bes­timmt und dür­fen in keinem Fall an Dritte weit­ergegeben wer­den. Der Mit­nutzer verpflichtet sich, seine Zugangs­dat­en geheim zu hal­ten.
Der Inhab­er hat jed­erzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern.

4. Hin­weise, Gefahren
Der Mit­nutzer wird darauf hingewiesen, dass der unter Nutzung des WLANs hergestellte Daten­verkehr unver­schlüs­selt erfol­gt. Die Dat­en kön­nen daher möglicher­weise von Drit­ten einge­se­hen wer­den.

Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Inter­net. Die abgerufe­nen Inhalte unter­liegen kein­er Über­prü­fung durch den Inhab­er, ins­beson­dere nicht daraufhin, ob sie Schad­soft­ware enthal­ten. Die Nutzung des WLANs erfol­gt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mit­nutzers. Der Inhab­er weist aus­drück­lich darauf hin, dass die Gefahr beste­ht, dass Schad­soft­ware (z.B. Viren, Tro­jan­er, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf des Endgerät gelangt.

5. Ver­ant­wortlichkeit und Freis­tel­lung
Für die über das WLAN über­mit­tel­ten Dat­en, die darüber in Anspruch genomme­nen Dien­stleis­tun­gen und getätigten Rechts­geschäfte ist der Mit­nutzer selb­st ver­ant­wortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das gel­tende Recht einzuhal­ten. Er wird ins­beson­dere:

  • das WLAN wed­er zum Abruf noch zur Ver­bre­itung von sit­ten- oder rechtswidri­gen Inhal­ten zu nutzen;
  • keine urhe­ber­rechtlich geschützten Güter wider­rechtlich vervielfälti­gen, ver­bre­it­en oder zugänglich machen;
  • die gel­tenden Jugend­schutzvorschriften beacht­en;
  • keine belästi­gen­den, ver­leumderischen oder bedro­hen­den Inhalte versenden oder ver­bre­it­en;
  • das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachricht­en (Spam) und / oder anderen For­men unzuläs­siger Wer­bung nutzen.

Der Mit­nutzer stellt den Inhab­er von sämtlichen Schä­den und Ansprüchen Drit­ter frei, die auf ein­er rechtswidri­gen Ver­wen­dung des WLANs durch den Mit­nutzer und / oder auf einem Ver­stoß gegen vor­liegen­den Vere­in­barung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruch­nahme bzw. deren Abwehr zusam­men­hän­gende Kosten und Aufwen­dun­gen.
Erken­nt der Mit­nutzer oder muss er erken­nen, dass eine solche Rechtsver­let­zung und / oder ein solch­er Ver­stoß vor­liegt oder dro­ht, weist er den Inhab­er auf diesen Umstand hin.

(Unter­schriften)

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