Vorschlag für eine WLAN-Mitnutzungsvereinbarung

Veröffentlicht am 10. Januar 2007 von Arne Trautmann | Vertragsrecht | 17 Kommentare

Law-BlogWer ein WLAN betreibt und in einer WG wohnt, im Studentenwohnheim oder einfach nur nette Nachbarn hat, der fragt sich vielleicht, warum er nicht gestatten soll, dass besagte nette Nachbarn (oder natürlich die sprichwörtliche nette Nachbarin) dieses WLAN als Zugang zum Internet mitbenutzen. Bandbreite ist ja heute kein wirkliches Thema mehr und die allermeiste Zeit langweilt sich die WLAN-Hardware ohnehin nur ohne rechte Beschäftigung.

Andererseits weiß jeder, dass man mit dem Internet nicht nur spaßige und lehrreiche Dinge anstellen kann, sondern es auch dazu benutzt wird, handfesten Ärger anzurichten. Das gilt auch für die Mitnutzer. Wenn diese es mit ihren rechtlichen Pflichten nicht so ganz genau nehmen, dann ist der Dumme vielleicht der Betreiber des WLANs.

Unter diese Gesichtspunkten hat ja gerade in den letzten Wochen das Thema WLAN und Haftung relativ viel Staub aufgewirbelt. Zum einen wegen des fatalen Urteils des LG Hamburg, in dem eine Störerhaftung aus dem offenen Betrieb eines WLANs hergeleitet wurde. Aber auch wegen einer Welle strafrechtlicher Ermittlungen der Musikindustrie nach Anzeigen aufgrund von ohne Berechtigung in Tauschbörsen hochgeladenen MP3-Dateien. Von diesen Verfahren sind immer öfter auch Betreiber von WLANs betroffen, bei denen Dritte – ob gewollt oder ungewollt – mitsurfen und diesen Uploads tätigten. Denn über ihre IP geraten dabei zunächst eben die Betreiber ins Blickfeld der Polizei. Auch wenn die Verfahren dann (strafrechtlich jedenfalls) meist schnell im Sande verlaufen, hat man erst einmal Ärger, muss Formulare ausfüllen und vielleicht schläft man eine zeitlang auch weniger gut.

Daraus kann man also den Schluss ziehen, die Mitnutzung einfach sein zu lassen. Man kann sich auch – wie das etwa FON ganz richtig tut – Gedanken darüber machen, wie man den „privaten“ und den „öffentlichen“ Teil des WLANs trennt, um so wenigstens nachweisen zu können, über welchen der Netzbereiche eine Rechtsverletzung ggf. begangen wurde. Man kann sich zuletzt – das ist eine typisch anwaltliche Lösung – ein Stück Papier unterzeichnen lassen. Auf Anregung der Connect haben wir uns an einen Entwurf einer solchen Vereinbarung gewagt, das Ergebnis kann auf der Internetseite der Zeitschrift heruntergeladen werden, sie können die Muster-Vereinbarung (PDF) im schicken Layout zum Ausdrucken und Ausfüllen von Hand aber auch hier erhalten:

Download (PDF) der Muster-Vereinbarung WLAN-Geaelligkeitsvereinbarung

Ein oder zwei launige Anmerkungen zum Text nebst einer Lesefassung finden Sie untenstehend.

Erläuterungen

Vorgestellt wird eine kurze Mustervereinbarung zwischen einem privaten Betreiber eines WLANs und einer weiteren Person, die das WLAN als Verbindung zum Internet „mitnutzen“ möchte, ohne dafür allerdings ein Entgelt zu leisten.

Eine solche Vereinbarung bewegt sich in einem Spannungsfeld. Einerseits möchte der Inhaber des WLANs den Mitnutzer verpflichten, das Netz nur in bestimmter – nämlich rechtmäßiger – Weise zu nutzen. Für den Fall der Nichtbeachtung soll der Mitnutzer ihn in jedem Fall von Inanspruchnahme Dritter freistellen, also entstehende rechtliche Verpflichtungen und insbesondere Schäden übernehmen. Zum Nachweis dieser Punkte ist es sinnvoll, die Vereinbarung auch „vorzeigbar“ schriftlich abzuschließen. Andererseits sollen für den Inhaber selbst keinerlei Verpflichtungen entstehen. Er will im Regelfall selbst bestimmen, wann, in welcher Weise und ob er überhaupt das WLAN betreibt. Anders als in einem Providervertrag soll der Mitnutzer also keinen Anspruch auf einen bestimmten Nutzungsumfang haben. Schließlich zahlt er ja auch kein vertragliches Entgelt für die Mitnutzung.

Es geht also um eine Gefälligkeit. Dies macht schon die Regelung in Punkt 1 der Vereinbarung klar. Nach diesem ist es dem Inhaber nicht nur möglich, den Mitnutzer von der weiteren Nutzung auszuschließen, sondern natürlich auch, den Betrieb des WLANs ganz einzustellen oder in jeder Form zu beschränken. Unterstrichen wird dies noch durch Punkt 2, der darauf hinweist, dass auch die Schaffung der Voraussetzungen, das WLAN nutzen zu können, etwa die Beschaffung und Konfiguration von Hard- und Software, allein in der Verantwortung des Mitnutzers liegt.

Teil der Kontrolle des Inhabers über sein WLAN ist es, dass er nicht nur die Mitnutzung des WLANs jederzeit einschränken oder beenden kann, sondern auch selbst bestimmt, wer dieses nutzt. Deshalb sollte es dem Mitnutzer untersagt werden, seinerseits Dritten eine „Unter-Mitnutzung“ des WLANs zu gestatten. Ergänzt wird dieser Punkt durch die Pflicht, Zugangsdaten geheim zu halten. Das Procedere funktioniert natürlich nicht, wenn das WLAN komplett offen betrieben wird.

Der nachfolgende Punkt 4 hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern gibt lediglich Hinweise an den Mitnutzer. Er klärt diesen darüber auf, dass die über das WLAN übermittelten Daten möglicherweise von Dritten eingesehen werden können und dass die Nutzung des Internets zu virtuellem Besuch in Form von Viren, Trojanern, Würmern und ähnlich unerwünschten Gästen führen kann. Diese Hinweise klingen banal, sind aber keineswegs überflüssig. Zwar wurde zwischen dem Inhaber und dem Mitnutzer keine entgeltliche, einforderbare Leistung vereinbart. Den Inhaber trifft aber dennoch zumindest die so genannte deliktische Haftung gegenüber dem Mitnutzer (diese Haftung begleitet unser ganzes Leben: man soll Dritten nicht widerrechtlich Schäden zufügen). Auch außerhalb des Deliktsrechts wird darüber hinaus der Haftungsmaßstab bei Gefälligkeiten unter Juristen recht kontrovers diskutiert. Ein Hinweis auf die mit der Nutzung des Internets verbundenen Gefahren kann daher nicht schaden. So kann der Mitnutzer nicht sagen, er habe davon nichts gewusst, der Inhaber hätte ihn entsprechend aufklären müssen. Wird das WLAN entgegen dem Ausgangspunkt der Vereinbarung verschlüsselt betrieben, ist der Text entsprechend anzupassen.

Die Regelungen unter Punkt 5 stellen das eigentliche Herzstück der Vereinbarung dar. Hier wird klargestellt, dass der Mitnutzer bei der Nutzung des WLANs die anwendbaren Gesetze zu respektieren hat. Gesetze sind natürlich in jedem Fall auch ohne vertragliche Regelung einzuhalten. Die Regelung zeigt aber, dass die Parteien diesen Punkt bedacht haben. Selbstverständlich können nicht alle denkbaren auf die Nutzung des WLANs anwendbaren Vorschriften aufgezählt werden. Die nachfolgende Liste gibt aber einen Überblick über häufig in Bezug auf das Internet vorkommende Rechtsverletzungen. Damit wird keine eigenständige Regelung getroffen, aber der Mitnutzer auf einige besonders wichtige Punkte gesondert hingewiesen.

Begeht der Mitnutzer eine Rechtsverletzung, so wird der entsprechend Betroffene häufig zunächst den Inhaber des WLANs rechtlich in Anspruch nehmen wollen. Wenn etwa ein Label, das Rechte an einem Musikstück hat, herausfindet, dass dieses Stück illegal als MP3 auf eine Tauschplattform geladen wurde, so kann vielleicht der Betreiber des zum Upload verwendeten WLANs über die IP ermittelt werden. Es wird aber nur selten möglich sein, ohne weiteres den Mitnutzer als tatsächlich Handelnden zu identifizieren. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass der Inhaber von Abmahnungen, Verfügungen o.Ä. betroffen wird. Hier dient der Vertrag zunächst zum Nachweis, dass Dritte auch Zugriff auf das WLAN haben, der Inhaber also keineswegs automatisch Täter einer Rechtsverletzung sein muss. Für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen werden dennoch möglicherweise Aufwendungen anfallen, etwa für einen Rechtsanwalt. Von diesen soll der Mitnutzer den Inhaber freistellen.

Nach – sehr diskutabler – Ansicht einiger Gerichte kann auch die bloße Zurverfügungstellung eines offenen WLANs die so genannte Störerhaftung des Inhabers eröffnen, wonach er selbst zumindest auf Unterlassung (nicht allerdings auf Schadenersatz) in Anspruch genommen werden kann. Auch in diesem Fall ist eine Freistellung angebracht.

Der Textvorschlag

Vereinbarung

zwischen

… („Inhaber“)

Straße

PLZ und Wohnort

und

… („Mitnutzer“)

Straße

PLZ und Wohnort

1. Gestattung
Der Inhaber betreibt privat ein WLAN. Er gestattet dem Mitnutzer als Gefälligkeit, jederzeit widerruflich und unentgeltlich, dieses WLAN als Zugang zum Internet mitzunutzen. Der Mitnutzer hat nicht das Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten.

Der Inhaber ist jederzeit berechtigt, den Betrieb des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des Mitnutzers ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Der Inhaber behält sich insbesondere vor, nach eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende oder pornographische Seiten).

2. Technische Voraussetzungen
Dem Mitnutzer allein obliegt in eigener Verantwortung die Schaffung sämtlicher technischer und organisatorischer Voraussetzungen zur Nutzung des WLANs.

3. Zugangsdaten
Sämtliche Zugangsdaten (Benutzername sowie Passwort) sind nur zum persönlichen Gebrauch des Mitnutzers bestimmt und dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Der Mitnutzer verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten.
Der Inhaber hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern.

4. Hinweise, Gefahren
Der Mitnutzer wird darauf hingewiesen, dass der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr unverschlüsselt erfolgt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden.

Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet. Die abgerufenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch den Inhaber, insbesondere nicht daraufhin, ob sie Schadsoftware enthalten. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mitnutzers. Der Inhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf des Endgerät gelangt.

5. Verantwortlichkeit und Freistellung
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mitnutzer selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:

  • das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
  • keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen;
  • die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
  • keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten;
  • das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.

Der Mitnutzer stellt den Inhaber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Mitnutzer und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegenden Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen.
Erkennt der Mitnutzer oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Inhaber auf diesen Umstand hin.

(Unterschriften)


17 Gedanken zu "Vorschlag für eine WLAN-Mitnutzungsvereinbarung"

[…]   02   Blackbox WWW         17:48 | Jan 10’07 WLAN-Mitnutzung   Law-Blogger Arne Trautmann hat in seinem Weblog einen informativen Artikel zum Thema “WLAN-Mitnutzung” veröffentlicht und unterbreitet einen “Vorschlag für eine WLAN-Mitnutzungsvereinbarung“. Hintergrund des Artikels: Nach einem Urteil des LG Hamburg haften Anbieter eines offenen WLAN für Rechtsverstöße die ein anderer Nutzer dieses Netzwerkes begeht mit. Thomas Gigold | Blogwelt |   Kommentar verfassen […]

Wie wäre es wenn man sowas wie eine Störerhaftpflichtversicherung erfindet? Könnte man ja vieleicht in die normale Haftpflicht integrieren.

Ja, ich glaube, die KriPo ließe sich bestimmt von so einem Wisch beeindrucken, wenn sie bei mir vor der Tür stehen…

…und den Entschluß, meinen Rechner zu beschlagnahmen, überlegen die sich dann bestimmt auch noch einmal!

Guter Vorschlag, soweit ich das aus meiner laienhaften Sicht beurteilen kann. Lässt sich das auch auf andere Bereiche der Mitnutzung im Internet anwenden, also zB auf einen gemeinsam genutzten root-Server?

@Christian

wie immer muss man sich den Fall ansehen 😉 Im Prinzip sollte das *in entsprechend abgewandelter Form* immer dann funktionieren, wenn eine Gefälligkeit vorliegt (also kein Anspruch auf Leistung und keine Gegenleistung bedungen ist), man aber doch irgendwie „formaler“ werden möchte: aus Nachweiszwecken, damit die Freistellung klargestellt ist oder – das gibt es ja – einfach nur zur „Spinnerfernhaltung“ (was nicht böse gemeint sein soll).

Gibt es bei der Vereinbarung einen rechtlichen Unterschied, wenn man sich mit dem Nachbarn / WG-Partner die Kosten für das Internet teilt?

In dem Artikel war lediglich von unentgeltlicher Bereitstellung die Rede

@Thomas: Wenn Sie schon vor der Tüt stehen kaum. Tun sie aber meist nicht, sondern in allen mir bekannten Fällen sind den Betreffenden Betreibern Anhörungsbögen ins Haus geflattert. Und da hat man schon gern etwas papiernes zum Zurücksenden…

@Laurens: Jein. Natürlich kann man sich die Kosten auch teilen. Nur wird es sich rein rechtlich dann eher seltener um eine Gefälligkeit handeln, sondern entweder um eine Art Untermiete oder sogar eine GbR. Dann stellt sich die Frage, ob nicht ein Anspruch auf die Leistung besteht, was bei mangelhafter Bereitstellung gilt etc. Man kommt also in die übliche schuldrechtliche Mühle.

Kein PDF mehr vorhanden..

http://www.law-blog.de/346/vorschlag-fur-eine-wlan-mitnutzungsvereinbarung/

Auf Anregung der Connect haben wir uns an einen Entwurf einer solchen Vereinbarung gewagt, das Ergebnis kann auf der Internetseite der Zeitschrift heruntergeladen werden, sie können die Muster-Vereinbarung (PDF) im schicken Layout zum Ausdrucken und Ausfüllen von Hand aber auch hier erhalten:

Download (PDF) der Muster-Vereinbarung WLAN-Geaelligkeitsvereinbarung

Ein oder zwei launige Anmerkungen zum Text nebst einer Lesefassung finden Sie untenstehend.

bitte pdf wieder hochladen ! danke !

Hallo, vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Ich würde gerne (große) Teile aus dieser Nutzungsvereinbarung nutzen um die Überlassung eines WLAN Zuganges in einem Gemeindehaus etwas ‚abzusichern‘. Dabei zielt die zu unterzeichnende Vereinbarung nicht zuletzt auch darauf, dem Nutzer den ‚Ernst der Lage‘ ins Bewusstsein zu rufen.

Meine Frage: Darf ich Ihren Text zu diesem Zweck nutzen?

Mit freundlichen Grüßen
Peter Müller

Hallo,

leider ist der Link zum Vertragsmuster sowohl auf dieser Seite als auch auf der entfernten Seite (magnus) nicht mehr gültig. Könnten Sie bitte den Link reparieren und mir eine kurze Nachricht zukommen lassen?

Danke und Gruß
Timo Paschke

Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Link zur PDF-Datei und wählen „Ziel speichern unter…“, oder ähnlich um die PDF-Datei herunterzuladen.

Beim Klick auf den Link kommt die Fehlermeldung: „Forbidden
You don’t have permission to access /wp-content/…svertrag.pdf on this server.“

Nein, das geht auch nicht. Die Datei ließ sich zwar herunterladen, aber ich bekomme beim Öffnen eine Fehlermeldung, dass die Datei beschädigt sei.

Diesen Artikel habe ich gerade entdeckt und kann vor einem Öffnen des eigenen WLAN, nur gesichert durch eine Nutzungsvereinbarung, nur warnen. Nach derzeitiger Rechtslage haftet der Anschlußinhaber in Deutschland immer als Störer, wenn über seinen Anschluß eine Urheberrechtsverletzung stattfindet. Es mag sein, daß der Anschlußinhaber mit einer solchen Vereinbarung Ansprüche gegen den „echten“ Rechtsverletzer schaffen kann. Das hilft ihm aber wenig, wenn es sich um einen nicht zahlungskräftigen Verletzer handelt, etwa ein Kind. Gegenüber dem Rechteinhaber bleibt der Anschlußinhaber in der Haftung. Ob er sich die Schäden, die er dort ersetzen muß, jemals zurückholen kann, ist fraglich.

Lieber Kollege Schaalo,

„Nach derzeitiger Rechtslage haftet der Anschlußinhaber in Deutschland immer als Störer, wenn über seinen Anschluß eine Urheberrechtsverletzung stattfindet.“

Das ist in dieser Pauschalität ebenso Unsinn, wie der folgende Satz: „Gegenüber dem Rechteinhaber bleibt der Anschlußinhaber in der Haftung.“.

Diese Punkte sind geklärt für: Kinder (egal, ob voll- oder minderjährig) und untergerichtlich für Mitbewohner, Hotelgäste, Freunde und Bekannte, IT-Schrauber [Kundenrechner geht bei Reparatur ins Netz].

MfkG

Lieber Herr Kollege D,

Pauschalität ist natürlich immer ungenau, das gilt aber auch für Ihre Aussage, diese Punkte seien geklärt. Aus welchen Entscheidungen leiten Sie diese Aussage ab? Die mir bekannten BGH-Entscheidungen („Sommer unseres Lebens“, „Morpheus“, „Bearshare“) lassen grob zusammengefaßt eine Störerhaftung des Anschlußinhabers nur dann entfallen, wenn der Anschluß gesichert war (ist er gegenüber dem Partner einer Nutzungsvereinbarung nicht), und wenn der Anschlußinhaber keine Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Nutzung hat, wobei er Prüfpflichten hat, die nur das normale Maß nicht übersteigen dürfen, aber gleichwohl existieren.

Diese unscharfen Begriffe sind für mich Grund genug, an der Warnung festzuhalten, solange der Einsatz einer solchen Nutzungsvereinbarung nicht speziell geklärt ist.

Gibt es das PDF noch irgendwo?