29.11.06

Mannesmann-Prozess: das Ende

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogNun ist es also amtlich. Das berüchtigte „Mannesmann-Verfahren“ gegen die Herren Ackermann, Esser, Zwickel und Funk zu Ende. Die X. Strafkammer des Düsseldorfer Landgerichtes hatte hierüber nach Rückverweisung durch den BGH zu entscheiden. An anderer Stelle wurde hierzu bereits einmal berichtet. Juristisch wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldsumme von insgesamt 8,5 Mio. Euro eingestellt. Verfahrensrechtlich korrekt. Aber wo bleibt die Moral? Letztlich fehlt nun die Klarheit, die sich viele aus diesem Verfahren erhofft hatten. Was ist vertretbar, was nicht? Wo endet ein Ermessensspielraum, wo beginnt die Pflichtverletzung, die die Kammer erstinstanzlich einmal angenommen hatte? Die Antworten auf diese Fragen bleiben nun aus.

Gerade das Strafrecht als bürgernächstes Rechtsgebiet soll dem Einzelnen aufzeigen was Recht und Unrecht ist. Hätte also die Kammer durchentscheiden müssen? Meines Erachtens nicht. Vielleicht wäre das Gericht zu der Ansicht gelangt, die Zahlung von 58 Mio. Euro als Abfindung sei unrechtmäßig gewesen, die Zahlung verstoße gegen 87 I AktG. Ist der Spielraum für Organmitglieder dann enger? Mitnichten. Vielmehr hätte man entlang der Urteilsgründe versucht, künftiges Verhalten den Lücken anzupassen, die jedes Urteil nun einmal lässt.

Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Frage wann eine Pflichtverletzung vorliegt wieder völlig offen. Gleichsam wurde aber durch die Dauer und die Öffentlichkeitswirkung des Prozesses Organmitgliedern aufgezeigt, dass sich das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ durchaus rührt. Dadurch ist das Augenmaß in den Vorstandsetagen und damit hoffentlich das Gespür für vertretbare Entscheidungen gestiegen. Düsseldorf sei Dank.

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6 Feedbacks

Arne Trautmann

Meines Erachtens war das ganze Strafverfahren eine einzige Farce, das Strafrecht ist der falsche Rahmen, um Fragen von Anstand, Sitte und Moral zu behandeln. Es passt da schlecht. Die Erwartungen, mit dem Prozess könne man all diese Fragen einfach mal eben so durch Richterspruch klären, mussten – so oder so – enttäuscht werden.



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Notizen zu §40 StGB und §54 StGB…

In §54 Strafgesetzbuch ist festgelegt, dass eine Geldstrafe maximal 720 Tagessätze umfassen kann. Das ist wohl so, weil eine Geldstrafe nur in Betracht kommt, wenn anstelle der Geldstrafe in Tagessätzen nur eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren in…



Meier

Strafrechtliche Verfahren werden tagtäglich in Deutschland eingestellt, nach dem die Beteiligten im Vorfeld darüber gesprochen habe. Insofern ist es mehr als okay, dass auch im Mannesmannprozess so verfahren wird. Letztlich ist Aufklärungsarbeit gefragt, damit der Bürger nicht denkt, dass die “Großen Herren” sich freikaufen konnten.



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Law-Blog » Airbus und die Managementfehler, sanktionierbar?

[...] Im Rahmen des Mannesmann-Prozesses hatte ich schon einmal auf den Ermessensspielraum bei Management-Entscheidungen hingewiesen, nur in diesem Rahmen sind sie auch sanktionierbar und führen gegebenenfalls zu einer Haftung. Dieser Ermessensspielraum ist zu Recht weit gefasst. So heißt es im § 93 AktG, dass eine Pflichtverletzung eines Vorstandsmitgliedes nicht vorliegt, wenn „das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“. [...]



The Law Blog » Blog Archive » Airbus und die Managementfehler, sanktionierbar?

[...] Im Rahmen des Mannesmann-Prozesses hatte ich schon einmal auf den Ermessensspielraum bei Management-Entscheidungen hingewiesen, nur in diesem Rahmen sind sie auch sanktionierbar und führen gegebenenfalls zu einer Haftung. Dieser Ermessensspielraum ist zu Recht weit gefasst. So heißt es im § 93 AktG, dass eine Pflichtverletzung eines Vorstandsmitgliedes nicht vorliegt, wenn „das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“. [...]



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