BAG zur Verlängerung befristeter Arbeitsverträge
Was tun, wenn ein zunächst ohne Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) über den ersten Befristungszeitraum hinaus durch erneute Befristung verlängert werden soll, die Parteien jedoch eine leichte Modifikation der Hauptleistungspflichten vornehmen möchten? Schon bislang war streitig, inwiefern eine weitere Befristung ohne Sachgrund die zweite Befristung des ursprünglichen Anstellungsverhältnisses darstellt, wenn bei Abschluss des zweiten befristeten Vertrages Veränderungen, etwa bezogen auf die Arbeitszeit, vorgenommen werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung (Link zur Pressemitteilung) vom 23.08.2006 – Az.: 7 AZR 12/06 – nunmehr Neuland betreten. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung aus, auch eine Erhöhung des Bruttoarbeitsentgelts um € 0,50 pro Stunde könne dazu führen, dass es sich bei dem zweiten befristeten Vertrag um einen neuen Vertrag handelt und nicht etwa um die zweite Befristung des zunächst bestehenden Vertrages. Folge ist, wie bekannt, das Vorliegen eines unbefristeten Vertrages.
In der Praxis ist dringend zu raten, bei Zeitbefristungen Klauseln aufzunehmen, die insbesondere im Bereich der Vergütung eine spätere Modifikation zulassen. Gerade dieser Vertragsbestandteil wird nach Ablauf der ersten Befristung oftmals verändert. So wäre schon die Klausel
„Die Parteien vereinbaren, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig, spätestens jedoch zum Ablauf des Befristungszeitraums, überprüft wird.“
hilfreich.
2 Gedanken zu "BAG zur Verlängerung befristeter Arbeitsverträge"
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