18.10.06

Robe, Hemd und Krawatte

- Übergreifendes -

Law-BlogDer eine oder andere hat sich bestimmt schon einmal gefragt, warum der gemeine Anwalt vor Gericht eine Robe, Hemd und Krawatte trägt. Ein Gesetz oder eine Verordnung gibt es hierzu nicht. Vielmehr entspringt dieses Verhalten einem vor mehr als 100 Jahren entwickelten Gewohnheitsrecht.

Ein Anwalt lehnte sich nun dagegen auf und erschien vor der 1. Strafkammer des Landgerichtes München II in einem – wenn auch weissem und hoffentlich frischem T-Shirt – unter der Robe vor Gericht. Prompt wiesen die Richter ihn als Verteidiger nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes zurück, welcher Paragraf besagt, dass “die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung” dem Vorsitzenden obliegt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Zurückgewiesenen blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hat das OLG München (Beschluss vom 14.07.2006) u.a. ausgeführt, dass sich Gewohnheitsrecht wohl ändern könne, dass es aber auf die “möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer (Erg: als der zum Richteramt befähigten) gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten “Business” nicht ankäme. (…) Eine differenzierte Entwicklung habe sich lediglich insoweit ergeben, als bei Rechtsanwälten (im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten) inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden.”

Da kann man sich zuletzt noch fragen, ob es dem Mandanten gefallen hat, dass er sich aufgrund des Übereifers seines Anwaltes, die Welt ein wenig ändern zu wollen, plötzlich mit einem Pflichtverteidiger anfreunden durfte. Es gibt Dinge, die sich ändern, und solche, die sich nicht ändern. Es ist Weisheit, das eine vom anderen unterscheiden zu können.

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4 Feedbacks

Jens Pauleit

Zitat aus der Begründung des Beschlusses:

“Zu der vorgetragenen Begründung, er besitze keine Krawatte und könne eine solche auch nicht binden, versagt sich der Senat eine Erörterung.”



Michael M. P. Wittmann, Riegel

Hallo!
Nun, der § 176 Gerichtsverfassungsgesetz ist weit auslegbar. Oft genügt es zu wissen, welchen Geschmack die/der Vorsitzende an Farben hat, dann kann man ja zumindest die Aktendeckel danach aussuchen. Eine psychologische Komponente? Richtig ist natürlich, dass sich alle Beteiligten des Prozesses der Situation angemessen verhalten sollten – so geht es ja darum die Wahrheit zu erhellen oder etwa als Verteidigung die Interessen der Mandantschaft durchzusetzen. Und oft stehen ja nicht nur Gefühle im Raum – sondern es geht um viel Geld, es geht um Existenzen! Kleiderordnungen sind auch oft hinterfragbar, so dürfen RAe im OLG-Bezirk Stuttgart ja Ihre Robe mit Samt schmücken, was sonst nur Staatsanwälten und Richtern vorbehalten ist. Sonst gilt allein der sog. Besatz mit “Atlas-Seide”. Also – alles ist disskussionswürdig.

Liebe Grüßle:
Michael M. P. Wittmann, Riegel a. K.



Natterer

Viele Anwälte tragen aus Kostengründen Roben, die mit Polyestergeweben besetzt sind. Genau genommen ist das nicht zulässig. Ein Polyester-Besatz hat mit Seide ja nichts zu tun. Seide ist ein geschützter Begriff (Textilkennzeichnungsgesetz).

Atlasseide muss reine Seide sein! Wenn im Kleingedruckten “Polyester” oder eine andere Faser steht, ist das keine Atlasseide. Der Begriff “Atlasseide” setzt sich zusammen aus “Atlas” (das ist die Gewebeart, die Bindung) und “Seide” (das muss auch Seide sein).



Krawatten

manchmal muss man sich als ottonormalbürger schon über die juristen wundern. :-)



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