Die Situation ist nahezu ein Klassiker: Ein vormals angestellter Mitarbeiter (oftmals Pokurist oder Handlungsbevollmächtigter) wird zum Geschäftsführer der bisherigen Anstellungsgesellschaft berufen. Es kommt zum Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages mit der GmbH. Die Parteien machen sich über das bisherige Anstellungsverhältnis keine weiteren Gedanken und treffen diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht, zuletzt mit Urteil vom 14.06.2006 (Az.: 5 AZR 592/05), die Auffassung vertreten, im Zweifel werde mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages konkludent den bisherigen Anstellungsvertrag aufgehoben. Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob dies ab 01.05.2000 auch unter der ab diesem Zeitpunkt geltenden Formvorschrift des § 623 BGB gelte.
Nicht offen gelassen hat diese Fragestellung das Arbeitsgericht Mannheim in seiner Entscheidung (PDF) vom 22.06.2006 (Az.: 13 Ca 86/06). In dem Urteil führt das Arbeitsgericht aus, an der bisherigen Rechtsprechung zur konkluenten Aufhebung von Anstellungsverträgen bei Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages könne nicht mehr festgehalten werden, da die Aufhebung eines Anstellungsvertrages nunmehr dem Schriftformzwang unterliege.
In der Praxis bedeutet dies, dass zwingend bei Abschluss eines Geschäftführer-Anstellungsvertrages und vorher bestehendem Anstellungsvertrag das Schicksal des Anstellungsvertrages unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses zu regeln ist. Hier empfiehlt sich eine Regelung zwischen dem Arbeitnehmer und dem zuständigen Organ, d.h. zwischen dem Arbeitnehmer und (regeelmäßig) der Geschäftsführung der GmbH. Alleine die Klarstellung in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der bisherige Anstellungsvertrag werde damit aufgehoben, kann gefährlich sein, wenn der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für die Gesellschaft nicht zugleich durch den/die Geschäftsführer unterzeichnet ist.

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