OLG München zur Buchpreisbindung: es gibt sie doch
Über einen interessanten Fall auf dem Gebiet der Buchpreisbindung hatte das OLG München zu entscheiden, das Urteil (vom 3.8.2006, AZ 6 U 1645/06, es gibt um die Berufung in einer Verfügungssache) wurde uns in der letzten Wochen zugestellt. Unseres Erachtens sollte die Entscheidung weitreichende Folgen haben, da über einen Sachverhalt entschieden wurde, der in ähnlicher Weise vielfältig – und in steigender Anzahl – am Markt zu finden ist.
Da Preisbindungsrecht eher eine Spezialmaterie darstellt vielleicht zwei, drei Sätze zur Einführung.
Nach deutschem Recht sind Verleger oder Importeure von Büchern verpflichtet, für den Verkauf dieser Werke einen Preis festzusetzen. Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer (das sind wir, die Leser) verkauft, muss diesen festgesetzten Preis einhalten. Die Preisbindung besteht im Regelfall mindestens 18 Monate. In dieser Zeit kann der Preis also nicht hinauf- oder herabgesetzt werden.
Das ist natürlich nicht jedem recht: einige Marktteilnehmer versuchen durchaus, sich durch besonders günstige Angebote von der Konkurrenz abzusetzen. Die Preisbindung wird hier gern ausgehebelt, was in gewissen Grenzen auch völlig legitim und vor allem legal ist. Möglich ist etwa, ein Buch in verschiedenen Ausgaben und Ausstattungen auf verschiedenen Vertriebswegen zu vertreiben. „Klassisch“ ist etwa der Fall der Buchclubausgabe, bei der ein Werk, das im regulären Buchhandel erhältlich ist in einer etwas geringeren Ausstattung (etwa: kein Schutzumschlag, kleineres Format etc.) im Rahmen eines Buchclubs an die Mitglieder zu einem deutlich reduzierten Preis vertrieben wird.
Das funktioniert durchaus auch außerhalb von Buchclubs. In jedem Fall müssen aber der Preis des „ursprünglichen“ Werkes und derjenige der Parallelausgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen. Kriterien für die Angemessenheit sind der Ausstattungsunterschied, der Abstand der Erscheinungstermine und ob – im Rahmen eines Klubs – eine Abnahmeverpflichtung der Mitglieder vorliegt.
Diese Kriterien hatte die Verfügungsbeklagte im Fall aber nicht beachtet. Sie hatte einen Bildband verlegt und im regulären Buchhandel vertrieben. Etwa drei Monate nach dem Erscheinungstermin des ursprünglichen Werkes legte sie eine zweite Ausgabe dieses Werkes auf, die sich lediglich in Details von der ursprünglichen Ausgabe unterschied: der Umschlag des alten Werkes hatte einen Papiereinband, der des neuen Werkes war laminiert; zudem wurden einige unmaßgebliche Änderungen an der grafischen Gestaltung des Einbandes vorgenommen. Im Weiteren waren die Werke aber in Druck, Text, Bildern, Ausstattung etc. identisch. Dennoch wurde das zweite Werk exklusiv über die Filialen von „Weltbild“ zu einem Preis vertrieben, der rund 40% unter dem Preis des ursprünglichen Werkes lag.
Die Verfügungsklägerin war der Ansicht, die beiden Werke unterschieden sich nur so marginal, dass in der Sache kein Ausstattungsunterschied vorläge, der einen wir auch immer gearteten Preisunterschied rechtfertige: es läge in der Sache nur „ein“ Werk vor, das zweigleisig vertrieben würde. Das aber sei unzulässig: beide Werke müssten zum selben – dem gebundenen – Preis angeboten werden.
Dieser Argumentation folgte das OLG München. Interessant ist das aus einer Reihe von Gründen.
Zum einen ist OLG-Rechtsprechung zum Preisbindungsgesetz nach wie vor durchaus rar gesät, das Urteil daher schon hilfreich. Weiterhin stellt die Entscheidung in erfrischender Deutlichkeit klar, dass rein kosmetische Ausstattungsunterschiede zwischen zwei Ausgaben eines Werkes nicht ausreichen, um einen Preisunterschied zu begründen. Vor allem aber betrifft die Entscheidung konkret zwar einen Einzelfall, der aber als archetypisches Beispiel für eine Vielzahl von vergleichbaren Gestaltungen dienen kann.
Eine Anmerkung sei mir allerdings zur Preisbindung allgemein gestattet: man kann dieses Institut mit guten Gründen für überflüssig oder sogar schädlich halten. Die Preisbindung ist anerkanntermaßen ein sehr schwerwiegender Eingriff in das Spiel der Kräfte des freien Marktes. Ob dies gerechtfertigt ist darf bezweifelt werden. Das benannte Ziel des Preisbindungsgesetzes – der Erhalt eines dichten Netzes von Buchhandlungen auch im ländlichen Raum, um das Kulturgut Buch allgemein verfügbar zu machen – mutet im Zeitalter des Internets (das PreisbindungsG trat 2002 in Kraft) seltsam anachronistisch an und steht auf wohl mit der Förderung der Steinkohle auf einer ideellen Stufe. Zumal die Prämisse vom „Buch als Kulturgut“ für die übergroße Masse gerade von Sachbüchern angezweifelt werden darf.
Das ändert aber nicht daran, dass das Gesetz, solange es gilt, aus vielen Gründen sehr strikt beachtet werden muss.
Der offensichtlichste Grund ist der, dass Gesetze nun einmal ganz allgemein Beachtung verdienen, gleich, ob man sie für richtig oder falsch hält: anderenfalls gäbe es keine Rechtsordnung, sondern ein anarchisches Gewirr privater Werteordnungen.
Gerade beim Preisbindungsgesetz kommt aber noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: wenn es nur teilweise beachtet wird, richtet es noch sehr viel mehr Schaden an, als wenn es strikte Durchsetzung findet. Denn Verstöße gegen eine Marktordnung durch einen Marktteilnehmer sind dann besonders schwerwiegend und schädlich, wenn sich alle anderen Teilnehmer an die Ordnung halten (müssen). Sprich: wenn die Buchhändler durch das Preisbindungsgesetz daran gehindert sind, wie alle anderen guten Kaufleute durch Preispolitik der Angebots- und Nachfragesituation Rechnung zu tragen, dann müssen sie in besonderem Maße vor der Konkurrenz der Verlage selbst durch zweigleisigen Vertrieb und Parallelausgaben geschützt werden. Wenn ein Markt schon reguliert wird, dann doch für alle. Es geht nicht an, dass Einzelne sich dem entziehen: der Vorsprung am Markt wird dann nämlich nicht durch besondere kaufmännische Tüchtigkeit, sondern schlicht durch Rechtsbruch erwirkt. Das schadet der Konkurrenz, ohne – wie ja sonst gesunder Wettbewerb – der Allgemeinheit zu nutzen.
6 Gedanken zu "OLG München zur Buchpreisbindung: es gibt sie doch"
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Ein guter Kommentar zu einem wichtigen Urteil in Sachen Preisbindung. Schade allerdings, daß sich Herr Trautmann bei den Zweifeln an der Regulierung in diesem Bereich allein auf das s.E. wünschenswerte freie Spiel der Märkte beruft. Erstens ist es per Definitionem Sinn einer Regulierung, daß sie das freie Spiel beschränkt. Zweitens gibt es Zwei Beispiele, die belegen, daß eine Regulierung möglicherweise sinnvoll ist: Die Aufhebung der Regulierung für Tonträger in Deutschland und die Aufhebung der Regulierung im britischen Buchmarkt. Es geht nicht darum, an jeder Milchkanne einen Buchladen zu haben, auch wenn man zur Kenntnis nehmen muß, daß zur Inanspruchnahme dieses Vertriebsweges gewisse Kenntnisse (und Geräte) nötig sind, die man leider immer noch nicht von jedem erwarten kann. So lange das Internet noch nicht als Einkaufsplattform so etabliert ist wie der Laden an der Ecke, greift dieses Argument also nicht. Viel wichtiger ist aber die Ausdünnung der Sortimentstiefe, die dadurch entsteht, daß große Händler (mit besseren Konditionen und dementsprechend besseren Kundenrabatten) ausgefallene Titel aus wirtschaftlichen Gründen nicht führen – und auf der anderen Seite kleinere Spezialsortimente, die solche Titel verfügbar halten möchten, aufgrund des Preisdrucks aufgeben müssen. Zudem ist durch die Aufhebung der Preisbindung eine gesunde Mischkalkulation nicht mehr möglich (sowohl auf Seinten des Verlags, aber _auch_ auf Seiten des Sortiments), so daß Special Interest Titel für viele unerschwinglich werden.
@nibbe
Ich kann Ihre Bedenken durchaus nachvollziehen, habe aber wohl einen optimistischeren Blick auf die Kulturlandschaft. „Special Interest Publikation“ findet schon lange nicht mehr im Buchmarkt, sondern viel eher im Internet statt. Das fängt beim Fanzine und der Schülerzeitung an und hört bei wissenschaftlichen Publikationen noch lange nicht auf. Ich wage sogar zu behaupten, dass gerade diese Art des Publishing sehr viel früher den Weg ins Internet gefunden hat als viele „kommerzielle“ Ansätze.
Ich glaube auch nicht, dass das Internet als Vertriebsweg nicht etabliert sind: der schiere Umsatz, der dort mit Büchern gemacht wird, spricht dagegen. Von Breite und Tiefe des Sortiments plus der Möglichkeit des Probelesens mag ich gar nicht anfangen…
[…] Einen interessanten Beitrag zur Buchpreisbindung bringt das Law-blog anlässich eines Urteils des OLG München. In diesem wurde entschieden, dass eine nur leichte Veränderung des Buches in Umschlag oder ähnlichem bei aber substantieller Gleichheit nicht ausreicht um einen anderen als den festgesetzten und gebundenen Buchpreis hierfür zu verlangen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz nur in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei echten Sonderausgaben, die erheblich vom Original abweichen oder Buchklubs mit Mindesabnahmeverpflichtung vor. Mehr dazu auf dem Law-Blog: http://www.law-blog.de/310/olg-muenchen-buchpreisbindung-es-gibt-sie-doch/ […]
Zur Etablierung des Vertriebsweges Internet: es gibt auch Leute, die nicht damit umgehen können, bzw. möchten oder für die Computer und Zugangsgebühren unerschwinglich sind.
Dazu kommt, dass ein Stöbern im Buchladen nicht mit dem Suchen in den Seiten von Internetbuchhändlern zu vergleichen ist, eine Beratung durch Fachpersonal findet dort ebenfalls nicht statt und trotz großen Angebotes gibt es immer noch Bücher, die bei Amazon und Co. nicht erhältlich sind. Leseproben gibt es zwar, aber nicht für alle Titel und ob die gewählte Textstelle wirklich aussagekräftig für den Gesamtinhalt ist, bleibt auch zweifelhaft.
Nicht jedes Buch mit eingeschränktem Leserkreis lässt sich ohne weiteres per Internet(seite) anbieten. Gerade längere und literarische Texte möchte niemand am Bildschirm lesen.
Nebenaspekte sind die längere Wartezeit (Internetversender liefern ohne Aufpreis meistens erst am 2. Tag nach der Bestellung oder noch später) und die Mengen an Verpackungsmüll durch den Einzelversand.
Die Erfahrung u.a. in Großbritannien hat gezeigt, dass in Folge der Aufhebung der Preisvindung die Titelbreite abnimmt, viele Bücher also entweder gar nicht erscheinen oder im Buchhandel nur auf Nachfrage erhältlich sind. Die durch die Aufhebung der Preisbindung begünstigte Konzentration führt zu uniformen Ketten, die überall die gleiche begrenzte Auswahl gutgängiger Titel liefern und statt auf Beratung verstärkt auf den stapelweisen Abverkauf von Büchern setzen, die durch Fernsehen und Presse bereits beworben wurden.
Allerdings sind fast alle diesen negativen Begleiterscheinungen schon mit bestehender Buchpreisbindung zu beobachten – wenn auch in abgemildeter Form. Totengräber der Preisbindung wird also die Buchbranche selbst sein.
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