LG Traunstein zur Gestaltung von Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung auf Ebay

Veröffentlicht am 13. August 2006 von Michael Thaller | Urteile | 6 Kommentare

Law-BlogDas nachstehend im Volltext wiedergegebene Urteil wurde bereits auf dem Law-Blog besprochen. Es befasst sich mit der Frage, wie im Einzelnen die Pflichtangaben gewerblicher Anbieter auf Ebay ausgestaltet werden können. Dabei geht es um die Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung. Hier herrscht ja nach wie vor kein Konsens, mit wie vielen Mausklicks diese erreichbar sein müssen, wie deutlich sie gestaltet sein müssen etc. Das Urteil setzt dabei die eher liberale Linie der Rechtsprechung der letzten Zeit fort.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, die aber keinen Erfolg hatte.

Az: IHK O 5016/04
Landgericht Traunstein

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit

(…)wegen einstweiliger Verfügung
Verkündet am 18.5.2005
Az: IHK O 5016/04

erlässt das Landgericht Traunstein – 1. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E., den Handelsrichter A. und den Handelsrichter T. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2005 folgendes

Endurteil:

I. Der Verfügungsbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 wird aufgehoben.

II. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

III. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand:

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Traunstein am 13.12.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung von Ordnungsmitteln den Beklagten untersagt

a. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Waren des Sortiments Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten über das Internet aufzufordern, wie über die Internetplattform ebay geschehen, ohne die Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags deutlich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 I, II BGB hinzuweisen;

b. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie bei ebay unter dem Pseudonym (…) geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung den vollständigen Namen des Inhabers der Unternehmung, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen Post und die ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten Widerspruch einlegen lassen mit den Anträgen:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 wird aufgehoben.

2. Der Verfügungsanspruch wird abgewiesen.

Zur Begründung haben die Beklagten u. a. vortragen lassen, dass der Verbraucher den Internet-Angeboten der Beklagten sowohl eine ausreichende Anbieterkennung als auch einen Hinweis auf sein Widerrufsrecht in ausreichender Weise entnehmen könne. Klicke man auf der Seite ebay auf die Seite des Mitglieds (…) unter dem die Beklagte zu 1) firmiere, finde man dort einen Link zum Shop dieses Mitglieds und zu einer „Mich-Seite“. Auf der Mich-Seite finde man eine Kurzdarstellung, nebst Impressum, aus der deutlich werde, dass es sich bei den Aktivitäten des Verkäufers auf ebay um solche einer GmbH, eben der Beklagten zu 1) handle.

Klicke man auf den Link „Besuchen Sie meinen Shop“, findet der interessierte Kunde die Homepage des Shops der Beklagten zu 1) auf ebay. Unter dem Link „Informationen über den Verkäufer“ – diese Terminologie sei ebay-typisch – gelange der ebay-Nutzer auch hier wieder auf die bereits dargebrachte „Mich-Seite“ mit Impressum. Die „Mich-Seite“ beinhalte ein vollständiges Impressum.

Von der Shop-Seite aus lassen sich nach Darstellung der Beklagten ferner die „Shop-Bedingungen“ via Mausklick aufrufen. In diesen Shop-Bedingungen werde unter „Lieferbedingungen“ klar, verständlich und vollständig auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen.

Ihr Internet-Auftritt und ihre Internet-Werbung ist deshalb nach Auffassung der Beklagten gesetzeskonform, weshalb sie durch den- angegriffenen Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 zu Unrecht untersagt worden sei.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 12.1.2005 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 bleibt aufrecht erhalten.

Die Klägerin meint, dass die einstweilige Verfügung vom 13.12.2004 auf ihren Antrag zu Recht ergangen sei. Soweit die Beklagten darauf abstellten, dass sich auf der so genannten „Mich-Seite“ der Beklagten ein vollständiges Impressum befinde, treffe dies für den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Abmahnung am 25.11.2004 nicht zu.

Es könne insbesondere von dem Verbraucher nicht verlangt werden, dass er sich nach Aufruf eines Angebots zunächst auf die „Mich-Seite“ der Beklagten begebe, diese nach Informationen durchsuche, jeden weiteren zur Verfügung gestellten Link anklicke, um die hierüber aufgerufenen Seiten nach den unternehmerischen Informationen zu durchsuchen. Der Unternehmer sei verpflichtet, die Informationen derart zur Verfügung zu stellen, dass sie vom Verbraucher eingesehen werden könnten und nicht dieser danach suchen müsste.

Die Beklagten seien auch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, den Verbraucher auf der Angebotsseite auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei genüge es nicht, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt werde, sich die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen .irgendwo zu verschaffen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 war aufzuheben und der Verfügungsantrag war als unbegründet abzuweisen, da der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Ziffer 11 UWG ist. Nach dieser Vorschrift verhält sich wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nach Auffassung der Kammer erfüllt der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten sowohl in Bezug auf die Pflichtangaben, als auch hinsichtlich der Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht die gesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in §§ 312c, 355 BGB und § 6 Teledienstgesetz enthalten sind.

Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf der „Mich-Seite“ des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, dass diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können. Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ und „Shop-Seiten, Shop-Bedingung“ enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der „Mich-Seite“ verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird. Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen, dass der Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der tatsächlich durch die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres Internet-Auftritts nicht ohne weiteres wahrnehmen kann.

Es konnte unter diesen Umständen dahinstehen, ob nicht sogar die Notwendigkeit eines doppelten Links den Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung genügen kann. In der vorliegenden Weise ist die Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar.

Entsprechendes gilt für die Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein einziger Mausklick auf den Link „Shop-Bedingungen“. Dort finden sich die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift „Lieferbedingungen“. Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick erforderlich. Diese Gestaltung genügt also ebenfalls den Anforderungen des § 312c BGB i. V. m. § 1 BGB -Info-VO.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.


6 Gedanken zu "LG Traunstein zur Gestaltung von Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung auf Ebay"

[…] Ein interessantes und erstaunlich “liberales” Urteil (Volltext) zur Frage, wie im Einzelnen die Pflichtangaben – hier: Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung – auf Webseiten ausgestaltet werden müssen, hat das LG Traunstein am 18.5.2005 unter dem AZ 1HK O 5016/04 gefällt. […]

[…] Die Informationen über das Bestehen (oder Nichtbestehen) eines Widerrufsrechts im Fernabsatz (vgl. §§ 312b ff. BGB, § 1 BGB InfoV) sorgen immer wieder für Ärger bei Online-Händlern. Eine unternehmernfreundliche Entscheidung hat jüngst das LG Traunstein gefällt: Impressum und Widerrufsbelehrung müssen sich bei eBay nicht unmittelbar auf der Angebots- oder Shopseite befunden, es genügt auch ein Link zur “Mich-Seite” für das Impressum und zu einer weiteren Seite “Shop-Bedingungen” für die Widerrufsbelehrung (LG Traunstein, Urteil v. 18.05.2005 – Az: IHK O 5016/04; rechtskräftig = Volltext via law-blog.de). […]

Eine Widerrufmöglichkeit ist bei sämtlichen Internetgeschäften laut Fernabsatzgesetz möglich. Dies hat auch einen bestimmten Grund, nämlich denjenigen, dass man die Waren vor dem Kauf nicht persönlich begutachten kann, sondern sich hier vielmehr darauf verlassen muss, dass der Verkäufer hier dem Artikel entsprechende Angaben macht. Gerade bei eBay ist es schon häufiger vorgekommen, dass die letztendlich gekauften Artikel von der Artikelbeschreibung in Teilen oder auch gänzlich abweichen. Der Gesetzgeber hat hier also eine Sicherheit für den Käufer geschaffen, die Artikel auch ohne Mängel- oder sonstige Angaben wieder Retour gehen zu lassen und vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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Dank für die Informationen. sehr hilfreich