Einsatz der notariellen Hinterlegung im Urheberschutz
Das Law-Blog hat sich ja bereits mit der Frage beschäftigt, wie man als Werkschaffender eigentlich nachweisen kann, Urheber eines bestimmten Werkes zu sein. Eine interessante Methode hierfür ist etwa die Hinterlegung des Werkes bei einem Notar. Das kann man dabei als Urheber selbst in die Hand nehmen, man kann aber auch ein Unternehmen damit beauftragen, was in einer ganzen Reihe von Fällen sehr sinnvoll sein kann. Ein solches Unternehmen ist die Priormart AG aus Potsdam. Peter Schilling, Vorstand der Priormart, war so freundlich, ein wenig über den Sinn von Hinterlegungen im Urheberrecht, den Aufwand sowie die Kosten und was sein Unternehmen hier anbietet zu schreiben. Um Missverständnissen vorzubeugen: wir erhalten keine Gegenleistung für die Veröffentlichung, sondern finden den Bericht praxisrelevant und wichtig (AT).
Die Ausgangslage
Seit Jahrzehnten kann die notarielle Hinterlegung zur Sicherung von Beweisen eingesetzt werden. Im Urheberschutz fristet diese zuverlässige Methode jedoch bislang ein Schattendasein. Warum ist das so?
Einerseits sind für eine notarielle Hinterlegung umfangreiche Vorbereitungen erforderlich. Es muss ein Notar gefunden werden, der Hinterlegungen anbietet, es muss ein Termin vereinbart, das Werk gedruckt, der Hinterlegungstext abgestimmt und die eigentliche Hinterlegung mit persönlicher Sitzung beim Notar durchgeführt werden. Die Kosten richten sich nach den Geschäftswert der Hinterlegung und sind aus der Notargebührenordnung abzulesen.
Anderseits wird die notarielle Hinterlegung im Urheberrecht oft als überflüssig dargestellt. Dies wird aus dem Umstand hergeleitet, dass im Gegensatz zum amerikanischen Copyright das deutsche Urheberrecht keine Registrierung vorsieht. Das Recht tritt automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes in Kraft – wer das Werk als erster erschafft, ist der Urheber.
Bei dieser Argumentation wird übersehen, was der Volksmund bereits weiß, nämlich Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Ohne Beweis ist es äußerst schwierig, ein Recht durchzusetzen.
Zwar gilt im Zweifelsfall derjenige als Urheber, der auf dem Original als Urheber bezeichnet ist, doch lässt sich bei digitalen Werken kaum noch feststellen, welches Werk das Original darstellt und welches das Plagiat. Hinzu kommt, dass meist nur Teile eines Werkes plagiiert werden und es deshalb für den Urhebernachweis nicht nur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gesamtwerkes sondern auch auf den Schöpfungszeitpunkt des jeweiligen schutzwürdigen Werkdetails ankommt.
Daraus resultieren in der Praxis vielfältige Probleme. Hier eine Auswahl:
Beispiel 1: Der Drehbuchautor
Drehbuchautor D entwickelt ein Konzept für eine TV-Show. Um sicher zu gehen, hinterlegt er das Werk bei einem Notar seines Vertrauens. Er stellt das Konzept bei 4 deutschen Fernsehsendern vor und einer zeigt Interesse. Man trifft sich und bespricht Änderungswünsche. D arbeitet die Änderungen ein, man trifft sich wieder, bespricht weitere Optimierungen, die D wieder vornimmt. Nach knapp 6 Monaten erhält D eine Absage, der Sender sei nicht mehr interessiert. Ein weiteres halbes Jahr später sieht D seine Show als Pilot im TV.
Gemäß Urheberrechtsgesetz fordert er Lizenzen vom Sender. Dieser verweigert die Zahlung. D legt die notarielle Hinterlegungsurkunde vor. Daraufhin erklärt sich der Sender zu einer Aufwandsentschädigung bereit. Das Urheberrecht und damit das Recht auf Lizenzzahlungen wird jedoch nicht anerkannt, denn das hinterlegte Konzept weicht im Detail zu sehr von der tatsächlichen Show ab. Dass diese Änderungen auch von D durchgeführt wurden, spielte keine Rolle, denn es konnte nicht bewiesen werden. Den Rechtsweg möchte D nicht beschreiten, da er auch in Zukunft mit den TV-Sendern zusammenarbeiten möchte.
Beispiel 2: Der Schriftsteller
Schriftsteller S engagiert sich in der Nachwuchsförderung und erhält von Jungautoren Skripte zugeschickt mit der Bitte um eine Bewertung. Dabei stößt er manchmal auf Ideen, die er selbst schon einmal hatte und die er in einer eigenen Geschichte verarbeiten wollte. Diese Ideen sind nun für ihn nicht mehr verwendbar. Falls er diese Idee verwendet, wird von dem Jungautor Plagiarismus vermutet und S kann diesem Vorwurf nichts als Worte und Beteuerungen entgegensetzen. Selbst wenn die Idee von dem Jungautor schlecht umgesetzt war und S wesentlich besser damit gearbeitet hätte, bleibt der Weg versperrt.
Beispiel 3: Der Architekt
Architekt A beteiligt sich an einer Ausschreibung und reicht seinen Entwurf ein. Es gewinnt ein anderer doch wenige Jahre später stellt A fest, dass ein anderes Bauwerk anscheinend nach seinen Plänen gebaut wurde. A vermutet Plagiarismus. Der ausführende Architekt B verwahrt sich dagegen und behauptet, er hätte von den Plänen des A keine Kenntnis und seine Ideen bereits seit Jahren in der Schublade gehabt. Es steht Wort gegen Wort und keine Partei kann die eigene Position beweisen. Weder Kammer noch Gericht können den Sachverhalt lösen und dem Recht Geltung verschaffen.
Wie hätte eine notarielle Hinterlegung geholfen?
Im 1. Fall hat sie zumindest eine Aufwandsentschädigung bewirkt. Hätte D auch die Änderungen hinterlegen lassen, hätte er vermutlich auch Lizenzzahlungen fordern können.
Im 2. Fall hätte S seine unveröffentlichten Ideen und Werke durch notarielle Hinterlegung absichern können. Finden später Überschneidungen statt, kann er nicht nur erklären sondern beweisen, dass er diese Ideen schon früher gehabt hat. Unangenehme Dauerkonflikte können vermieden werden.
Im 3. Fall könnten notarielle Hinterlegungen Transparenz schaffen. Im Idealfall können sowohl A als auch B den Schöpfungszeitpunkt der wesentlichen Entwurfsideen durch notarielle Hinterlegung nachweisen. Wenn die Pläne nicht nur in der Schublade sondern auch beim Notar liegen, lässt sich die Erklärung des B beweisen. Andernfalls wird eine Schutzbehauptung wahrscheinlicher und es lohnt sich für A herauszufinden, wie B an seine Pläne gekommen sein kann.
Wie hoch ist das Risiko bzw. lohnt sich der Aufwand?
Unter 100 Architekten waren 27 schon mindestens einmal von Plagiarismus betroffen. Unter Designern, Drehbuchautoren und Werbeagenturen sind es sogar noch mehr. Die Aufklärungsquote beträgt bei Architekten 5,6%, bei den anderen Berufsgruppen liegt sie ebenfalls sehr niedrig (Quelle: http://www.gksicherheit.de/studien.php). Diese Häufigkeit beweist, dass die aktuelle Situation nicht ausreicht, um Plagiarismus wirkungsvoll zu verhindern bzw. zu ahnden.
Eine Verbesserung der Situation könnte durch regelmäßige notarielle Hinterlegungen der eigenen veröffentlichten und unveröffentlichten Werke erreicht werden. So wären die Schöpfungszeitpunkte der Werke und auch der Teilwerke (Details) jederzeit beweisbar und könnten zum Nachweis eines Plagiats ebenso wie zur Abwehr eines unberechtigten Plagiatsvorwurfs eingesetzt werden. Der Aufwand wäre in der bisherigen Verfahrensweise jedoch sowohl finanziell als auch organisatorisch äußerst hoch.
Notarielle Hinterlegung so einfach wie der Versand einer Email.
Abhilfe schafft der Onlinedienst PriorMart. Unter der gleichnamigen Website bietet das Potsdamer Unternehmen äußerst einfache notarielle Hinterlegungen an. Der Kunde loggt sich ein, lädt eine Datei hoch, fertig – um alles weitere kümmert sich PriorMart. Der Kunden kann sofort oder auch später die notarielle Prioritätserklärung anfordern, das spart Kosten und ermöglicht häufigere Hinterlegungen.
Für regelmäßige notarielle Hinterlegungen bietet PriorMart eine Hinterlegungs-Flatrate an. Gegen einen monatlichen Festpreis kann der Kunde beliebig viele Werke hochladen und hinterlegen lassen. Empfohlen wird die wöchentliche Hinterlegung aller innerhalb der letzten Woche bearbeiteten Werke. Mehr erfahren Sie hier: http://www.priormart.com/de.
Fazit
Nach der Kommunikation (email), der Information (www) und dem Handel (eCommerce) ist das Internet nun auch in der Lage, den Vorgang der notariellen Hinterlegung stark zu vereinfachen und zu verbilligen. Als Effekt wird ein Rückgang der aktuellen Plagiarismusquote erwartet, einerseits durch die Klärung unberechtigter Plagiatsvorwürfe und anderseits durch den verbesserten Nachweis und die Verfolgung tatsächlicher Plagiate.
14 Gedanken zu "Einsatz der notariellen Hinterlegung im Urheberschutz"
Interessant. Würde das Urheberrecht auch für Software gelten, also könnte ich durch notarielle Hinterlegungen Probleme mit Softwarepatenten vermeiden?
Da es die „Softwarepatente“ in der derzeit befürchteten Form noch nicht gibt, läßt sich das auch noch nicht vorhersagen. Bei einem „normalen“ Patent würde es Auswirkungen haben. U.U. könnte trotz des Patentes eines anderen ein Vorbenutzungs- oder Weiterbenutzungsrecht geltend gemacht werden. Auch das Recht auf das Patent ließe sich u.U. daraus ableiten. Der Urhebernachweis kann ein Patent somit nicht ersetzen, wohl aber zum Selbstschutz eingesetzt werden.
Ich kann die notarielle Prioritätsverhandlung nur empfehlen. Kostet in der Regel wenig und bringt gesicherten Urheberrechtsnachweis. Manch ein Autor wurde um sein Recht betrogen, weil er keinen gesicherten Nachweis hatte. Die Notare kenn dieses Verfahren, es ist einfach und kostengünstig.
Beste Grüße
Notar Dr.Peter Limmer
bin kein jurist. aber seit 40 mit den urheberechten befasst. habe meine negativen erfahrungen mit hinterlegungsservise gemacht.
aif der seite http://www.homrecording.de wird ein solcher service angeboten indem man in den tresor eines rechtsanwaltes seine selbstgebrannte CD hinterlegt.
selbst wenn man eine dokumentation der entstehung dazu gibt kann es nur ein indiz der urheberschaft sein. anders als bei einem notar handelt es sich beim einschluss in einen tresor hier nicht um eine urkunde. der rechtsanwalt kann nur bestätigen, das da was hinterlegt wurde.
durch die hinterlegung ist man mandant geworden. im krassesten fall kann ein rechtsanwalt zwar eine aussage machen, aber das gewicht dieser aussage hat keinen besonderen wert, da hier die mandantentreue mehr im vordergrund steht.
hier scheint mir das system von Priormart doch geeigneter zu sein, da es ein system ist wie wir es in unserem komponisten verband handhaben.
wir stellen vom der ersten harmonie oder takt des midifile unsere arbeit auf einen externen server das zieht sich hin bis zur fertigstellung des songs als midi bis über die komplette tonaufzeichnung. zum schluss wird noch ein frequensmuster angelegt. mit hilfe des frequenzmuster
läßt sich auch im umkehrverfahren wieder der ursprung zurück verfolgen.
ich gehe davon aus dass Priormart ähnlich mit hilfe des login und serverprotokoll belegen kann wann welche datei auf dem server gelandet ist und den nachweis des werkefortgang belegen kann.
bei musikwerken ist die urheberschaft eh dann belegt wenn das werk veröffentlicht ist.
@Herr Wilson: PriorMart geht sogar noch 3 Schritte weiter.
1. Es wird die exakte Uploadzeit gespeichert und gemeinsam mit Metainfos zur Datei und zum Urheber in einer notariellen Urkunde hinterlegt. Während man Serverzeiten (so wie die Systemzeit am eigenen PC) manipulieren könnte, wird durch die notarielle Hinterlegung die größtmögliche Glaubwürdigkeit des Nachweises ermöglicht.
2. Die hochgeladenen Werke werden dauerhaft archiviert. Die Archivierung erfolgt redundant und ist nicht an die Haltbarkeit eines einzelnen Datenträgers gebunden. Wenn also die CD im Anwaltsschrank schon längst nicht mehr lesbar ist, ist der Beweis von PriorMart immer noch wirksam.
und 3. PriorMart ermöglicht die Dokumentation des Schaffensprozesses anstelle von Momentaufnahmen. Wird ein hinterlegtes Werk nachträglich abgeändert, sinkt der Nutzen der Hinterlegung erheblich. Für die Zeit vor der Hinterlegung existieren ohnehin keine Nachweise. PriorMart-Kunden hinterlegen in regelmäßigen Abständen ihren kompletten Arbeitsstand einschließlich der Ideen, Zwischenstände und fertigen Werke. So ist man als Urheber optimal vorbereitet, ohne sich vorab mit juristischen Fragen auseinandersetzen zu müssen.
Freundliche Grüße,
Peter Schilling
Hallo,
einer unserer Lehrer in der Berufsschule sagte einmal zum Thema UrhG das es teilweise reicht sein Werk in einen Brief zu stecken (ob schriftlich oder digital als CD) und an sich selbst zu senden. Das dies durch das Postgeheimniss und den Poststempel in ungeöffneter Form einen gewissen Wert in einem Urheberrechtsstreit hat, ist das so korrekt? Ich mache das jetzt schon einige Zeit lang so und hatte noch keine Probleme bzgl. einer Urheberrechtsverletzung aber es interessiert mich doch brennend ob dies eine wirksame Vorbeugung ist?
Viele Grüße
Tobias Grambow
Hallo Herr Grabow,
Sie haben bei diesem Verfahren einen Beweis, wann Sie den Umschlag versendet haben; über den Inhalt sagt das leider gar nichts aus. Der Inhalt könnte ausgetauscht worden sein oder der Umschlag kann geöffnet verschickt worden sein und der Inhalt kam dann erst später hinzu.
Wenn Sie das Werk digital in den Umschlag legen, haben Sie noch ein zusätzliches Risiko. CDs und auch andere elektronische Datenträger sind leider nicht so lange haltbar, wie man früher glaubte. Wenn Sie z.B. nach 5 Jahren einen Prozess anstrengen, vor Gericht Ihren Beweis präsentieren, der Richter den Umschlag endlich geöffnet hat und dann die CD nicht lesbar ist – da sollte neben dem erheblichen finanziellen Schaden auch der moralische Verlust nicht unterbewertet werden.
Diese Risiken treten nicht auf, wenn man eine notarielle Urkunde vorlegen kann und wenn man, wie es die PriorMart AG anbietet, die Datei in Kombination dauerhaft archiviert. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Schilling
Hallo,
ich habe nun auch schon von mehreren solcher Dienste gehört. Mein Favorit ist derzeit ideenbunker.de. Er ist im Vergleich zu PriorMart um einiges günstiger. Hier kostet das einlagern der Idee nur 15 € jährlich und im Falle eines Rechtsstreites fallen noch einmal 35 € für die Beweismittelzusendung an. Es wäre super, wenn Sie mich über die Unterschiede der Anbieter (speziell zu Ihnen) aufklären könnten. Vielleicht überdenke ich meine Entscheidung dann noch einmal. Vielen Dank im Voraus.
MfG
Da gibt es so einige Unterschiede.
1. Der Preis. Bei PriorMart kostet die notarielle Hinterlegung inklusive 5 Jahre Archivierung und inklusive Versand der notariellen Priorität 49,00 EUR. Wenn ich Ihre Preisangaben zugrunde lege, kostet das bei Ideenbunker 5 x 15 EUR = 75 EUR + 35 EUR = 110,00 EUR.
2. Die Beweiskraft. Bei PriorMart wird JEDE hochgeladene Datei bei einem Notar hinterlegt. Der Urheber erhält eine notarielle Beglaubigung über die Priorität. Bei Ideenbunker stellt Ideenbunker selbst die Bestätigung aus. Es ist also die Bestätigung einer Privatperson/-unternehmung, nicht die eines Notars.
Notarielle Urkunden werden seit Jahrzehnten vor Gericht anerkannt, auch international gibt es da meist keine Probleme. Wie das bei der Bestätigung einer Privatunternehmung aussieht, zeigt sich oft erst im konkreten Fall.
Eine notarielle Priorität ist übrigens lebenslang gültig und selbst wenn PriorMart einmal nicht mehr existieren sollte, bewahrt der Notar die Urkunden für 70 Jahre auf und Ihre Priorität bleibt erhalten.
Übrigens wird bei PriorMart auch jede hochgeladene Datei sofort durch einen sogenannten qualifizierten Zeitstempel geschützt. Das ist ein computergenierter Zeitstempel wie ihn Ideenbunker meines Wissen nach anwendet, allerdings durch das Signaturgesetz gesetzlich verankert und abgesichert.
Damit sind Sie doppelt geschützt: sofort durch den Zeitstempel, nachhaltig durch den Notar. Und über die günstigen Preise haben wir ja schon gesprochen.
Übrigens ist uns kein anderer Anbieter bekannt, der Ihre Werke bei einem Notar hinterlegt.
PriorMart: „Ihr Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach Ihrem Tode. Die Notwendigkeit, Ihre Urheberschaft zu beweisen, kann daher auch noch lange in der Zukunft eintreten. PriorMart gibt Ihnen volle Flexibilität über die gewünschte Hinterlegungsdauer. Je nach Tarif hinterlegen Sie Ihr Werk für 5-10 Jahre. Danach treffen Sie die Entscheidung, ob Sie die Hinterlegungsdauer verlängern möchten, natürlich ebenfalls zu günstigen Konditionen. “
D.h. wenn man einen Text langfristig schützen möchte, muss man alle 5 Jahre wieder die 49 Euro zahlen? Das kommt mir nicht gerade billig vor.
Wenn ich das richtig verstehe, muss ich alle 5 Jahre die alten wieder mit 49 Euro schützen (weiter lagern) lassen, dann die neuen Werke separat wieder mit 49 Euro einlegen…. und schon habe ich 2 unabhängige Konten, die jeweils geschützt werden müssen? Wenn ich also regelmäßig neue Sachen schützen lasse, komme ich in Teufels Küche!
Nein, das wurde oben unklar beschrieben. Die 49,00 pro Hinterlegung sind einmalig. Die Hinterlegung ist unbegrenzt gültig. Die notarielle Urkunde wird durch den Notar i.d.R. ca. 70 Jahre aufbewahrt. Ihr eigenes Exemplar, dass Sie per Post erhalten, ist gültig, solange es lesbar ist.
Die Begrenzung auf 5 Jahre bezieht sich auf die Archivierung der hinterlegten Datei. Der Notar übernimmt keine Haftung für dier Archivierung digitaler Daten. PriorMart archiviert jede hinterlegte Datei daher, 5 Jahre sind im Preis inklusive. Längere Archivierungszeiten verursachen zusätzliche Kosten, derzeit 5 EUR pro Jahr. Es ist aber dem Ermessen des Kunden überlassen, die Archivierung in Anschluß selbst zu übernehmen oder eine andere Archivierungslösung einzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass in ein paar Jahren die Archivierung im hier vorliegenden Umfang nur noch minimale Kosten versacht.
Bei PriorMart haben Sie außerdem immer nur 1 Kundenkonto, auch wenn Sie mit unterschiedlichen Tarifen hinterlegen. Wenn Sie häufig Urheberwerke erstellen oder bearbeiten, können Sie auch eines der Flatrateangebote nutzen. Damit sinken die Kosten für eine einzelne Hinterlegung auf minimale Beträge.
In der Regel beginnen Neukunden mit einer einfachen Hinterlegung und buchen dann ein Paket oder eine Flatrate in dem Umfang, der am besten zum eigenen Arbeitsumfang passt. Wer nur alle 3 Jahre einmalig hinterlegt, bleibt beim „Normaltarif“, wer höheren Bedarf hat, nutzt die Rabattpakete oder Flatrates.
Mehr erfahren Sie dazu auf unserer Website unter
http://www.priormart.com/de/protect/preise
http://www.priormart.com/de/protect/flatrate
Sehr geehrter Herr Schilling,
ich habe noch nicht ganz verstanden, wie Sie in Ihrem Geschäftsmodell die rechtliche Äquivalenz zur Prioritätsverhandlung in allen relevanten Punkten gewährleisten. Bitte verzeihen Sie, falls ich mit meinen unten stehenden Überlegungen Ihrem Angebot nicht gerecht werden sollte oder eine irrige Annahme in den Raum werfe.
1. Rechtlich tragfähige Dokumentation der Urheberschaft
Wenn ich Ihr Angebot richtig verstehe, kommt die Verbindung zwischen Notar und Urheber nur über Sie zustande. Dadurch können nur Sie sich gegenüber dem Notar ausweisen. Der Notar kann dann nur beglaubigen, dass Sie (nicht der Urheber oder sonst irgend jemand) ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Dokumente vorgelegt haben. Wenn keinerlei eidesstattliche Versicherung beim Notar erfolgt, so wie die Angaben auf http://www.priormart.com/de/ es nahe legen, wird beim Notar über den Urheber zunächst nichts dokumentiert. In diesem Fall könnten auch Sie selbst im Nachhinein durch eidesstattliche Versicherung angeben der Urheber zu sein. Falls Sie beim Notar eidesstattlich versichern die Dokumente von Person xy erhalten zu haben, die sich Ihnen gegenüber als Urheber ausgegeben habe, kann der Notar diese Angabe in die Beglaubigung aufnehmen. Erst damit wäre eine rechtlich wirksame Verbindung zum vermeintlichen Urheber hergestellt.
2. Rechtlich tragfähige Beglaubigung der Vorlage eines bestimmten Inhaltes
Erst recht wenn der Notar die Dokumente nicht selbst verwahrt, so wie die Angaben auf http://www.priormart.com/de/ es nahe legen, muss seine Beglaubigung anhand einer beglaubigungsfähigen materiellen Form der Dokumente erfolgen, d.h. sie müssen z.B. alle ausgedruckt oder auf einem ihm vorliegenden Datenträger gespeichert werden, und mit der Beglaubigung versiegelt verbunden werden. Geschieht dies nicht, müsste der Notar eine Beglaubigung ausstellen, die lediglich auf einen Speicherplatz auf Ihren Servern verweist. Das ist unüblich, da der Notar dann keinerlei Kontrolle darüber hat welcher Inhalt mit seiner Beglaubigung verbunden wird. Selbst wenn ihm eine eidesstattliche Versicherung Ihrerseits über diesen Inhalt vorgelegt würde, wäre sie vor Gericht eventuell unwirksam, da die Verbindung zwischen Beglaubigung und beglaubigtem Inhalt allein durch Ihre Aussage als Zeuge zustande käme. Da Sie aber für einen Kunden aussagen und damit nicht als objektiv und unabhängig gelten würden, wäre dies ein sehr viel schwächerer Beleg als eine notarielle Beglaubigung. Man wäre als Urheber darauf angewiesen, dass das Gericht sich auf die Glaubhaftigkeit der von Ihnen vorgelegten technischen Belege (z.B. Logdateien) verlässt. Das ist aber richterabhängig, denn hier gibt es m.W. keine rechtlich verbindliche Verfahrensweise für Richter. Nur wenn Sie in Ihrem Betrieb die Richtigkeit Ihrer technischen Protokolle notariell feststellen und dokumentieren lassen, könnten diese Belege vor Gericht vielleicht ein anderes Gewicht erhalten.
3. Nachhaltigkeit der einmal erhaltenen Beglaubigung bei einmaliger Zahlung
Darüber hinaus würde dieses Vorgehen aber auch bedeuten, dass die Verbindung zwischen Beglaubigung und Inhalt nur besteht solange das Werk bei Ihnen in digitaler Form hinterlegt bzw. archiviert bleibt. Ihr Basis-Angebot ist jedoch auf 5 Jahre begrenzt. Wenn man die Verbindung zwischen Beglaubigung und Inhalt aufrecht erhalten möchte – was ja bei diesem Modell unverzichtbar wäre – müsste man als Urheber also in jedem Fall verlängern und die entsprechenden Zusatzkosten tragen, denn wenn die Dokumente nicht mehr bei Ihnen gespeichert wären, ergäbe sich auch kein Inhalt mehr, auf den die Beglaubigung hinweisen könnte. Die Sicherung der rechtlichen Wirksamkeit der Beglaubigung vor Gericht wäre durch eine einmalige Zahlung also nicht gewährleistet.
Ihnen im Voraus für Ihre Klarstellungen dankend
C.Hornstein
Sehr geehrter Herr Hornstein,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort, diese Frage im Law-blog haben wir leider erst heute bemerkt. Zu Ihren Fragen.
Zu 1.) Rechtlich tragfähige Dokumentation der Urheberschaft
Gemäß UrhG entsteht die Urheberschaft automatisch mit der Werksschöpfung, eine Registrierung ist per se nicht erforderlich. Um den Beginn der Urheberschaft festzulegen, wird daher auf den Nachweis der frühesten Existenz des Werkes abgestellt (Das Original muss stets älter sein als die Kopie.). Die notarielle Prioritätserklärung dient diesem Nachweis.
Bei der notariellen Hinterlegung mit PriorMart wird dieser Zeitpunkt rechtlich tragfähig dokumentiert. Wie Sie vermutet haben, enthält die Urkunde detaillierte Angaben zum Kunden; die rechtlich wirksame Verbindung zum Urheber liegt damit vor. Die Eidesstattliche Versicherung der Urheberschaft durch den Kunden ist im PriorMart-Verfahren jedoch nicht enthalten, da diese Erklärung nicht zeitrelevant ist. Sie kann jederzeit nachgeholt werden, wenn z.B. eine gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Zu 2.) Rechtlich tragfähige Beglaubigung der Vorlage eines bestimmten Inhaltes
Die notarielle Hinterlegung erfordert stets die Papierform. Während diese Anforderung bei einem Gedicht noch unproblematisch ist, wird sie bei einem Musikstück oder gar einem Software-Quelltext von mehreren tausend Seiten schnell zu einem Hindernis. Die Hinterlegung dieser Werkarten erfolgt in einem Notariat meist in Form einer einfachen Versiegelung eines Datenträgers in einem Umschlag. Da der Umschlag nicht geöffnet werden darf, kann der Datenträger weder ausgetauscht noch überprüft werden. Digitale Datenträger haben jedoch eine geringe Lebensdauer, bei CD sind es oftmals sogar nur wenige Jahre. Im Einsatzfall kann sich der so wichtige Beweis des Schöpfungszeitpunktes daher buchstäblich auflösen, der Urheber trägt ein erhebliches Risiko.
PriorMart hat ein Verfahren entwickelt, dass diese Schwäche umgeht. Für jede Werkdatei erstellt PriorMart eine Reihe von Hashkeys (elektronische Fingerabdrücke). Die verwendete Kombination von Hash-Verfahren erfüllt die Anforderungen des BSI und läßt keine Manipulation oder nachträglich Modifikation zu. Die Haskkeys werden gemeinsam mit anderen Meta-Angaben der Datei sowie Urheberangaben in Papierform notariell hinterlegt. Die Verbindung zwischen Hashkeys und Datei ist kryptologisch abgesichert und auf Grundlage der Sicherheitsvorgaben des BSI rechtlich tragfähig. Eine etwaige Aussage seitens PriorMart ist hier nicht erforderlich, die Identitätsfeststellung der Datei erfolgt nach öffentlich bekannten und überprüfbaren Standardverfahren, so wie z.B. auch in der elektronischen Signatur oder anderen anerkannten Anwendungen.
Zu 3.) Nachhaltigkeit der einmal erhaltenen Beglaubigung bei einmaliger Zahlung
Durch PriorMart wird die Datei in einem redundanten Archivsystem gespeichert. Es muss sichergestellt werden, dass die Datei unverändert vorliegt, da andernfalls die hinterlegten Hash-Keys nicht mehr reproduziert werden können und die Dateiidentität nicht nachgewiesen werden kann. Diese Speicherung leistet PriorMart für zunächst 5 Jahre, auf Anforderung auch länger. Der Kunde kann die Datei aber auch selbst archivieren. Die notarielle Beglaubigung bleibt lebenslang gültig, die Archivierung bedeutet einen Zusatzaufwand, welchen man aber in Anbetracht des technischen Fortschritts als gering einstufen kann.
Bei einer notariellen Prioritätsverhandlung direkt beim Notar fallen fortlaufende Datei-Archivierungskosten deshalb nicht an, weil derartiges dort unmöglich ist. Für den Urheber ist es ein Glücksspiel, ob die in einem Umschlag versiegelte CD nach 5 oder 15 Jahren noch lesbar ist.
Wir gehen davon aus, dass das PriorMart-Verfahren für den Kunden wesentliche Vorteile bietet. Er kann notariell hinterlegen, ohne Datenträgerverschlechterungen oder sogar den kompletten Ausfall befürchten zu müssen. Insbesondere kann er auf die Reputation einer notariellen Beglaubigung zurückgreifen, ohne auf die Schnelligkeit und Flexibilität digitaler Übertragung zu verzichten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten.
Herzliche Grüße,
Peter Schilling