04.05.06

Klagezulassungsverfahren und Dr. Breuer

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogGestern war in der FTD auf Seite 17 oder auch in der Süddeutschen auf Seite 27 eine einseitige Anzeige zu sehen, mit der Herr Dr. Dieter Hahn Aktionäre sucht, um ein notwendiges Stimmenquorum für ein Klagezulassungsverfahren zu erlangen. Ziel ist es, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Breuer, inzwischen wohl ehemaliges Aufsichstratsmitglied der Deutschen Bank, geltend machen zu können. Nur zur Erinnerung: Herr Dr. Breuer wird vorgeworfen, durch Äußerungen in einem Interview am 04. Februar 2002 zur Kreditwürdigkeit der Print Beteiligungs GmbH, letztlich zum Zusammenbruch des Kirch-Imperiums beigetragen zu haben.

Ein solches Klagezulassungsverfahren ist seit dem 01.11.2005, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) möglich.

§ 148 Abs. 1 AktG n.F. lautet seither wie folgt:

Klagezulassungsverfahren
(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn
1. die Aktionäre nachweisen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ihre Rechtsvorgänger von den behaupteten Pflichtverstößen oder dem behaupteten Schaden auf Grund einer Veröffentlichung Kenntnis erlangen mussten,
2. die Aktionäre nachweisen, dass sie die Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben,
3. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist, und
4. der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.

Neu ist, dass das Stimmenquorum nun im eigenen Namen (gesetzliche Prozessstandschaft) Ansprüche gegen Organmitglieder geltend machen kann, die früher von der Gesellschaft geltend gemacht werden mussten. Zu diesem Zweck findet sich im Bundesanzeiger nun auch ein Aktionärsforum (§ 127 AktG n.F.), in welchem sich Aktionäre für ein Klageverfahren zusammenfinden können.

Interessant ist, dass zum Zweck der Klageerhebung nun eine BGB-Gesellschaft (Zweck nach § 705 BGB ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dr. Breuer) gegründet wurde. Nach der neuen Rechtsprechung wäre die BGB-Gesellschaft auch selbst rechtsfähig, kann also klagen oder verklagt werden.

Weiter ist interessant, dass die Kosten für das Verfahren ausschließlich von den bisherigen Gesellschaftern – die Anzeige sagt nicht, wer die bisherigen Gesellschafter sind – getragen wird, was den ein oder anderen Aktionär wohl eher dazu bringen dürfte, sich der Klage anzuschließen. Die Faxantwort ist in der Anzeige bereits enthalten und kann ausgeschnitten zugefaxt werden.

Mit der gestrigen Anzeigenkampanie wurde erstmals vorgeführt, was die Findung eines Quorums praktisch bedeutet. Stichwort “Class Action” oder “Erin Bronkovich”. Lassen Sie uns alle gespannt sein, ob der Kollege Dr. Hahn das nötige Quorum erreichen wird.

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